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Barrierefreier Brandschutz - Fachbuchbarrierefreier-brandschutz-fachbuch.htm?output=print

Das Fachbuch Barrierefreier Brandschutz thematisiert eine Schritt-für-Schritt-Methodik zum barrierefreien Brandschutz. Wie plane ich, finde Ansätze für das Konzept und leite daraus die konkreten Brandschutzmaßnahmen ab.

Barrierefreier Brandschutz: Methodik - Konzepte - Maßnahmen

Von Johannes Göbell und Steffen Kallinowski

Göbell/Kallinowski Fachbuch Barrierefreier Brandschutz

Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige und alte Menschen sind aufgrund ihrer körperlichen und ggf. geistigen Einschränkungen im Brandfall einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Die Neuerscheinung "Barrierefreier Brandschutz" unterstützt beim Erstellen von barrierefreien Brandschutzkonzepten. Das Buch zeigt geeignete Evakuierungsmaßnahmen auf und liefert Vorschläge für individuell abgestimmte und wirtschaftlich optimierte Brandschutz-Maßnahmen.

Die Autoren thematisieren drei wesentliche Themengruppen: Methodik (Wie plane ich sicher?), Konzepte (Wie finde ich richtige Ansätze für mein Konzept?) und Maßnahmen (Wie leite ich daraus korrekte Brandschutzmaßnahmen ab?). Dabei konzentriert sich der Leitfaden auf vorbeugende bauliche Maßnahmen, fasst die aktuellen Regelwerke zusammen und erläutert die detaillierte Bewertung der Brandgefahr.

Das Werk hilft, die entscheidenden Fragen zu stellen, spezifische Anforderungen zu definieren und die richtigen Werkzeuge bei der Planung einzusetzen. Auch helfen die aufgeführten Begründungen zur Wahl bestimmter Brandschutzmaßnahmen bei der Formulierung von Abweichungen im eigenen Brandschutzkonzept.

"Barrierefreier Brandschutz" richtet sich an Architekten und Ingenieure, Brandschutzfachplaner, Betreiber von Behinderteneinrichtungen, Bauherren sowie an Fachkräfte in Therapie und Pflege.

Leseprobe

Schritt 2: Wahl eines Evakuierungskonzeptes

11 Evakuierungs-Grundkonzepte

11.1 Das geeignete Evakuierungs-Grundkonzept

Im Rahmen der Brandschutzkonzept­Erstellung steht im zweiten Schritt die Wahl eines geeigneten Grundkonzepts zur Evakuierung an. Ein Evakuie­rungskonzept im Sinne der hier vorgestellten Systematik stellt die grundlegende Entscheidung für ein Räumungs­- und Evakuierungsszenario dar. Die Grundschemata der Evakuierungskonzepte für Sonderbauten sind abhängig von individuellen Faktoren dieser Objekte. Besonders die Nutzerstruktur ist hierbei ein entscheidender Einflussfaktor.

Neben der Einstufung der Nutzer ist es aus brandschutztechnischer Sicht wichtig zu wissen, wie die behinderten Nutzer im Brandfall aus der Gefahrenzone befördert werden können und wie sich der zu erwartende Verlauf der Evakuierung darstellen wird. Um dies für die Wahl eines Evakuierungskonzeptes berücksichtigen zu können, wurde eine Methode zur Beurteilung des zu erwartenden Evakuierungsverlaufs entwickelt. Charakteristische Kennzahlen können hierbei als Entscheidungskriterien für die Wahl geeigneter Brandschutzmaßnahmen dienen.

Die im Folgenden vorgestellten Evakuierungskonzepte (Abb. 11.1) unter­scheiden sich grundsätzlich durch die Anzahl der bei einer Evakuierung notwendigen Stufen. Das Räumungskonzept der MBO sieht eine einstufige Räumung des Gebäudes vor. Dabei verlässt der Nutzer das Gebäude ohne Zwischenstopp von seinem Aufenthaltsort über den notwendigen Flur und durch den notwendigen Treppenraum ins sichere Freie. Dieses Evakuierungskonzept soll im Folgenden als Räumungskonzept bezeichnet werden.

Sobald der Nutzer nicht mehr in der Lage ist, selbstständig einen notwendigen Treppenraum zu nutzen, kann eine weitere Stufe im Rahmen der Evaku­ierung eingeplant werden. Dabei begibt sich der Nutzer zunächst (erste Stufe) vom betroffenen Abschnitt in einen brandschutztechnisch getrennten zweiten Abschnitt, aus dem er dann zusammen mit Fremdhelfern durch den notwendigen Treppenraum ins sichere Freie gebracht werden kann (zweite Stufe). Als Bezeichnung für dieses Evakuierungskonzept hat sich der Begriff Verschiebekonzept eingebürgert.

Sofern aber der Nutzer auch nicht in der Lage ist, sich selbstständig in einen sicheren Bereich zu bewegen, kann eine dritte Stufe in das Evakuierungsszenario eingeplant werden. Dabei wird im ersten Schritt die in Brand geratene Zelle geräumt. Die brandschutztechnisch abgetrennte Zelle gewährleistet einen Zeitraum zur Räumung eines wiederum brandschutztechnisch gegen­ über anderen Abschnitten getrennten Bereiches, was die zweite Stufe dieses dreistufigen Räumungskonzeptes darstellt. Die Bewältigung des vertikalen Fluchtweges über den notwendigen Treppenraum oder ggf. über einen Eva­kuierungsaufzug, der sich in einem sicheren Abschnitt befindet, stellt dann die dritte Stufe dieses Grundkonzepts der Evakuierung dar. Das dreistufige Räumungskonzept wird im Folgenden als Zellenkonzept bezeichnet.

Räumungskonzept für den Evakuierungsfall
Räumungskonzept
Verschiebekonzept für die Evakuierung im Brandfall
Verschiebekonzept
Zellenkonzept für die Evakuierung bei Brand
Zellenkonzept

Legende: 1 = 1. Evakuierungsstufe; 2 = 2. Evakuierungsstufe; 3 = 3. Evakuierungsstufe
Abb. 11.1: Schematische Darstellung des Evakuierungskonzeptes

12 Kurzbeschreibung der Evakuierungskonzepte

Im Folgenden werden die genannten Evakuierungskonzepte mit ihren An­wendungsbereichen und Besonderheiten kurz schematisch beschrieben. Dies verschafft dem Anwender ein besseres Bild über mögliche Auswirkun­gen der Grundkonzepte. Die richtige Entscheidung ist für die spätere Nutzung der Einrichtung von wesentlicher Bedeutung, denn an der Auswahl des Evakuierungs-­Grundkonzepts hängen eine Reihe entscheidender baulicher und technischer Maßnahmen. Deren wirtschaftliche Folgen sollten vor der weiteren Bearbeitung des Brandschutzkonzepts mit dem Planer und dem Betreiber der Einrichtung detailliert beleuchtet werden.

Hinweis

Die Auswahl des Evakuierungskonzepts und die daraus entstehenden Folgen für Nutzung und Baukosten müssen im Vorfeld mit dem Planer und dem Betreiber besprochen werden.

12.1 Konzept A: Räumungskonzept

Die MBO sieht für den Brandfall die Evakuierung des gesamten Gebäudes vor, was als Räumungskonzept bezeichnet werden soll. Für die Evakuierung werden Rettungswege genutzt, die aus horizontalen und vertikalen Anteilen bestehen. Das Standardkonzept der MBO greift jedoch bei Einrichtungen mit nicht zur Selbstrettung fähigen Personen nicht, da die vertikalen Elemente, wie notwendige Treppenräume, meist nicht genutzt werden können. Dennoch kann auch das Standardkonzept in bestimmten Behinderteneinrichtungen als Grundkonzept herangezogen werden, wenn die individuelle Einstufung der Nutzer ergeben hat, dass die vertikalen Rettungswege für die Behinderten nutzbar sind.

Skizze Räumungskonzept mit Warteraum
Abb.12.1: Räumungskonzept mit Warteraum

Das Räumungskonzept findet Anwendung bei Objekten der Nutzungsklassen 1 und 2, wobei die Einschränkung besteht, dass jeweils maximal 5 % als geh­behindert eingestufte Nutzer vorhanden sein dürfen. Aufgrund verschiedener Gründe, die sich aus der Brandgefahrenanalyse ergeben, bezieht sich der 5 %-­Anteil der Nutzungsklasse 1 auf die Summe der Einstufungen H1 bis H6 und bei Nutzungsklasse 2 auf die Summe der Einstufungen H4 bis H6. Der mögliche Gesamtanteil der als behindert eingestuften Personen zur Anwen­dung des Räumungskonzeptes ist damit also bei Nutzungsklasse 2 höher.

Beschreibung

Wie in der MBO vorgesehen, wird im Brandfall das gesamte Gebäude eva­kuiert. Sind gehbehinderte Nutzer vorhanden, werden erhöhte Maßnahmen im Brandschutz gegenüber dem MBO­Standard gefordert, um trotz der Ein­schränkungen der Nutzer die Schutzziele zu erreichen.

Die Bildung notwendiger Flure ist erforderlich, soweit dies nach MBO gefor­dert wird. Eine qualitative Verbesserung der Rettungswege gegenüber MBO ist nicht notwendig. Selbst wenn ein Anteil von bis zu 5 % von Personen mit Gehbehinderung die Einrichtung nutzt, entspricht dies dem Anteil an Geh­behinderten in der Bevölkerung. Es entspricht also dem in der MBO darge­stellten Normalfall. Positiv ist dabei zu werten, dass aufgrund der Vorgaben in der Brandschutzordnung die Nutzer dieser Einrichtungen in punkto orga­nisatorische Maßnahmen im Brandfall geschult sind und sich bei der Ret­tung um die gehbehinderten Nutzer kümmern können.

Beim Räumungskonzept ist ein Anteil an Gehbehinderten und Rollstuhl­fahrern zugelassen. Für diese Personengruppen müssen aber besondere Vorkehrungen zur vertikalen Evakuierung getroffen werden. Hier bietet sich die Einrichtung von Warteräumen an, wie sie in der BeRettVO und auch in der Wiener "Richtlinie Brandschutz Schulen" beschrieben sind. Diese an den Treppenraum angeschlossenen Warteräume dienen dem sicheren Aufenthalt bis zur Fremdrettung (Abb. 12.1).

Der zweite Rettungsweg ist bei Sonderbauten aufgrund der hohen Zahl zu rettender Personen baulich auszuführen. Der Kommentar zur MBO macht deutlich, dass bei Sonderbauten, die mit einer großen Zahl von Personen be­legt werden, ein zweiter baulicher Rettungsweg vorzusehen ist ...

17.5 Rettungswege

17.5.1 Grundsätzliche Festlegungen

... Breite von Rettungswegen

Rettungswege sind laut MBO so breit anzulegen, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Die sich aus diesem Schutzziel ergebende Breite der Rettungswege ist in Einrichtungen für behinderte Menschen mit unterschiedlichen Behinderungsstufen an die Nutzerzusammensetzung an­zupassen.

Die Nutzerzusammensetzung und hier die Anzahl an H4 bis H6 eingestuften Nutzern bestimmt maßgeblich die erforderliche Breite der Rettungswege. Gehbehinderte Nutzer benötigen eine breitere Gehfläche und können den Personenfluss behindern. Je nach Evakuierungskonzept erfüllen Teile der Rettungswege auch andere Aufgaben, wie Wartebereiche für Nutzer aus ge­fährdeten Bereichen oder Wohnflächen in Gemeinschaftsbereichen. Die Breite der Rettungswege muss dann so vergrößert werden, dass es bei einer Räumung eines Bereiches nicht zu Stauungen in den Rettungswegen kom­men kann, auch wenn die Bereiche als Rettungsfläche für Nutzer aus gefähr­deten Bereichen genutzt werden.

In Anbetracht der existierenden Vorgaben aus der DIN 18040 zur barriere­freien Planung von Gebäuden müssen keine ergänzenden Bestimmungen festgelegt werden. Die schutzzielbezogene Definition der Rettungswegbreiten, wie sie in Hamburg niedergelegt wurde, erscheint sinnvoll:

"Die erforderliche lichte Breite der Rettungswege darf nicht eingeengt werden. Zur Vermeidung von Stauungen dürfen Ausgänge zu notwendigen Fluren nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe." (Hamburg, Anforderungen an den Bau und Betrieb von Schulen, 6/2011, Pkt. 7.4)

Im Zweifelsfall sollte eine kapazitive Berechnung im Rahmen eines Evakuie­rungsnachweises (siehe Schritt 4) durchgeführt werden.

Anforderungen an notwendige Treppen

Ergänzend zu den Anforderungen der MBO sind einige zusätzliche Anfor­derungen an die Ausführung der notwendigen Treppen zu stellen. Diese resultieren aus den besonderen Bedingungen im Zuge der vertikalen Eva­kuierung gehbehinderter Menschen. Im Gegensatz zur Flucht mit aus­schließlich uneingeschränkt beweglichen Personen ist damit zu rechnen, dass die Entstehung eines dynamisch fließenden Personenstroms durch die mobilitätseingeschränkten Personen beeinträchtigt wird.

Innentreppe eines öffentlichen Gebäudes mit Mindestbreiten
Abb. 17.13: Anforderungen an Treppen

Bezüglich der Breite der Treppen sollte es immer möglich sein, dass eine langsame Person, im schlechtesten Fall auch ein Rollstuhlfahrer mit einem Helfer, und eine nor­mal bewegliche Person nebeneinander die Treppe nutzen können. Dabei ist für den Rollstuhl eine Breite von 0,90 m und für die mobile Person eine Breite von 0,60 m anzusetzen. Damit ergibt sich für die nutzbare Breite über die gesamte Treppe eine Vorgabe von 1,50 m. Ab mehr als 5 % der Nutzer mit H4-­ bis H6-­Einstufung sollte die notwendige Treppe mit dieser Breite ausgeführt werden. Die Breite ist zwischen den Handläufen zu messen.

Durchgängige Handläufe auf beiden Seiten der Treppe ermöglichen allen Personen deren sichere Nutzung. Ebenso werden Setzstufen für die Treppen verbindlich gefordert.

Zur Umsetzung schneller Löschmaßnahmen ist es notwendig, dass der Löschschlauch schnell an den Einsatzort gebracht werden kann. Das Vorhandensein eines Treppenauges von mindestens 15 cm Breite kann dies erheblich vereinfachen. Aus diesem Grund wird ein Treppenauge mit mindestens 15 cm Breite gefordert. Die Podestbreite sollte mindestens 1,50 m betragen.

Türen in Rettungswegen

Brandschutztüren in Rettungswegen stellen in Einrichtungen mit behinderten Nutzern eine starke Beeinträchtigung im Sicherheitskonzept dar, wenn diese Türen auch ohne direkte Gefahr selbst schließen. Durch die teilweise hohen Kräfte, die zur Öffnung solcher Türen notwendig sind, werden gehbehinderte Menschen massiv in der Selbstrettung beeinträchtigt. Bei Rollstuhlfahrern besteht sogar die Gefahr einer gravierenden Behinderung der Flucht. Die BeRettVO gibt wie folgt vor:

"Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen durch einen einzigen Griff auch von Behinderten im Rollstuhl in voller Breite zu öffnen sein." (Verordnung über Rettungswege für Behinderte (Behindertenrettungswege­Verordnung – BeRettVO), 15. November1996, §3 (8)

Diese schutzzielorientierte Vorgabe erscheint sinnvoll, die praktische Um­setzbarkeit aber fraglich und sollte daher nicht so gefordert werden.

Eher bietet sich an, Öffnungen in Rettungswegen mit Selbstschließanlagen so zu planen, dass die Türen erst schließen, wenn eine Gefährdung durch Rauch oder Feuer vor der betreffenden Tür detektiert wird. Die Auslösung der Selbstschließung von Brand­und Rauchschutztüren im Verlauf von Rettungswegen durch die Brandmeldeanlage ist also zu vermeiden.

Außentreppen

Die meisten Regelungen für Wohnformen aus dem Bereich Pflege lassen Außentreppen als Rettungswege zu:

"Außentreppen sind als zweiter baulicher Rettungsweg zulässig, sofern sie im Brandfall sicher benutzbar sind; diese Forderung ist regelmäßig bei einer im Bereich der Treppe geschlossenen Außenwand erfüllt." (Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden­Württemberg über den baulichen Brand­schutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung, 26.4.2007, Pkt. 3.1.1)

Neben Außentreppen werden in den Regelungen zum Teil auch Dachterrassen und offene Gänge als Rettungswege zugelassen. In Einrichtungen mit behinderten Nutzern stellen diese Optionen jedoch keine praktikablen Alter­ nativen zu "echten" baulichen Rettungswegen dar. Kognitiv eingeschränkte Kinder werden große Probleme in der Nutzung solcher meist als offene Konstruktion ausgeführten Außentreppen haben. Zudem sollte möglichst sichergestellt werden, dass die Rettungswege auch den im Alltag genutzten Wegen entsprechen. Um Dachterrassen auch für in Panik geratene Kinder sicher zu gestalten, sind hohe Anforderungen an die Sicherheitstechnik notwendig. Zudem stellt sich die Frage, wie die behinderten Nutzer dann vom Dach gerettet werden sollen.

Außentreppen und Dachterrassen können bis zu einer Einstufung H3 als zweiter Rettungsweg anerkannt werden. Ab der H4-Einstufung von Nutzern sind beide baulichen Rettungswege über notwendige Treppen darzustellen.

Kennzeichnung der Rettungswege

Die übliche Kennzeichnung der Rettungswege kann bei Einrichtungen mit sensitiv und kognitiv beeinträchtigten Menschen unter Umständen nicht ausreichen. Es wird gefordert, die Kennzeichnung der Rettungswege auf die Nutzer abzustimmen. Es gilt das Zwei­-Sinne-­Prinzip, nach dem alle Warnhinweise über 2 Sinne wahrgenommen werden können. Als Beispiel seien fühlbare Richtungspfeile, die in den Handläufen notwendiger Flure inte­griert sind, genannt ...

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Autorinfo

RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG

Zusatzinfo

Aus dem Inhalt

  • Grundbegriffe | Schutzziele | Brandschutzanalyse | Brand­gefahr | Räumungs­situation
  • Schritt 1: Wahl der Nutzungs­klasse
  • Schritt 2: Wahl eines Evakuierungskonzeptes
  • Das geeignete Eva­ku­ierungs-Grund­kon­zept
  • Konzept A: Räumungs­konzept
  • Schritt 3: Definition der Brandschutzmaßnahmen
  • Brandschutzmaßnahmen
  • Rettungswege
  • Schritt 4: Nachweis der Evakuierungszeiten

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