DIN 18024 -2 Aufzug
Hinweis
Die Norm DIN 18040-1 ersetzt die DIN 18024-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.
Aufzug
Fahrkorb lichte Breite 110 cm, lichte Tiefe 140 cm, Türbreite 90 cm
Bedienungstableau und Haltestangen nach DIN 18025-1. Für ein zusätzliches senkrechtes Bedienungstableau gilt DIN 15325, ausgenommen 5.2 von DIN 15325: 1990-12.
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und mindestens 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern. Lichte Breite der Fahrschachttüren mindestens 90 cm.
Orientierungshilfen: Personenaufzüge mit mehr als zwei Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenstangen auszustatten.
Empfehlung: Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtsfahren angebracht werden. Die Forderungen gelten für jeden Aufzug, auch wenn mehrere nebeneinander angeordnet sind.
Treppenlift
Der Treppenlift ist eigentlich kein Punkt der DIN- Vorschrift, denn er ist kein Aufzug im Rechtsinne, sondern eine Maschine im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1149 ff.) und das Gleichstellungsgesetz wird der Treppenlift jedoch zunehmende Verbreitung finden.
Beispiel:
Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus zur Miete wohnen, haben Sie Anspruch darauf einen Treppenlift in das Treppenhaus einbauen zu lassen, wenn Sie oder ein Mitbewohner (Familienangehöriger, oder Lebenspartner) anders Ihre Wohnung nicht erreichen können und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.