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Barrierefreie Vorträgesehbehinderung-veranstaltung.htm?output=print

Öffentliche Veranstaltungen - AUCH für Menschen mit Sehschädigungen!

Technische Saalausstattung und Hinweise zur Darbietung

Anforderungen an Barrierefreie Vorträge

Inhalt der Dokumentation

  1. Einleitung
  2. Allgemeine Anforderungen
  3. Anforderungen an Veranstalter
    • 3.1 Zuschauer
    • 3.2 Räume
    • 3.3 Verdunkelung
    • 3.4 Künstliche Beleuchtung
    • 3.5 Leistung der Projektoren
    • 3.6 Projektionsflächen
    • 3.7 Kabelverlegung
    • 3.8 Raumzugang
  4. Anforderungen an Referenten
    • 4.1 Vorbereitung des Projektionsmaterials
    • 4.2 Das Mehr-Sinne-Prinzip
    • 4.3 Zusätzliches Material
    • 4.4 Animationen
    • 4.5 Kontrast
    • 4.6 Schriften
    • 4.7 Textlänge
    • 4.8 Satz
    • 4.9 Bilder
  5. Literatur und andere Quellen

Vorwort

Die nachfolgend beschriebenen Anforderungen berücksichtigen in erster Linie die Bedürfnisse sehbehinderter Menschen und geben Hinweise für Menschen mit Hörschädigungen in einer weiteren Veröffentlichung.
Da es vorrangig um projizierte Darstellung von Bildern und Texten geht, dürfte verständlich sein, dass die Angaben hinsichtlich der Projektion blinden Menschen gar nichts und hochgradig sehbehinderten Menschen nur in begrenztem Maße nützen können. Daher wird in 4.3 auf Möglichkeiten zu ergänzenden Informationen auch für diese Personengruppen hingewiesen.

1. Einleitung

Bei Vortragsveranstaltungen und Seminaren aller Art unterstützen die meisten Referenten und Redner richtigerweise ihre mündlichen Vorträge durch die Projektion von Texten, Grafiken und Bildern. Das Gehörte prägt sich so stärker und besser ein; umgekehrt kann der Inhalt einer bildlichen oder grafischen Darstellung durch Wortvortrag erläutert werden oder dieser in kurzen projizierten Textzeilen zusammengefasst werden (Überschriften, Schlagwörter, Stichworte).
Die Information soll und muss also die beiden Sinne Hören und Sehen ansprechen.
Auf Tagungen erlebt man jedoch fast ständig, dass die Bedürfnisse sensorisch behinderter Menschen nicht oder allenfalls unzureichend berücksichtigt werden. Obgleich das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) sich gerade auch der Hörschädigung als einer typischen und weit verbreiteten sensorischen Beeinträchtigung annimmt, werden dann z.B. Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher für hörbehinderte Menschen nicht zur Verfügung gestellt. Sehbehinderte Zuschauer machen fast immer die Erfahrung, dass Veranstalter und Referenten nicht wissen, wie man sie als Zuschauer "bedient", wie also die visuellen Angebote auch für sie barrierefrei gestaltet und aufbereitet werden müssen.
Auch hier sollte daher an den Grundsatz des "Universal Design" oder "Design für Alle" erinnert werden:
veranstalte so, führe so vor, dass möglichst alle Anwesenden etwas davon haben und sie die Informationen richtig erhalten und verarbeiten können.
Das bedeutet keineswegs Sonderlösungen für Sehbehinderte, denn was gut für sehbehinderte Menschen ist, ist auch gut für Menschen ohne Einschränkungen der Sehfähigkeit.

Welche Mindestanforderungen müssen sehbehinderte Menschen an die Overhead- oder Dia-Projektion bzw. die Beamer-Präsentation stellen?
Die Anforderungen richten sich sowohl an die Veranstalter als auch an die Referenten selbst und ihr Material. Beide müssen bestimmte Voraussetzungen schaffen und erfüllen. Von Betroffenen wird es immer wieder als peinlich empfunden, wenn zwar auf solchen Veranstaltungen über Barrierefreiheit, barrierefreies Bauen, barrierefreie Internet-Nutzung oder den barrierefreien öffentlichen Personenverkehr geredet und Forderungen an Dritte gestellt werden, die Darstellung selbst aber eben nicht barrierefrei ist. So werden Forderungen an Andere schnell unglaubwürdig! Die hier genannten Anforderungen gelten aber, um dies klar zu stellen, für alle Veranstaltungen, nicht nur für solche, deren Themen oder Inhalte die Barrierefreiheit oder das "Design für Alle" betreffen.

Während für sehbehinderte Menschen hier erstmals in dieser Vollständigkeit Anforderungen an barrierefreie Vorträge zusammengestellt wurden, gibt es für andere sensorische Behinderungen so etwas schon länger.

"Öffentliche Veranstaltungen - AUCH für Menschen mit Hörschädigungen!"
von Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik Carsten Ruhe.

Auf 19 Seiten Text und Grafiken sind in hervorragender Weise die Anforderungen genannt, die hörbehinderte Menschen an Veranstalter und Referenten stellen müssen.

2. Allgemeine Anforderungen

Die durch Projektion - mit Hilfe von Overhead-Projektor, Dia-Projektor oder Beamer - dargebotenen Informationen müssen barrierefrei sein. Für sehbehinderte Zuschauer bedeutet das vor allem: kontrastreich und in genügender Größe!

3. Anforderungen an Veranstalter

3.1 Zuschauer

Kann ein Veranstalter, z.B. bei geschlossenen Seminaren über die Anmeldung feststellen, dass hörbehinderte oder blinde Teilnehmer nicht anwesend sein werden, macht es z.B. keinen Sinn, Gebärdensprachdolmetscher sozusagen "auf Verdacht" zu engagieren oder umfangreiche Informationen in tastbarer Punktschrift (Braille) bereit zu halten.
Bei Seminaren oder Vorlesungen mit einer zwar prinzipiell offenen, aber geringen Zahl erwarteter Zuhörer/ Zuschauer sind dem Veranstalter ebenfalls keine aufwendigen Maßnahmen für einzelne mögliche Besucher zuzumuten, die besondere Anforderungen stellen müssten. Beispiel sind hier die Ringvorlesungen des Kompetenzzentrums Barrierefreies Planen und Bauen an der TU Berlin. Ohne jede Einnahme oder andere Geldquellen im Hintergrund sind solche Veranstalter überfordert, wenn man von ihnen Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher oder Punktschrift-Unterlagen verlangen würde.
Jedoch kann bei Großveranstaltungen, vor allem, wenn dafür finanzielle Mittel durch Teilnahmegebühren, Sponsoren oder öffentliche Gelder bereit stehen, auf keine der hier oder bei Carsten Ruhe beschriebenen Maßnahmen verzichtet werden. Der Beitrag von Carsten Ruhe enthält wertvolle Hinweise, wie der Veranstalter bereits in der Einladung auf Probleme sensorisch behinderter Zuschauer/ Zuhörer hinweisen und durch Checklisten abfragen kann, welche Bedürfnisse ggf. erfüllt werden müssen.

Die folgenden Abschnitte enthalten Anforderungen an die Technik und die Referenten.

Die vollständige Dokumentation steht hier zum Downloaden bereit.

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Barrierefreie Vorträge (ca. 120kB)

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Autorinfo

B-o-B

Herr Dipl.-Ing. Arch. Klaus-Dieter Wüstermann

12159 Berlin

Bauen-ohne-Barrieren

Berlin - Brandenburg
information und Beratung

Der Beitrag von Herrn Wüstermann gibt den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entstehung wieder. Neuere Entwicklungen bei Gesetzgebung und Normung sind daher nicht berücksichtigt.

Zusatzinfo

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"

[Grundgesetz Artikel 3]


"Behinderung ist keine regelwidrige Ausnahme, sondern eine Möglichkeit menschlicher Existenz!"

[Dr.-Ing. W. Roßdeutscher, TU Berlin, in einem Vortrag der Ringvorlesungen des Kompetenzzentrums "Barrierefreies Planen und Bauen" der TU Berlin]



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