DIN 18024-2 Flächen
Hinweis
Die Norm DIN 18040-1 ersetzt die DIN 18024-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung von Ausstattungen und Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Türen in geöffnetem Zustand und Bepflanzung.
Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.
mind. 150 cm tief:
- vor Therapieeinrichtungen (z. B. Badewanne, Liege),
- vor dem Rollstuhlabstellplatz,
- neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rohstuhlbenutzers auf Pkw-Stellplätzen.
mind. 150 cm breit und 150cm tief:
- als Wendemöglichkeit in jedem Raum,
- am Anfang und am Ende einer Rampe,
- vor Fernsprechzellen und öffentlichen Fernsprechern,
- vor Serviceschaltern,
- vor Durchgängen, Kassen und Kontrollen,
- vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen
mind. 150 cm breit:
- in Fluren,
- auf Hauptwegen
- neben Treppenauf- und -abgängen:
die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht
anzurechnen
mind.120 cm breit:
- entlang der Einrichtungen, die der Rollstuhlbenutzer seitlich anfahren
muss,
- zwischen Radabweisern einer Rampe
- neben Bedienungsvorrichtungen.
mind. 90 cm breit:
- in Durchgängen neben Kassen und Kontrollen,
- auf Nebenwegen.
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber
150 cm breit und mindestens 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und
anderen Bewegungsflächen nicht überlagern.
Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen sind nach den Bildern - siehe Türen - zu bemessen.
Begegnungsflächen
Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.
Begegnungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zum Ausweichen mit dem Rollstuhl zusätzlich notwendigen Flächen.