Hilfsmittelversorgung nach §33 Abs.1 SGB V |
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Hilfsmittelversorgung nach §33 Abs.1 SGB VWas sind Hilfsmittel?Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte).
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Im Bereich der Rehabilitation sind Hilfsmittel "Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind" (nach Sozialgesetzbuch SGB V § 33). Das bedeutet, neben speziellen Hilfsmitteln, die extra für ihren Zweck entwickelt wurden, können auch Alltagsgegenstände zum Hilfsmittel werden, sobald durch deren Gebrauch (evtl. mit Adaption) eines der oben genannten Ziele erreicht wird. Beispiel: ein Schuh ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Sobald jedoch ein
beeinträchtigter Mensch einen speziellen, auf ihn angepassten Schuh benötigt, um
einer Behinderung vorzubeugen, oder um überhaupt laufen zu können, wird der
Schuh zum Hilfsmittel. Beispiele für Hilfsmittel in verschiedenen Wohnbereichen:Badezimmer/ Körperpflege(bewegliche) Haltegriffe aller Art (an der Badewanne, in der Dusche, am WC, am Waschbecken) | Duschhocker und Duschklappsitze* | Duschrollstuhl | Badewannenlifter* | Badewannensitz* oder -hocker* (auch drehbar) | Badebrett* | Wanneneinstiegshilfen* | Badewannenverkürzung | Toilettensitzerhöhung mit und ohne Sicherheitshandgriffe* (bis zu 3-fach höhenverstellbar) | Toilettenstühle* | Dusch-WC* | Verlängerbare Kämme und Bürsten | Griffverdickungen für Zahnbürsten | Anziehhilfen für Strümpfe, Kompressionsstrümpfe und Knopfschlußhilfen* | Greifzange als universelle Greifhilfe* Küche/ HaushaltGriffverdicktes und/oder ergonomisch geformtes Besteck und Schneidemesser | Rutschfeste Unterlagen | Einhänderbretter | Trinkbecher | bewegliche Tellerränder | Öffnungshilfen für Schraubgefäße | Universalgriffhilfen Schlafzimmer/ Inkontinenzartikel(höhenverstellbares Pflegebett* | höhenverstellbarer Lattenrost (Möglichkeit zur Weiternutzung des Ehebettes)* | Aufstehhilfen* | Urinflaschen (mit Bettanbringung) und Urinale* | Pflegenachttische* | Inkontinenz –Betteinlagen* | Slipeinlagen* | Inkontinenz-Vorlagen* Gehhilfen/ SicherheitRollstühle verschiedener Art* | Rollatoren* | Hand- und Gehstöcke* | Handläufe zur Anbringung im Haus | Hüftgelenksprotektorhosen (Unterwäsche mit integriertem "Stoßdämpfer" für den Hüftknochen)* | Anti-Rutsch-Teppichunterlage | Aufstehhilfen * Leistungspflichtig (bitte beachten Sie hierzu den Absatz "Leistungspflicht der Kassen") Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert (entsprechend § 139 SGB V) und als Einzelprodukte auf Herstellerantrag gelistet. Leistungspflicht der KassenEs besteht eine Leistungspflicht der Kassen bei durch den Arzt festgestellter Indikation. Die Kassen sind berechtigt, von Ihren Mitgliedern eine Selbstbeteiligung zu verlangen. Zusätzlich ist festgelegt, dass die Hilfsmittelverordnung durch die Kassen zu prüfen und zu genehmigen ist. Geprüft wird nach folgenden Kriterien:
So soll einer Fehlversorgung vorgebeugt werden. Eine Ablehnung ist nur zulässig bei einer Versorgung durch ein anderes Hilfsmittel, welches einen höheren therapeutischen Nutzen hat. Eigens aus Kostengründen ist eine Ablehnung nicht zulässig. So viel wie nötig, so wenig wie möglich!Ein Hilfsmittel wird eingesetzt, wo vorhandene, aber eingeschränkte Funktionen
unterstützt oder möglich gemacht werden können. Bei einer Überversorgung durch
Hilfsmittel besteht die Gefahr, dass Funktionen verloren gehen könnten. HilfsmittelanpassungEin wichtiges Thema zur Hilfsmittelversorgung ist die Hilfsmittelanpassung. Jeder Mensch ist einzigartig! Die Größen und Proportionen eines jeden Menschen sind unterschiedlich und individuell, von Geburt bis in den Tod – und natürlich auch in der Krankheit. So ist es schon mal wichtig, die Größe der Hilfsmittel anzupassen, z.B. um eine
optimale Sitzposition im Rollstuhl zu erhalten, oder das Gehen mit dem Rollator
überhaupt zu ermöglichen. § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenFür Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Hilfsmittel aus dem Supermarkt?In letzter Zeit erscheinen immer häufiger Anzeigen der Discounter, die Rollstühle und Co zu Schleuderpreisen anbieten. Sollte man da zuschlagen? Ich würde Ihnen dringend von solchen Angeboten abraten. Dazu möchte ich folgende Gründe nennen:
Zur Autorin: 1997 schloss ich die Ausbildung zur Ergotherapeutin erfolgreich ab. Mein Berufseinstieg erfolgte in einem Seniorenheim, danach arbeitete ich von 1998 bis 2003 in einer Fachklinik für Geriatrie. Hier war ich neben der Patientenbehandlung auch für die Angehörigenschulung und Hilfsmittelversorgung zuständig. Seit 2003 arbeitete ich studienbegleitend in einer Praxis für Ergotherapie, machte unter anderem auch Hausbesuche und konnte mir selbst ein Bild über die Wohnsituation von behinderten Menschen machen. Sollten Sie Fragen zum Thema Hilfsmittel haben oder eine Wohnraumberatung oder Baubegleitung wünschen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne über das Kontaktformular zur Verfügung! |
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