Wohnungsbau - Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum mit Zuschüssen
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen gemäß der Richtlinie zur Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung – RL WRA) vom 26.02.2026.
Bezuschusst werden 80 % der förderfähigen Umbaukosten einschließlich der Baunebenkosten, maximal 4.000 EUR. In Frage kommen zum Beispiel Anpassungen in Bädern und Küchen, an Balkonen, Schwellen oder Türen. Notwendige Förderanträge können bei der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden.
Wer wird gefördert?
Empfänger der Zuwendung ist
- der Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder
- der gegenwärtige oder zukünftige, bereits vertraglich gebundene Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses
Voraussetzungen für die Zuwendung
Eine Zuwendung kann nur erhalten, wem die Finanzierung der Maßnahme aus eigenem Einkommen nicht zugemutet werden kann. Die Summe der positiven Einkünfte des Haushalts eines Jahres darf
- bei Haushalten mit einem Erwachsenen 40.000 EUR,
- bei Haushalten mit zwei Erwachsenen 60.000 EUR
nicht übersteigen.
Der Zuwendungsempfänger oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger muss voraussichtlich dauerhaft in der Mobilität innerhalb des Wohnraums eingeschränkt sein. Ein Umbaubedarf liegt vor, wenn aufgrund Mobilitätseinschränkungen die Wohnung ohne einen Umbau nicht mehr uneingeschränkt nutzbar ist oder aufgrund erfahrungsgemäß erwartbarer Krankheitsverläufe innerhalb von zwei Jahren sein wird.
Die Einschränkung der Mobilität innerhalb des Wohnraums und der daher notwendige Bedarf der Wohnraumanpassung sind glaubhaft zu machen. Dies erfolgt durch Vorlage hierfür geeigneter Unterlagen wie Wohnungsmietvertrag, Wohnungs- oder Gebäudegrundriss, Schwerbehindertenausweis, Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegraden, Verordnungen oder ähnlichem bei der beauftragten Stelle.
Mieter können die Förderung beantragen, wenn der Vermieter zugestimmt hat und erklärt hat, dass eine Beseitigung der Umbaumaßnahmen bei Auszug des Mieters nicht erforderlich ist.
Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Zuschuss
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss.
- 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 4.000 EUR,
- 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 10.000 EUR für Rollstuhlfahrer mit dem Kennzeichen "R".
Einkommensschwache Haushalte werden besonders gefördert. Für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und für Wohngeldempfänger nach Wohngeldgesetz (WoGG) und für Empfänger von Sozialleistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben zu 100 Prozent, maximal mit einem Betrag von 5.000 EUR, beim Herstellen von barrierefreiem und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarem Wohnraum gemäß DIN 18040-2 mit dem Kennzeichen "R" maximal mit einem Betrag von 12.500 EUR gefördert.
Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 1.500 EUR betragen.
Die Förderung ist nachrangig gegenüber Leistungen Dritter wie Krankenkassen, Pflegekassen, Versicherungen und Förderungen, auf die der Zuwendungsempfänger oder Angehörige Anspruch hat. Deren Leistungen für die zu fördernden Maßnahmen reduzieren die förderfähigen Ausgaben.
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung (Datum des Posteinganges bei der Bewilligungsstelle) noch nicht begonnen worden ist.
Was wird gefördert?
Die zu fördernden Maßnahmen müssen geeignet sein, die bestehenden Nutzungseinschränkungen innerhalb der Wohnung zu beseitigen. Die Förderung setzt voraus, dass der Zugang des Gebäudes und der Wohnung trotz der Einschränkung der Mobilität gegeben ist.
Gefördert werden Vorhaben
- zum rollstuhlgerechten Wohnraumumbau,
- zum barrierefreien Wohnraumumbau
innerhalb der Wohnung.
Sind die Nutzungseinschränkungen innerhalb der Wohnung beseitigt oder werden sie im Rahmen des Vorhabens beseitigt, sind außerhalb der Wohnung abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude förderfähig. Für Eigentümer selbstgenutzten Wohnraumes ist zudem die Zuwegung von der Grundstücksgrenze bis zu einer Hauseingangstür, wenn diese zum Erreichen des Wohnraums erforderlich ist, förderfähig.
DIN 18040-2 Kapitel 5 Räume in Wohnungen
Die Anforderungen in Abschnitt 5 werden unterschieden nach
- barrierefrei nutzbaren und
- barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen (R).
DIN 18040-2 Wohnraum, Schlafraum, Freisitz
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Beschreibung, Hersteller, Produkte, Infomaterial
Abstellboxen für Rollstühle und Rollatoren
Wetterfeste und abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude.
Abstellbox, Mini-Garage

Türen / Fenster
Das Öffnen und Schließen von Türen muss auch mit geringem Kraftaufwand möglich sein. Andernfalls sind automatische Türsysteme zu bevorzugen.
Türöffner, Türschließer, Fenstertechnik - automatisch, per Tastendruck, Infrarot, Smartphone
Bodenbelag
Rollengeeignete Bodenbeläge
Bodenbeläge

Beleuchtung
Auch ein fensterloser Sanitärbereich kann dank professioneller Beleuchtung für einen sonnigen Start in den Tag sorgen. Eine schattenarme Wandleuchte schafft eine angenehme Raumatmosphäre und unterstützt bei der Körperpflege. Die Sturzgefahr auf dem Boden wird reduziert.
Beleuchtung
Küchen
Wohn-, Schlafräume und Küchen sind für Menschen mit motorischen Einschränkungen bzw. für Rollstuhlnutzer barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert sind, dass bei nutzungstypischer Möblierung jeweils ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sind. Die bauliche Veränderung der Bewegungsflächen wird gefördert, technische Ausstattung für Kleinwüchsige oder Rollifahrer wie z.B. höhenverstellbare Einbauten in der Küche nicht.
Höhenverstellbare Küche

Freisitze
Terrasse, Balkon, Loggia sollen von der Wohnung aus schwellenlos erreichbar sein.
Freisitze, Terrassen

Rampe zum Freisitz
Türschwellenrampen

Vertikale Erschließung im Einfamilienhaus
Kann man das Einfamilienhaus nicht nachträglich nur in einer Etage für wohnen, kochen, schlafen, baden nutzen, bleibt nur die Möglichkeit mittels Lift, Hebbühne, Treppenplattformlift oder Treppensitzlift die Geschosse zu überwinden.
Leichtbaulift für Einfamilienhaus
Hebebühne bis 1 m Hubhöhe

Hebebühne bis 3 m Hubhöhe

Treppenplattformlift, Schrägaufzug

Treppensitzlift

Sanitärräume
Aus Sicherheitsgründen dürfen Drehflügeltüren nicht in Sanitärräume schlagen, um ein Blockieren der Tür zu vermeiden. Türen von Sanitärräumen müssen von außen entriegelt werden können.
Jeweils vor den Sanitärobjekten wie WC-Becken, Waschtisch, Badewanne und im Duschplatz ist eine Bewegungsfläche anzuordnen.










