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Gesetzliche Regelungen für Barrierefreiheit von freistehenden bedienbaren Automaten

Gesetzliche Regelungen der USA bezüglich der Zugänglichkeit/Barrierefreiheit von Kassenautomaten, Fahrkartenautomaten und Terminals

  • American with Disabilities Act - ADA
    seit 1990, vergleichbar mit Behindertengleichstellungsgesetz - BGG
  • Accessibility Guidelines for Buildings and Facilities
    Zugänglichkeitsrichtlinien für Gebäude und Einrichtungen
  • Section 508 of the Rehabilitation Act: Electronic and Information Technology Accessibility Standards
    seit 1999, Abschnitt 508 des Rehabilitationsgesetzes: Zugänglichkeitsstandards für Elektronik und Inforormationstechnologie

 Section 508, § 1194.25 selbständige, abgeschlossene Produkte

(j) Produkte, die freistehend, unbeweglich und zur Verwendung an einer festen Position bestimmt sind und die bedienbare Steuerelemente besitzen, müssen mit dem folgenden übereinstimmen:

(1) Die Position jeder bedienbaren Steuerung wird in Bezug auf eine vertikale Ebene von 48 Zoll (1220 mm) Breite, auf der die bedienbare Steuerung zentriert ist, und durch den am weitesten hervorstehenden Punkt des Produktes innerhalb der 48 Zoll (1220 mm) Länge (siehe Abbildung 1) bestimmt.

(2) Wenn ein bedienbares Steuerungselement 10 Zoll (255 mm) oder weniger hinter der Bezugsebene ist, darf es sich maximal 54 Zoll (1370 mm) und minimal 15 Zoll (380 mm) über dem Fußboden befinden.

(3) Wenn ein bedienbares Steuerungselement mehr als 10 Zoll (255 mm) und weniger als 24 Zoll (610 mm) hinter der Bezugsebene ist, darf es sich maximal 46 Zoll (1170 mm) und minimal 15 Zoll (380 mm) über dem Fußboden befinden.

(4) Bedienbare Steuerungselemente dürfen nicht mehr als 24 Zoll (610 mm) hinter der Bezugsebene sein (siehe Abbildung 2).

Skizze Vertikale Bezugsebene relativ zum bedienbaren SteuerungselementSkizze  Höhe des bedienbaren Steuerungselementes relativ zur Vertikalen Bezugsebene

[Quelle: www.access-board.gov, 2017/01]

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Autorinfo

nullbarriere.de

Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

Zusatzinfo

"Section 508 establishes requirements for electronic and information technology developed, maintained, procured, or used by the Federal government ... ... to be accessible to people with disabilities, including employees and members of the public."


Section 508

im Original auf der Seite der amerikanischen Bundesbehörde "Access Board". Das "Access Board" ist eine unabhängige Bundesbehörde, gewidmet der Zugänglichkeit ("accessibility") für Menschen mit Behinderungen.

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