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Die wichtigsten Anforderungen nach DIN 18040 und weiteren Regelwerken
z. B. DIN 32984 "Bodenindikatoren im öffentlichen Raum", VDI 6008 "Barrierefreie Lebensräume"

Barrierefrei bauen kompakt

Von Vera Schmitz

Titelbild des Buches Barrierefrei bauen kompakt

"Barrierefrei bauen kompakt" von Vera Schmitz fasst die vielfältigen Anforderungen an das barrierefreie Bauen übersichtlich zusammen und liefert praktische Planungstipps. So haben Architekten, Planer und Bauausführende die baulichen Vorgaben für die Barrierefreiheit einzelner Bauteile wie z. B. Flure, Treppen und Rampen sowie für verschiedene Räume und Nutzungen stets zur Hand.

Durch das handliche Format und die übersichtliche Aufbereitung eignet sich Barrierefrei bauen kompakt zum schnellen Nachschlagen der maßlichen und technischen Voraussetzungen. Zeichnungen und Tabellen zeigen die barrierefreie Gestaltung im Detail mit den dafür notwendigen Abmessungen und Anordnungen. Eigene Bauvorhaben lassen sich entsprechend schnell und einfach mit den normativen Anforderungen abgleichen.

Neben den Vorgaben der DIN 18040 Barrierefreies Bauen "Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" und "Teil 2: Wohnungen" berücksichtigt das Nachlagewerk auch Planungsempfehlungen weiterer Regelwerke zum Barrierefreien Bauen (z. B. DIN 32984 "Bodenindikatoren im öffentlichen Raum", VDI 6008 "Barrierefreie Lebensräume").

Inhalt

Grundlagen | Erschließung und Infrastruktur | Öffentliche Räume | Wohnungen

Inhaltsverzeichnis

Leseprobe

3 Öffentliche Räume

Zu öffentlichen Räumen zählen diejenigen Bereiche in Gebäuden, die für jede Person zugänglich sind. Arbeitsstätten sind davon ausgenommen, sofern kein Besucherverkehr zu erwarten ist.

Die Anforderungen an Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Dies ist ein gesonderter Regelungsbereich mit eigenen Richtlinien, den ASR. Der Arbeitgeber und Betreiber einer Arbeitsstätte hat, wenn er Personen mit einer Behinderung beschäftigt, dafür Sorge zu tragen, dass von der Einrichtung und dem Betreiben der Arbeitsstätte keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit des Beschäftigten ausgeht (siehe V3a.2 ASR). Maßnahmen für die individuelle Anpassung der Arbeitsstätte werden aus der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Sind Arbeitsstätten oder Teilbereiche von Arbeitsstätten öffentlich zugänglich, gilt neben der Arbeitsstättenverordnung auch wieder der Anwendungsbereich von DIN 18040-1 (2010). Die Bereiche mit Publikumsverkehr gelten dann als öffentlich zugängliche Gebäude, z. B. Verwaltungsgebäude oder Bürogebäude mit Publikumsverkehr.

Tabelle 3.1: Beispiele öffentlich zugänglicher Gebäude und deren barrierefreie Planungsanforderungen
Gebäudeart Erschließung Infrastruktur barrierefreie Anforderung
Freizeitstätten ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
  • Umkleidebereiche
  • Schwimmbecken
Sportanlagen ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
  • Umkleidebereiche
  • Schwimmbecken
Bildungseinrichtungen ja
  • Kassenanlagen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
Einrichtungen des Gesundheitswesens ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
  • Umkleidebereiche
  • Schwimmbecken
Gaststätten ja
  • Kassenanlagen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
Verwaltungsbauten ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
Verkaufsstätten ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
Bürogebäude mit Publikumsverkehr ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Sanitärräume
Kultureinrichtungen ja
  • Kassenanlagen
  • Kontrollen
  • Service- und Informationsschalter
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
Garagen, Parkhäuser, Parkplatzanlagen ja
  • Stellplatzflächen
  • Kennzeichnung
Aussegnungshallen ja
  • Veranstaltungsräume
  • Sanitärräume
öffentliche Toilettenanlagen ja
  • Sanitärräume
Skizze: Flächenbedarfe für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung (Beispiel Kasse)
Abb. 3.1: Flächenbedarfe für uneingeschränkte Rollstuhl-nutzung (Beispiel: Kasse)

3.1 Kassenanlagen

Bei Kassenanlagen muss wenigstens eine Einheit für blinde bzw. sehbehinderte Personen, Personen mit eingeschränktem Hörvermögen sowie für Personen im Rollstuhl nutzbar sein. Das bedeutet: Eine Bewegungsfläche von mind. 1,50 m × 1,50 m vor der Kassenanlage bei frontaler Nutzung ist erforderlich.

Es bestehen folgende weitere Anforderungen:

  • Unterfahrbarkeit für Personen im Rollstuhl (0,90 m Breite, 0,67 m Höhe und 0,55 m Tiefe)
  • Höhe des Tresens max. 0,80 m OFF
  • Durchgangsbreiten von mind. 0,90 m
  • Bewegungsflächen am Anfang und am Ende von Durchgängen (1,50 m × 1,50 m)

Kassenanlagen mit Gegensprechanlagen oder im lauten Umfeld sollten mit induktiven Höranlagen ausgerüstet sein.

Das Vorhandensein einer Höranlage muss deutlich gekennzeichnet sein.

Die taktile und visuelle oder akustische/elektronische Auffindbarkeit von mind. einer Kassenanlage ist zu empfehlen.


Skizze: Durchgangsbreite bei seitlicher Anfahrt für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung (Beispiel: Kontrolle)
Abb. 3.2: Durchgangsbreite bei seitlicher Anfahrt für uneinge-schränkte Rollstuhlnutzung (Beispiel: Kontrolle)

3.2 Kontrollen

Zugangskontrollen gibt es beispielsweise bei Behörden, Sportstätten, Messen oder Flughäfen.

Es bestehen die gleichen Anforderungen wie für Kassenanlagen (siehe Kapitel 3.1).

  • Bewegungsfläche von mind. 1,50 m × 1,50 m vor der Kontrolle bei frontaler Nutzung
  • Unterfahrbarkeit für Personen im Rollstuhl (0,90 m Breite, 0,67 m Höhe und 0,55 m Tiefe)
  • Höhe des Tresens max. 0,80 m OFF
  • Durchgangsbreiten von mind. 0,90 m
  • Bewegungsflächen am Anfang und am Ende von Durchgängen (1,50 m × 1,50 m)

Skizze von einem unterfahrbaren Informationsschalter mit Induktionsschleife
Abb. 3.3: Unterfahrbarer Informationsschalter mit Induktionsschleife

3.3 Informationsschalter und Serviceschalter

Bei Informationsschaltern und Serviceschaltern muss wenigstens eine Einheit für blinde bzw. sehbehinderte Personen, Personen mit eingeschränktem Hörvermögen sowie für Personen im Rollstuhl nutzbar sein.

Auch hier gelten die Anforderungen wie in Kapitel 3.1 und 3.2 beschrieben

  • Bewegungsfläche von mind. 1,50 m × 1,50 m vor dem Serviceschalter bei erforderlicher frontaler Nutzung
  • Unterfahrbarkeit für Personen im Rollstuhl (0,90 m Breite, 0,67 m Höhe und 0,55 m Tiefe)
  • Höhe des Servicetresens max. 0,80 m

Darüber hinaus ist eine blendfreie Ausleuchtung am Informationsschalter für eine gute Erkennbarkeit von Informationen unabdingbar.

(...)

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RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG

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