Bodenbelag für Jedermann
rollstuhlgerechter Bodenbelag für innen und außen
oder besser gesagt:
Bodenbelag für Jedermann
Anforderungen an Bodenbeläge gem. DIN 18040-3
Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Abschnitt 4.1: Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein, d.h. erschütterungsarme berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge
Anforderungen an Bodenbeläge gem. DIN 18040-1 und DIN 18040-2 für "Barrierefreies Bauen"
DIN 18040-1:
Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
Abschnitt 4.3.4: Bodenbeläge müssen rutschhemmend (sinngemäß mindestens R 9 nach DGUV Regel 108-003, ehemals BGR 181) und fest verlegt sein und für die Benutzung z. B. durch Rollstühle, Rollatoren und andere Gehilfen geeignet sein.
Bodenbeläge sollten sich zur Verbesserung der Orientierungsmöglichkeiten für sehbehinderte Menschen visuell kontrastierend von Bauteilen (z. B. Wänden, Türen, Stützen) abheben. Spiegelungen und Blendungen sind zu vermeiden.
Abschnitt 5.3.5: Die Bodenbeläge des Duschbereiches müssen rutschhemmend (sinngemäß nach DGUV Information 207- 006, ehemals GUV-I 8527, mindestens Bewertungsgruppe B) sein.DIN 18040-2:
Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen
Abschnitt 4.3.4: Bodenbeläge in Eingangsbereichen müssen rutschhemmend (sinngemäß mindestens R 9 nach DGUV Regel 108-003, ehemals BGR 181) und fest verlegt sein und für die Benutzung z. B. durch Rollstühle, Rollatoren und andere Gehilfen geeignet sein.
Bodenbeläge sollten sich zur Verbesserung der Orientierungsmöglichkeiten für sehbehinderte Menschen visuell kontrastierend von Bauteilen (z. B. Wänden, Türen, Stützen) abheben. Spiegelungen und Blendungen sind zu vermeiden.
5.5.5 Duschplätze: rutschhemmende Bodenbeläge im Duschbereich (sinngemäß nach DGUV Information 207- 006, ehemals GUV-I 8527, mindestens Bewertungsgruppe B)
Die zur Entwässerung erforderliche Neigung darf max. 2 % betragen.
Zusammenfassung der Anforderungen an Bodenbeläge
- leicht, erschütterungsarm und gefahrlos begeh- und befahrbar - auch bei ungünstiger Witterung
- reflexionsarm
- rutschhemmend nach DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181)
- rollstuhlgeeignet und fest verlegt
- nicht elektrostatisch aufladbar
- Längsgefälle max. 3%
- Quergefälle max. 2%
- kontrastreiche Orientierungshilfen in Oberflächenbeschaffenheit und Farbe in den Verkehrsbereichen
- antiallergene Beläge in Sonderfällen
- Fußbodenwärmedämmung nach WSVO
Erläuterungen zu den Anforderungen
leicht begeh- und befahrbar:
- feste Bodenbeläge, bei denen der Gehstock keine "Eindrücke" hinterlässt
erschütterungsarm begeh- und befahrbar:
- ebene Oberfläche
- Höhenabsätze innen max.1,5 mm im Belag, außen max. 4 mm
- schwellenlose Türen (Ausnahme: bis 2 cm)
- bei gepflasterten Wegen max. 2 cm Fugenspalt
gefahrlos begeh- und befahrbar (auch bei ungünstiger Witterung):
- ohne Stolperstellen und Baustellensicherung (bes. für Blinde)
- Muldenausbildungen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite
- Stauwasserbildung vermeiden (mindert Glatteisbildung)
- erforderliche Rutschhemmung sichern
- Vermeidung von Sichtbehinderungen
reflexionsarm
- glänzende Oberflächen vermeiden
Glanzeffekte erhöhen sich mit zunehmend glatten Oberflächen und bei Wasser- und Lichteinwirkung
rutschhemmend nach DGUV Regel 108-003
Bewertungsgruppe - Einsatzbereich
siehe DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181) - Anhang 1 "Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsräumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr"
mind. R 9 (mit geringsten Anforderungen)
- in Eingangsbereichen, die direkt aus dem Freien betreten werden
- in Schalterräumen von Geldinstituten
- in Kundenräumen von Verkaufsstellen
- in Fluren (ganz allgemein)
- in Arztpraxen, Apotheken, Tageskliniken, Stationen mit Krankenzimmern
- Pausenräume von Arbeitsstätten
- Treppen, innen (auf die Feuchtigkeit hineingetragen wird)
R 10-R 13 in Nassbereichen und Arbeitsstätten
- Außentreppen R10, R11
- Sanitärräume R10
- spezielle Arbeitsräume R12-R13
Anforderungen an nassbelastete Barfußbereiche (im gewerblichen Bereich)
siehe DGUV Information 207- 006 (ehemals GUV-I 8527, ehemals GUV 26.17) Bewertungsgruppen: A, B, C
rollstuhlgeeignet
- vergleichbar mit der Herstellerbezeichnung "stuhlrollengeeignet" (für Bürostühle) bei textilen und elastischen Bodenbelägen
fest verlegt
- ganzflächig mit dem Untergrund verklebt
- der Bodenbelag darf sich beim Drehen des Rollstuhls nicht aufwerfen
- der Gehstock soll keine Dellen verursachen
nicht elektrostatisch aufladbar
- wo das antistatische Verhalten der Bodenbeläge lt. Herstellerangaben nicht ausreicht, ist der Belag leitfähig zu verlegen und zu erden.
Längsgefälle max.3%
- bei Längsgefälle zw. 3% u. 6% nach 10 m Länge Verweilplätze unter 3% Neigung
Quergefälle max. 2,5%
- Neigung des Gehweges zur Straße wegen Wasserablauf
- Podestneigung vor Hauseingängen max. 2,5%
- bei Grundstückszufahrten max. 6% Gefälle
Anmerkung :
Widerspruch zur Straßenbaurichtlinien DIN 18318 Punkt 3.2.4 Querneigungen:
- Bei Pflasterdecken aus Naturstein 3,0 %
- Bei Pflasterdecken aus Betonstein, Schlackenstein und Straßenklinker 2,5 %
- Bei Plattenbelägen 2,0 %
Abweichungen dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen.
Bordsteinabsenkungen, Straßenüberquerungen
- 3 cm hohe Straßenaufkantung (Taststreifen für Blindenstock), besser getrennte Querungsstelle
- max. 6% Neigung (auf Muldenausführung achten)
kontrastreiche Orientierungshilfen in Oberflächenbeschaffenheit und Farbe in den Verkehrsbereichen
- trifft bes. für Sehbehinderte zu, z.B. bei:
Gehwegabgrenzungen zur Straße, zum Radweg, zu Baumscheiben, zu Verkehrsraummöbeln, bei Richtungsänderung, Hinweisschildern, Treppenausbildung und Linienführung, Haltestellen u. Bahnsteigen u.a.m.
Empfehlung für nicht überdachte Rollstuhlrampen mit Holzbelag im öffentlichen Bereich
Nach DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181) Anlage 1 Punkt 30.3 sind im nicht überdachten Außenbereich Schrägrampen für Rollstühle in R 12 (besser noch mit R12 + V 4) auszuführen.
Gerillte Harthölzer wie auf Seebrücken gibt es nur bis R 11.
Bei Verwendung von Bongossi oder einem anderen gerilltem Hartholz sollte beim Bauamt die Zulassung des Werkstoffes bei Anbietung von Ausgleichmaßnahmen, wie Neigung nur 4 % statt 6 %, oder Verkürzung der Rampenlauflänge von 6 auf 4 m beantragt werden.
Bodenbeläge im Innenbereich
Geeignete Bodenbeläge:
Alles was fest verlegt ist, eine ebene und in der Rutschhemmung an die Situation angepasste Oberfläche hat, reflexionsarm ist und sich nicht elektrostatisch auflädt.
Beachte:
DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181, ehemals ZH 1/571)"Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr",
DGUV Information 207- 006, (ehemals GUV-I 8527, ehemals GUV 26.17) "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche"
TRGS 727:2016-01 (ehemals GUV-R 132, BGR 132, ZH 1/200) "Technische Regeln für Gefahrstoffe - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
Beispiele
Kunststein, Naturstein
Grobschliff: C 120; poliert nur gelasert, reflexionsarm, helle Farben
Fliesen, Laminat, PVC, Linoleum, Kautschuk
ohne - oder mit - Rutschhemmung R-9 bis R-13, Reflexion, Aufladung
Dielung, Parkett, Kork
im Privatbereich ja, aber kein Hochglanzlack
textile Beläge
stuhlrollengeeignet, fest verklebt, vermeide elektrostatische Aufladung
ungeeignete Bodenbeläge:
Alle lose aufgelegten "Schmuckbeläge, alles was weich ist, hohe aufgeschnittene Fasern hat, hohe Noppen hat, alles was zu glatt ist oder blank gepflegt wurde, alles was reflektiert.
Beispiele
Teppiche (besonders: echte), Läufer, Brücken, Woll- und Veloursbeläge mit hohem Flor, Fußabtreter, Sisal- und Kokosware mit hohen Noppen oder weichen Schlingen. Sehr gefährlich sind glatte Treppenstufen (Treppen werden hier nicht behandelt).
Bodenbeläge im Außenbereich
Geeignete Bodenbeläge:
Alles was leicht, erschütterungsarm und gefahrlos auch bei ungünstiger Witterung begeh- und befahrbar ist
Beachte (Arbeitsmaterialien für Straßenbauer): SRT- und SSP-Messung,
"Merkblatt über den Rutschwiederstand von Pflaster und Plattenbelägen
für den Fußgängerverkehr", sowie DIN 18318 Punkt 3.2.1-3.2.4
Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen
Hinweis:
Wo eine VOB-gerechte Ausführung gefordert wird, ist die DIN 18318 als
Bestandteil der VOB Teil C zwingend einzuhalten!!!
Beispiele
Pflasterziegel
Verlegehinweise beachten, Höhenunterschiede/Aufwerfungen max. 2 mm zulässig
Betonsteinpflaster
wie bei Pflasterziegeln, Natursteinvorsatz und Minifase sind besonders gut
Beton-Gehwegplatten
wie bei Pflasterziegeln, Rutschhemmung beachten
Beton-Rillenplatten
gut für Blindenleitstreifen (auch Mosaikpflaster)
Natursteine
gut: großformatige Natursteinplatten, Mosaikpflaster (6x6 cm),
an
Grundstückszufahrten: sortiertes Kleinpflaster (10x10 cm),
Höhenunterschiede/Aufwerfungen max. 5 mm zulässig
Asphaltdecke
bestens geeignet, aber i.d.R. nur außerorts (Denkmalspflege)
sandgeschlämmte Decke
für Wege in Parks ausreichend, wenn Ausführung mit Untergrunddrainage ordnungsgemäß erfolgt und ständige Unterhaltungspflege (Auswaschungen) durchgeführt wird
Ungeeignete Bodenbeläge:
Alles was lose/aufgeschüttet, rund, krumm oder geschliffen ist. Alles was mehr als 2 cm große Fugenspalten hat. Alles was auf 4 m Länge Beulen und Dellen über 2 cm aufweist. (Maßtoleranzen gem. DIN 18318)
Beispiele
Lose Sand- und Schotterwege, Großpflaster, unbearbeitete Natursteinoberflächen, fein geschliffene Natur- und Betonsteinplatten, Rasengittersteine und -platten
Zusammenfassung
Es besteht noch immer großer Nachholbedarf bei der barrierefreien Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen und in Gebäuden bei der Wahl geeigneter Bodenbeläge, insbesondere in den Eingangsbereichen, auf Fluren und Treppen sowie im Bad. Das beweisen die ausgewählten Beispielen/Fotos anschaulich. Mit Vorschriften allein sind diese Probleme nicht zu lösen. Das Verlegen von normgerechten Bodenbelägen erfordert viel Sachkenntnis und Erfahrung von echten Fachleuten. Zu beachten sind außerdem die Merkblätter der Produkthersteller.
Ziel ist es, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich durch die sachgemäße Verwendung geeigneter Bodenbeläge die Unfallgefahren zu verringern sowie die Begehbarkeit bzw. Befahrbarkeit zu verbessern.
Das Wissen, das Mitdenken und offene Augen aller, vom Investor,
über den Planer, die Behörden (besonders als Prüf- und Abnahmeorgan) und die
Ausführenden sind gefordert, um den Grundsatz nach gleichen Lebensbedingungen
für alle umzusetzen, wie es unsere Gesetze vorschreiben. Die Zeit der
Sonderlösungen für Behinderte ist vorbei. Die gebaute Umwelt ist für alle da.
Beispiele (Fotos) über geeignete und ungeeignete Bodenbeläge für Jedermann, wie sie uns täglich noch begegnen
Gefahrenquellen im öffentlichen Straßenraum, hergestellt und abgenommen1998
Straßenquerung für Fußgänger mit Bordsteinhöhe über 3 cm, für viele Rollis keine Chance ohne fremde Hilfe | Randausbildung an Straßenquerung für Fußgänger mit Großpflaster |
Straßenquerung für Fußgänger mit unsortiertem Großpflaster | Behindertenparkplatz mit Behinderungen: Großpflaster, falscher Abdeckrost, Absatz zum Gehweg |
Abdeckrost mit mehr als 2 cm Fugenspalt am Behindertenparkplatz: regelwidrig und gedankenlos | Ohne befestigte Muldenausbildung am Rampenanfang führen Ausspülungen bis zur Unbrauchbarkeit der Rampe |
bezahlt vom Steuerzahler | |
Stadtmauerrundgang, wäre ohne Befestigung besser begehbar | Zugang zu einem barrierefreien Kulturhaus - Geld alle oder gedankenlos. |
Denkmalgerechtes neues Marktplatzpflaster - dafür finde ich keine Worte | historischer Altstadtbereich mit zeitgemäßem Bodenbelag aus Betonsteinen mit Natursteinsplittvorsatz |
vorbildlich in historischer Altstadtgasse: Ziegelpflaster im Gehbereich, Lesesteine im Randbereich | Betonsteinpflaster ist gut nutzbar und stört weder die historische Idylle, noch den Bürger |