Barrierearme Stadt: Fördermöglichkeiten Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum
Höhen Überwinden mit Rampen oder Aufzügen, Schaffung von Stellplätzen, Haltestellen für schwellenlosen Einstig, getrennte Querungsstellen, Öffentliche WC-Anlagen umgestalten mit KfW-Fördermitteln.
"Barrierearme Stadt" - KfW Fördermittel Programm 233 und 234
Wegen des demografischen und sozialen Wandels soll damit der öffentliche Raum in Deutschland den Bedürfnissen der heute und vor allem künftig älteren Bevölkerung angepasst werden. Gleichzeitig geht es jedoch darum, ein kinder- und familienfreundliches Umfeld zu schaffen.
Die Städte werden dabei bundesweit von Barrieren reduziert oder idealerweise sogar ganz befreit. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit bereits laufenden Stadt(teil)entwicklungskonzepten stehen oder sich daraus ableiten.
Jeder, der in diesem Sinn Investitionen in Angriff nimmt, wird deshalb durch die beiden zinsgünstigen Kreditprogramme der KfW für die erste Zinsbindungsfrist - die aber maximal 10 Jahre gilt und danach neu verhandelt wird - gefördert. Die Programmnummer 233 bezieht sich ausschließlich auf Kommunen, die 234 richtet sich an kommunale Unternehmen, soziale Organisationen und Privatunternehmen im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft.
Wer kann innerhalb der beiden Programme wie einen Kreditantrag stellen?
Das Programm 233 richtet sich ausschließlich an kommunale Gebietskörperschaften und deren juristisch unselbständige Eigenbetriebe sowie Gemeindeverbände, wie beispielsweise kommunale Zweckverbände. Das entsprechende Antragsformular ist direkt bei der KfW in Berlin einzureichen.
Programm 234 hingegen ist gedacht für Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund, sämtliche gemeinnützigen Organisationen -inklusiv der Kirchen- sowie sämtliche Unternehmen, die sich in einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) befinden. Der Gruppenumsatz eines solchen ÖPP-Modells darf allerdings 500 Millionen Euro nicht überschreiten. Dieser Antrag muss vor Beginn des Bauvorhabens bei der Hausbank eingereicht werden.
Welche Konditionen machen die beiden KfW-Kredite so günstig?
Jedes förderfähige Vorhaben wird von der KfW mit bis zu 100% der Investitionskosten durch den Kredit gestützt. Der Höchstbetrag liegt im Programm 234 bei 50 Millionen Euro und ist im Programm 233 für Kommunen sogar unbegrenzt. Die Laufzeit beträgt bei beiden Krediten entweder bis zu 10 oder bis zu 20 Jahre. Im ersten Fall sind davon 2, im zweiten 3 Jahre tilgungsfrei.
Der Zinssatz wird entsprechend der Kapitalmarktentwicklung täglich neu festgelegt und bei Vertragsunterschrift auf bis zu 10 Jahre festgelegt (Zinsbindung). Danach wird er neu ausgehandelt. Für Kreditnehmer des Programms 234 legt die Hausbank den Zinssatz individuell unter Berücksichtigung der Maßgaben der KfW fest. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der anlaufbedingten Tilgungsfreijahre -während der nur der Zins auf den erhaltenen Kreditbetrag zu bezahlen ist- in vierteljährlichen Raten.
Was wird eigentlich gefördert?
Barriere reduzierende Maßnahmen in kommunalen und sozialen Bereichen, die zur Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040-1 und bereits im Vorgriff auf die DIN 18040-3 dienen. Diese müssen den Richtlinien der Förderbeiche A: Gebäude / Bereiche 1-8 und den unten aufgeführten Förderbereich B: Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum / Bereiche 9-10 entsprechen. Die Kredite werden immer bezogen auf ein konkretes Vorhaben vergeben.
Bei Großprojekten gilt jeder einzelne Bauabschnitt als Einzelvorhaben. Die technischen Mindestvoraussetzungen entsprechend der angesprochenen Normen sind von einem Sachverständigen zu prüfen. Die Durchführung muss ein Fachunternehmen des Bauhandwerks übernehmen. Nur in diesen Fällen werden sämtliche Investitionen des Projektes, also auch Beratung und Planung, durch den Kredit abgedeckt.
Alle 10 Förderbereiche können einzeln und kombiniert durchgeführt werden.
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Die Hinweise und Bestellinformationen zu ausführenden Firmen haben wir für Sie in die zwei Themengebiete A: Gebäude und B: Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum aufgeschlüsselt:
A: Gebäude / Förderbereiche 1-8
Die Informationen zu den folgenden Förderbereichen finden Sie hier.
- Wege zu Gebäuden und Stellplätze
- Gebäudezugänge und Servicesysteme
- Vertikale Erschließung / Überwindung von Niveauunterschieden
- Raumgeometrie
- Sanitärräume
- Bodenbeläge in Innenräumen
- Bedienelemente, Raumakustik, Orientierung, Kommunikation
- Sportstätten (z. B. Sportplätze, Sporthallen, Schwimmbäder)
B: Verkehrsanlagen, öffentlicher Raum / Förderbereiche 9-10
9. Verkehrsanlagen
Aufzüge zur Überwindung von Höhenunterschieden
- Für Aufzüge gilt die DIN EN 81-70.
- Aufzugskabinen im städtischen Raum (z. B. U-Bahnhöfe, Straßenüber- und -unterführungen) müssen mindestens 1,10 m breit und 1,80 m tief sein.
- Die lichte Durchgangsbreite der Türen muss mindestens 0,90 m betragen. Erfolgt der Zugang über die Längsseite des Aufzugs, muss die Türdurchgangsbreite mindestens 1,10 m betragen.
- Vor den Kabinentüren muss eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m vorhanden sein. Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 3,00 m vorhanden sein.
- Für Befehlsgeber gilt die DIN EN 81-70:2009 (Barrierefreie Nutzbarkeit von Befehlsgebern), Anhang G sowie Anhang E (Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Personen).
Rampen zur Überwindung von Höhenunterschieden
- Informationen zu Rampen finden Sie unter A: Gebäude - Förderbereich 3. Vertikale Erschließung/Überwindung von Höhenunterschieden.
Treppen zur Überwindung von Höhenunterschieden
- Treppen müssen mit beidläufigen Handläufen ausgestattet werden. Im Übrigen müssen Treppen in Analogie zu Teil A. Gebäude die Anforderungen der DIN 18040-1 einhalten.
Schaffung von barrierefreien Stellplätzen (z. B. Kfz) A: Gebäude - Förderbereich 1
- Kfz-Stellplätze müssen in Analogie zu Teil A. Gebäude die Anforderungen der DIN 18040-1 einhalten.
Anpassung von Haltestellen (ÖPNV)
- Die Haltestelle muss ebenerdig oder über Flächen mit einer Steigung von max. 8 % erschlossen werden können.
- Das Haltestellenniveau muss einen möglichst schwellenlosen Einstieg in das Verkehrsmittel gewährleisten.
- Der Abstand (Spaltbreite) zwischen Haltestellenkante zur Einstiegsplattform des Verkehrsmittels (z. B. Straßenbahn, U- oder S-Bahn) darf max. 5 cm betragen.
- Werden entlang von Bahnsteigkanten des schienengebundenen ÖPNV Bodenindikatoren installiert, müssen diese im Abstand von mindestens 60 cm von der Bahnsteigkante verlaufen und mindestens 30 cm breit sein.
- Der Bewegungsraum auf Haltestellen entlang von schienengebundenen Verkehrsmitteln (z. B. Straßenbahn, U- oder S-Bahn) und Bussteigkanten muss auch im Bereich von Einbauten (z. B. Haltestellenüberdachung) auf Haltestellen mindestens 1,50 m tief sein.
- Haltestellen müssen bei Dunkelheit mit mindestens 20 lx ausgeleuchtet sein.
10. Öffentlicher Raum: Querungsborde, Fußgängerzonen, öffentliches WC
Fußgängerüberwege
- Querungsstellen mit gemeinsamen Bordsteinhöhen müssen gegenüber der Fahrbahn auf 3 cm abgesenkt und zusätzlich farblich gekennzeichnet werden. Es müssen abgerundete Bordsteine nach DIN 32984 verwendet werden.
- Querungsstellen mit differenzierten Bordsteinhöhen (getrennte Querungen für Rollstuhl-/ Rollatornutzung bzw. für blinde und sehbehinderte Menschen) müssen mit einem Bereich mit so genannter Nullabsenkung und einem weiteren mit einer eindeutigen Bordsteinkante von mindestens 6 cm Höhe gestaltet werden. Es gilt die DIN 32984.
- Querungsstellen mit und ohne Lichtsignalanlagen müssen für blinde und sehbehinderte Menschen mit Bodenindikatoren Auffindestreifen und Richtungsfelder) nach DIN 32984 ausgestattet werden.
Verkehrsberuhigte Bereiche (Fußgängerzonen)
- Die Übergänge von Fußgängerzonen und anderen den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsbereichen zu sonstigen Verkehrsanlagen müssen visuell und taktil durch architektonische Maßnahmen (z. B. spezifische Pflasterung) gekennzeichnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen Leitliniensysteme (Bodenindikatoren) eingesetzt werden, die sehbehinderte und blinde Menschen an Gefahrenstellen und Hindernissen sicher vorbeiführen.
- Hauptgehbereiche müssen von Stadtmöblierung (z. B. Pflanzkübeln, Müllbehältern, Sitzbänken, Anzeigetafeln) frei gehalten werden. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen diese ertastbar (z. B. über ertastbare Sockelbereiche analog DIN 18040-1) gestaltet werden.
- Für Rollstuhl- bzw. Rollatornutzer müssen ausreichend breite, gut "berollbare" Zonen innerhalb von Bereichen, die beispielsweise mit Kopfsteinpflaster oder sonstigen stark profilierten Belägen gestaltet sind, vorgesehen werden.
- Öffentliche WCs müssen stufen- und schwellenlos vom öffentlichen Verkehrsraum aus zugänglich sein. Darüber hinaus müssen sie den Anforderungen barrierearmer WCs und Mehrzweck-WCs entsprechen. Weitere Informationen unter A: Gebäude - Förderbereich 5. Sanitärräume).
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