DIN 18024-2 Arbeitsstätten, Freizeitstätten
Hinweis
Die Norm DIN 18040-1 ersetzt die DIN 18024-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.
Sportstätten, Badestätten, Arbeitsstätten und Freizeitstätten
Zusätzliche Anforderungen an Toilettenkabinen bzw. Duschkabinen
- Der schwellenfreie Duschplatz, 150 cm breit und150 cm tief, kann als seitliche Bewegungsfläche des Klosettbeckens angeordnet werden.
- Ein 40 cm breiter und 45 cm tiefer Dusch-Klappsitz mit Rückenlehne muss vorhanden sein. Die Sitzhöhe muss 48 cm betragen.
- Neben dem Klappsitz muss eine Bewegungsfläche von 95 cm Breite und 70 cm Tiefe (gemessen von der Vorderkante des Klappsitzes) verfügbar sein. Beidseitig des Klappsitzes müssen waagerechte, hochklappbare Haltegriffe vorhanden sein.
- Eine Seifenschale bzw. -ablage muss aus der Sitzposition in 85 cm Höhe erreichbar sein.
- Eine Einhebel-Duscharmatur, auch mit Handbrause, muss aus der Sitzposition seitlich in 85 cm Höhe erreichbar sein, siehe auch Bedienungsvorrichtungen.
- siehe auch Türen
Umkleidebereiche
In Arbeitsstätten, Sport- und Badestätten und in Therapieeinrichtungen ist mindestens ein Umkleidebereich für Rohstuhlbenutzer vorzusehen.
Bewegungsflächen siehe Bewegungsflächen.
Schwimm- und Bewegungsbecken
Schwimm- und Bewegungsbecken sind mit geeigneten technischen Ein- und Ausstiegshilfen, z. B. Lifte, Rutschen, auszustatten. Abstellplätze für Rollstühle sind in Abhängigkeit von der jeweils gewählten ein- und Ausstiegshilfe vorzusehen.
Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz siehe Bewegungsflächen.
Hygieneschleuse, Durchfahrbecken
Hygieneschleusen sind mit beidseitigen Handläufen in 85 cm Höhe auszustatten. Rampen von Durchfahrbecken siehe Rampen.
Rollstuhlabstellplatz
Rollstuhlabstellplätze sind vorzugsweise im Eingangsbereich vorzusehen. Ein Rollstuhlabstellplatz muss mindestens 190 cm breit und mindestens 150 cm tief sein.
Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlabstellplatz mind. 150 cm tief