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Rettung per Aufzugrettungsaufzug.htm?output=print

Im Brandfall weiterfahren! Zukünftig wird der "notwendige Aufzug" wie der "notwendige Treppenraum" als Fluchtweg im Brandfall eine Selbstverständlichkeit sein.

Aufzüge als barrierefreie Flucht- und Rettungswege

Leseprobe aus

der bauschaden
Fachzeitschrift zur Beurteilung, Sanierung und Vermeidung von Bauschäden

(Ausgabe Dezember 2019/Januar 2020)

Fachbeitrag von Maynhard Schwarz

Cover Fachzeitschrift der BauschadenRettungszeichenRettungszeichen

Selbstbestimmte Gebäudenutzung bis ins hohe Alter oder mit Behinderungen macht auch eine selbstbestimmte Rettung nötig, da organisatorische Hilfe gar nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist.

Immer noch der Normalfall in Deutschland: Aufzüge stehen als Rettungsweg im Brandfall nicht zur Verfügung. Damit im Brandfall für alle Menschen eine selbstständige Flucht möglich ist, sind barrierefreie Rettungswege über Aufzüge erforderlich.

Die geforderte barrierefreie Erschließung von Gebäuden gewährleisten oft Aufzugsanlagen, auch wenn Rampen und schräge Ebenen sicher zu bevorzugen sind. Entsprechend der Hessischer Bauordnung (HBO) ist seit 2018 z. B. bei Sonderbauten nach § 53 und bei öffentlich zugänglichen Anlagen nach § 54 Abs. 2 die barrierefreie Nutzbarkeit und die Kennzeichnung von Rettungswegen erforderlich, die für Rollstuhlfahrer geeignet und vorgesehen sind. Damit bleibt nur noch der nicht öffentlich zugängliche Regelbau, bei dem diese Anforderungen nicht bauaufsichtlich geprüft werden. Entsprechende Gebäude werden in Hessen aber schon seit der HBO 2002 nicht mehr öffentlich-rechtlich geprüft. Dafür gibt es die privatrechtlich tätigen Nachweisberechtigten (Gebäudeklasse 4) und Prüfsachverständigen für Brandschutz (Gebäudeklasse 5) sowie bei Gebäudeklasse 1–3 die Entwurfsverfasser.

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Alle anderen Bauordnungen der Bundesländer schweigen sich zu dem Thema bisher aus.

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Selbstrettung ist der beste Brandschutz für alle Menschen

Die Bereitstellung sogenannter "sicherer Bereiche" für den Zwischenaufenthalt von nicht zur Eigenrettung fähigen Personen widerspricht der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Barrierefreiheit ("ohne fremde Hilfe nutzbar").

Der Gebäudebetreiber ist dafür verantwortlich, jederzeit eine Räumung zu gewährleisten. Die Fremdrettung von Menschen, die Treppen nicht gehen können, liegt ebenfalls in seiner Verantwortung und kann nicht durch Feuerwehr und Rettungsdienst übernommen werden. Es ist die gleiche Betriebssicherheit der Rettungswege und die gleiche Rettungszeit ins ebenerdige Freie für alle Gebäudenutzer zu planen.

Eine Lösung dazu bietet beispielsweise die VDI 6017 Aufzüge - Steuerungen für den Brandfall. Sie zeigt Planern, Errichtern, Betreibern, Sicherheitsorganisationen und zuständigen Behörden, welche Brandereignisse unkritisch sind und unter welchen Voraussetzungen Aufzüge trotz einer ersten Brandmeldung weiter betrieben werden können. Die Richtlinie enthält für diese Verlängerung der Betriebszeiten von Aufzügen schon seit ihrem ersten Weißdruck (vom November 2008) unverändert verschiedene Stufen.

Standardaufzug

Die Stufe A definiert Aufzüge, bei denen die Betriebszeit im Brandfall innerhalb des Gebäudeabschnitts nicht verlängert werden kann. Sofern eine Brandmeldung an den Aufzug erfolgt, wird er durch eine Brandfallsteuerung in eine Bestimmungshaltestelle gesendet und dort stillgesetzt. Die Bezeichnung Evakuierungsfahrt für diese letzte Fahrt zur Stilllegung ist falsch und missverständlich. Diese Fahrt wird in der Regel leer erfolgen. Im Brandfall in einem anderen Gebäudeabschnitt könnte dieser Aufzug jedoch als Sicherheitsaufzug weiter betrieben werden, sofern er entsprechend geplant und errichtet wurde.

Sicherheitsaufzug

Stufe B beschreibt einen begrenzten Weiterbetrieb bei unkritischen Brandereignissen als Sicherheitsaufzug. Die Anforderungen sind Gegenstand der VDI 6017. Entsprechende Aufzüge sind so zu konstruieren und zu betreiben, dass übliche Gefahrenquellen (wie z. B. Stromausfall oder Verrauchung des Schachts) technisch ausgeschlossen werden können. Sicherheitsaufzüge ermöglichen damit eine selbstständige Rettung mobilitätseingeschränkter Personen. Sie sind im Wesentlichen Standardaufzüge, bei denen der Funktionserhalt im Brandfall durch einfache Maßnahmen gewährleistet wird. Dazu gehören:

  • Abzweig der Stromzufuhr zur Aufzugsmaschine vor dem Hauptschalter des Gebäudes und brandgeschützte Ausführung dieser Zuleitung ("Sprinklerpumpenschaltung")
  • rauchgeschützte Wartezonen vor den Aufzugstüren
  • Schutz vor Löschwasser

Die Voraussetzungen für den zeitlich begrenzten Weiterbetrieb des Sicherheitsaufzugs entsprechend dem Brandverlauf sind:

  • Es ist eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit Aufschaltung vorhanden, bei der das kritische Brandereignis definiert ist.
  • Die Vorräume des Aufzugs sind feuerhemmend mit Rauchschutztüren ausgeführt.
  • Beim kritischen Brandereignis (Rauch im Aufzugsvorraum) erfolgt eine Abschaltung, mit Nutzerinformation in den Geschossen.

Evakuierungsaufzug

Die Stufe C beschreibt weiterführend ein Konzept, mit dem Gebäude mittels Aufzugs evakuiert werden können. Die Anforderungen an Evakuierungsaufzüge sind nicht Gegenstand der VDI 6017, sondern zukünftig in der DIN EN 81-76 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen) zu finden. Die Vornorm der DIN CEN/TS 81-76 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen) Evakuierung von Personen mit Behinderung (vom Oktober 2011) stellt spezielle Anforderungen an den Aufzug selbst und hat folgende Einschränkung: "Diese Technische Spezifikation ist nicht für alle Arten von Gebäuden, wie Gebäude ohne eine Person, die sich um das Gebäude und seine Evakuierung kümmert, die nicht in dem Gebäude ansässig ist, oder Wohnhäuser mit mehreren Bewohnern, die sich gemeinsame Rettungswege teilen und keine Verantwortlichen im Gebäude haben, geeignet. Diese Fälle erfordern andere Lösungen als die in diesem Dokument beschriebenen." Diese Norm ist in vielen Fällen (wie Wohnhäusern) nicht anwendbar, weil speziell ausgebildete Evakuierungshelfer eine wesentliche Rolle spielen. Ohne diese jederzeit und sofort zur Verfügung stehenden Evakuierungshelfer ist dieses europäische Konzept der unterstützten Evakuierung nicht umsetzbar.

Feuerwehraufzug

Die Stufe D beschreibt schließlich ein Konzept, in dem Aufzüge für den Einsatz der Feuerwehr genutzt werden. Feuerwehraufzüge sind in der DIN EN 81-72 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge beschrieben (und ebenfalls nicht Gegenstand VDI 6017). Einer Nutzung zur Selbstrettung nach Branddetektion wird in Deutschland nicht zugestimmt. Zukünftig wird sich der Oberbegriff "Rettungsaufzug" für alle Aufzüge einbürgern, die einen gleichwertigen Rettungsweg für die Barrierefreiheit herstellen. Dabei ist es dann unwesentlich, ob es sich um einen Sicherheits-, Evakuierungsoder um andere Aufzugsarten handelt, beispielsweise im Freien verlaufende.

Weiterbetriebsstufen nach Betreibern
Feuerwehraufzug EN 81-72
(Entwurf DIN EN 81-72):
Wiederinbetriebnahme durch Feuerwehr mit Schlüssel, damit ist dann die Feuerwehr Betreiber des Aufzugs. (erst jetzt Rettung von Menschen, die Treppen nicht gehen können in Deutschland)
Evakuierungsaufzug Pr EN 81-76
(Entwurf DIN EN 81-76):
Wiederinbetriebnahme durch Evakuierungshelfer mit Schlüssel, dann Führerbetrieb, kein geänderter Betreiber zum Normalbetrieb
Sicherheitsaufzug:Weiterbetrieb durch Nutzer, kein geänderter Betreiber zum Normalbetrieb

Bauliche Anordnung

Grundsätzlich ist die Anordnung des Rettungsaufzugs im notwendigen Treppenraum zu bevorzugen. So entstehen einheitlich ...

Ausblick

In einigen Bundesländern ist teilweise immer noch eine Abweichung/Befreiung vom Baurecht für einen Rettungsaufzug nötig. Zukünftig wird der "notwendige Aufzug" wie der "notwendige Treppenraum" als Fluchtweg im Brandfall eine Selbstverständlichkeit sein. Ein gleiches Sicherheitsniveau für alle Menschen ist erforderlich. Brandschutzplaner werden auch im Bestand nicht mehr auf barrierefreie Rettungswege zur Selbstrettung verzichten können.

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Autorinfo

FORUM VERLAG HERKERT GmbH

86504 Merching

Zusatzinfo

Dipl.-Ing. Brandinspektor Maynhard Schwarz

Nachweisberechtigter für Brandschutz in Hessen, ehrenamtliche Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Hessen

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