Barrierefreie Tribünen und Zuschauerbereiche nach DIN EN 17210
Funktionale Anforderungen und Empfehlungen zu barrierefreien Tribünen und Zuschauerbereiche nach DIN EN 17210
DIN EN 17210 Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung - Funktionale Anforderungen
Tribünen und Zuschauerbereiche
Veranstaltungsstätten sind Orte, an denen Personen zusammenkommen, um an Vorlesungen, Konzerten, künstlerischen Darbietungen oder Sportveranstaltungen teilzunehmen.
Komplexe barrierefreie Wegeführungen oder schmale Gänge sind für viele Personen schwer zu bewältigen.
Fehlender Platz für Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen zwischen den Sitzmöglichkeiten oder Bereiche mit ungeeignetem Ausblick verringern die Chance, eine freie Sicht auf die Vorstellung zu haben und sie genießen zu können. Mangelhafte Lautsprecheranlagen, fehlende Hörunterstützungsanlagen oder unangemessene Beleuchtung hindern viele Nutzende daran, öffentliche Informationen zu erhalten oder eine Darbietung zu verfolgen.
DIN EN 13200-1 :2019-05 Zuschaueranlagen - Teil 1: Allgemeine Merkmale für Zuschauerplätze
Die Norm legt Konstruktions- und Managementanforderungen an Tribünen und Zuschauerbereiche für ortsfeste oder provisorische Veranstaltungsorte wie Stadien, Sporthallen sowie Anlagen in Gebäuden und im Freien fest.
DIN EN 17210 Tribünen und Zuschauerbereiche
Weitere Anforderungen und Empfehlungen:
- Für blinde und sehbehinderte Menschen müssen - falls vorhanden - Reihen- und Sitznummern eine ausreichende Größe haben, einen starken Kontrast zum Hintergrund und taktile Buchstaben und Nummern aufweisen. Die Sitznummern können auch in Brailleschrift ausgeführt werden.
- Alle Zuschauerplätze müssen einen visuellen Kontrast zu umliegenden Oberflächen ausweisen.
- Sind Sitzmöglichkeiten in unterschiedlichen Zonen und Höhen vorhanden, muss ein Geländer angebracht werden.
- Geländer, Handläufe oder Absperrungen zwischen den Zuschauerbereichen und der Bühne dürfen die Sicht des Publikums nicht einschränken.
- Einige feste Sitzmöglichkeiten oder lose Sitzbereiche sollten für ältere Personen oder Personen mit Gleichgewichtsstörungen mit Rückenlehnen und Armlehnen ausgestattet werden.
- Treppen müssen zusätzlich durch eine Rampe oder eine alternative barrierefreie Wegeführung wie beispielsweise einen Aufzug ergänzt werden. Ist ein Aufzug aus technischen Gründen nicht möglich, können vertikale Plattformaufzüge eingesetzt werden.
- Treppen dürfen keine offenen Setzstufen haben. Alle Stufen müssen rutschhemmend sein und eine gleichmäßige Steigung und gleiche Auftrittsflächen haben. Um die Treppennutzung während der Veranstaltungen, wenn das Licht gedimmt ist, zu erleichtern, sollten die Stufenvorderkanten kontrastreich gestaltet sein. Stufenvorderkanten müssen zwischen Setzstufe und Trittstufe bündig abschließen.
Ausgewiesene barrierefreie Sitzbereiche
Eine ausreichende Anzahl an ausgewiesenen Plätzen für Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden muss auf ebener Fläche vorhanden sein, die eine ausreichend große Bewegungsfläche und eine uneingeschränkte Sicht auf die Bühne bzw. die Vorführfläche bieten.
Die Anzahl der erforderlichen ausgewiesenen Bereiche oder Plätze kann in nationalen Verordnungen festgelegt sein.
Ausgewiesene Bereiche für Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden müssen auf einer barrierefreien Wegeführung mit einfachem Zugang zu Notausgängen liegen.
Wenn fest eingebaute Sitze vorhanden sind, sollte eine ausreichende Anzahl an Sitzen klappbar oder herausnehmbar sein, um die Anzahl der ausgewiesenen Bereiche für Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden zu erhöhen, soweit dies notwendig ist.
Auf großen Tribünen und in großen Zuschauerbereichen mit unterschiedlichen Zonen sollten barrierefreie Sitzbereiche für Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden in verschiedenen Bereichen oder Zonen angeordnet werden und so die Platzwahl in allen Preiskategorien ermöglichen.
Ausgewiesene Bereiche sollten zwischen den anderen Sitzen angeordnet werden, damit Personen mit fahrbaren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden mit ihren Begleitpersonen zusammen bleiben bzw. sitzen können und um das mögliche Umsetzen auf einen Sitz zu ermöglichen.
Eine ausreichende Anzahl von Sitzplätzen mit guten Sichtbedingungen sollte für sehbehinderte Menschen reserviert werden.
Abseits von Zugangswegen und Rettungs-/ Fluchtwegen sollte neben einigen Sitzplätzen ausreichend Platz für Assistenzhunde zur Verfügung stehen, um sich neben ihrem Halter auszuruhen.
Für Personen, die eventuell besonders viel Platz benötigen, z. B. sehr große Personen und Personen mit einem Assistenzhund, sollten einige Sitze in allen Preiskategorien mit erweitertem Beinfreiraum versehen sein.
Für Personen, die eine breitere Sitzfläche benötigen, damit sie allein oder in kleinen Gruppen komfortabel sitzen können, sollten einige breitere Sitze oder Sitzbänke vorhanden sein.
Kommunikationseinrichtungen
Es gelten die folgenden Anforderungen und Empfehlungen:
- Im Publikum und auf der Bühne muss eine Hörunterstützungsanlage vorhanden sein, um Personen mit Hörbeeinträchtigung zu unterstützen.
- Zur Erleichterung der Gebärdensprache und des Lippenlesens sollte ein geeigneter visuell kontrastierender Hintergrund vorhanden sein.
- Es sollten Informationsbildschirme mit Text und/oder Übersetzungen bereitgestellt werden, um Personen mit Hörbeeinträchtigung und Personen, welche die von den Darstellern gesprochene Sprache nicht verstehen, zu unterstützen (Untertitel).
- Für Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung sollten Einrichtungen zur Audiodeskription bereitgestellt werden.