Evakuierungskonzepte für betreutes Wohnen
Gegenüber normalen Wohngebäuden ist in Einrichtungen für das betreute Wohnen im Brandfall ein erhöhter Zeitaufwand bei der Evakuierung der Bewohner einzuplanen. Dieser Personenkreis benötigt bei der Evakuierung im Brandfall Hilfe von anderen Personen.
Evakuierungskonzepte für betreutes Wohnen
Gebäude für betreutes Wohnen ähneln normalen Wohngebäuden und unterliegen keinen Sonderbauvorschriften. Die Bewohner leben in eigenen Wohnungen und nehmen bei Bedarf wegen ihres Alters oder einer Behinderung gewisse Dienstleistungen in Anspruch.
Besondere Schutzziele ergeben sich im Gefahrenfall aus der oft eingeschränkten Wahrnehmung und den mangelnden Fähigkeiten zur Selbstrettung der Bewohner, die eine Fremdrettung erforderlich machen. Dabei ist auch die oft eingeschränkte Bewegungsfähigkeit der hier lebenden Menschen zu berücksichtigen, die eine Evakuierung durch die Feuerwehr erschwert. Fraglich ist, ob ein zweiter baulicher Rettungsweg, der für diese Art des Wohnens gefordert wird, zu einer besseren Situation führen würde.
Die Eigenrettung ist nur in einem eng begrenzten Zeitfenster möglich. Sie muss sofort mit der Wahrnehmung eines Brandes oder nach einer erfolgten Alarmierung beginnen. In dieser frühen Phase sind regelmäßig die baulichen Rettungswege noch ohne Einschränkungen begehbar. Die Evakuierungsplanung muss jedoch neben der schnellstmöglichen Selbstrettung auch die Fremdrettung vorsehen und bei Gebäuden mit betreutem Wohnen folgende Einschränkungen der Bewohner besonders berücksichtigen:
- In der ersten Phase erfolgt die Aufrüstung der Kraftdrehleiter (Zeitaufwand etwa 3 Min.).
- eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren
- verringerte Mobilität
- verminderte Laufgeschwindigkeiten
- Bettlägrigkeit
Die Bewohnerstruktur ist in die Berechnung der Evakuierungszeit, die kürzer als die Versagenszeit des Gebäudes sein muss, einzukalkulieren.
Ermittlung einer fiktiven Personenvergleichszahl
Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO) fordert für mehr als 60 Bewohner einen zweiten baulichen Rettungsweg. Bei bis zu 60 Betten genügt ein baulicher Rettungsweg; der zweite Rettungsweg darf über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraums führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehr als 30 Gastbetten in einem Geschoss vorhanden sind. In der Begründung zur M-BeVO wird ausgeführt, dass "die Situation, wie sie bei Wohngebäuden auftreten kann vergleichsweise berücksichtigt" wurde (etwa 60 Bewohner in einem viergeschossigen Wohngebäude mit vier Wohnungen pro Geschoss). Dies entspricht einer Anzahl von 15 Bewohnern pro Geschoss. Bei diesen Ausgangsbedingungen ist gemäß M-BeVO eine Sicherstellung des zweiten Rettungsweges durch die Einsatzkräfte und Rettungsmittel der Feuerwehr möglich.
Die Ermittlung einer fiktiven Personenvergleichszahl für das betreute Wohnen soll eine Gegenüberstellung normal mobiler Personen (Standardwohnungen) und in der Mobilität eingeschränkter Personen (betreutes Wohnen) ermöglichen. Dabei dient die Festlegung in der M-BeVO auf 60 Personen als Vergleichsmaßstab gegenüber den Behinderungsstufen älterer Menschen.
Behinderungsstufe I
Dazu zählen Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit, einer Gehbehinderung oder einer Fortbewegung mit einem Rollator.
In dieser Stufe können innerhalb der angenommenen Evakuierungszeit von 90 Minuten 17 Personen mit der Kraftdrehleiter und 19 Personen mit der Steckleiter evakuiert werden. Damit beträgt die zu rettende mögliche Personenzahl 36.
Behinderungsstufe II und III
Dazu zählen Personen, die sich im Rollstuhl fortbewegen müssen, sowie bettlägerige Menschen. Diese können nur in liegender Position auf einer Trage gerettet werden. Unter Berücksichtigung der ermittelten Rettungszeiten und der angenommenen Evakuierungszeit von 90 Minuten, können 13 Personen dieser Behinderungsstufe mit der Kraftdrehleiter und 12 Personen mit der Steckleiter evakuiert werden.
Der Multiplikator zur Ermittlung der Personenvergleichszahl ergibt sich durch Division der Personenzahl ohne Behinderung durch die Personenzahl mit Behinderung. So entstehen die in Tabelle 1 aufgeführten Multiplikatoren zur Ermittlung der Personenvergleichszahl. Die ermittelte fiktive Personenvergleichszahl ermöglicht eine Einschätzung, ob für das betreffende Gebäude ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich ist. Die Zahl der in einem Gebäude für betreutes Wohnen untergebrachten Personen wird also durch den jeweiligen Multiplikator errechnet. Ergibt sich eine Zahl von mehr als 60 Personen, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich, der als grundlegende Maßnahme für eine sichere Evakuierung anzusehen ist, wie sie vergleichsweise in der M-BeVO geschildert wird.
Art der Behinderung | Multiplikator, Basis 60 Personen |
---|---|
Personen ohne Behinderung | 1 |
Behinderungsstufe I Person mit Gehbehinderung bzw. eingeschränkter Mobilität (Rollator) |
1,7 |
Behinderungsstufe II und III Personen mit Rollstuhl oder bettlägerig |
2,5 |
Zu empfehlende Brandschutzmaßnahmen
An das betreute Wohnen sind höhere bauordnungsrechtliche Anforderungen zu stellen. Die anzustrebende Eigenrettung und die Berücksichtigung der reduzierten Mobilität der Bewohner werden in der Praxis derzeit noch nicht ausreichend berücksichtigt...
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