Wohnungsbau Zuschüsse in Brandenburg
Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum in Brandenburg - Zuschüsse in Höhe von bis zu 26.000 EUR
Zuschuss - Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) fördert die behindertengerechte Anpassung in vorhandenem Wohnraum mit Zuschüssen.
Das Land Brandenburg gewährt gemäß der "Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum" vom 12. Februar 2024 Zuschüsse zur Verbesserung der Wohnsituation in vorhandenen Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum für schwerbehinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt.
Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Vermieter, Eigentümer, Mieter von Wohnungen mit Zustimmung des Vermieters oder selbst nutzende Wohneigentümer, wenn ein berechtigter Personenkreis zur Nutzung des anzupassenden Wohnraums nachgewiesen wird. Hierzu zählen Haushalte mit Personen, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausstattung erfordert.
Was wird gefördert?
Zu den bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung gehören insbesondere
- Verbreiterung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen innerhalb der Wohnung
- Entfernung von Türschwellen
- Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren
- Einbau von Notruf- oder Gegensprechanlagen
- Abbau von Barrieren in Küche und Bad
- Bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung
- Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes
- Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen, einschließlich der Rollläden
Der Einbau von Höhen überwindenden Hilfsmitteln umfasst insbesondere
- rollstuhlgerechte Senkrecht-/Schrägaufzüge
- die Schaffung barrierefreier Zugänge durch den Bau von Rampen
Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wohnung, soweit möglich und zumutbar, nach der DIN 18040-2 gestaltet ist oder wird.
Der Einbau von Treppensitzliften ist nicht förderfähig. Verfügt der vorhandene Wohnraum bereits über einen Treppensitzlift, sind Maßnahmen, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen, ebenfalls nicht förderfähig.
Mit dem Programm können keine Maßnahmen gefördert werden, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurden.
Zuschusshöhe
Der Zuschuss beträgt bis zu 90 % der anerkannten förderfähigen Kosten.
- 12.000 EUR je Wohnung für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung
- 14.000 EUR für Höhen überwindende Hilfsmittel (rollstuhlgerechte Senkrecht-/Schrägaufzüge, Rampen)
Die gleichzeitige Durchführung dieser Maßnahmen ist möglich. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Landes und dem KfW-Programm "Altersgerecht Umbauen" ist möglich.
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Außenanlage und Zugangswege
Zugang/ Wege, Kfz-Stellplatz, Garagen und gebaute Rampen
Wege, Stellplatz
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Rampen
Türschwellenrampen
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Treppenanlagen
Hauseingang
Automatische/kraftunterstützende Türantriebe und Türen, Abbau von Barrieren an Türschwellen
Türantriebe
Gegensprechanlage
Schwellenfreiheit
Umbau Wohngebäude
Aufzugsanlagen
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Hebebühnen bis 1 m Förderhöhe
Hebebühnen über 1 m Förderhöhe
Treppenplattformlifte für gerade, kurvige Treppen, Transport über Podeste hinweg, für mehrere Geschosse geeignet
Treppenplattformlift, Schrägaufzug
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