Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013
Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
| Pflegestufe |
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz |
mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
| Pflegestufe 0 |
kein Anspruch |
120 EUR |
| Pflegestufe I |
235 EUR |
305 EUR |
| Pflegestufe II |
440 EUR |
525 EUR |
| Pflegestufe III |
700 EUR |
700 EUR |
Pflegesachleistungen - Pflegegeld
Der Anspruch auf ambulante Sachleistungbeträge § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) umfasst je Kalendermonat:
| Pflegestufe |
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz |
mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
| Pflegestufe 0 |
kein Anspruch |
bis zu 225 EUR |
| Pflegestufe I |
bis zu 450 EUR |
bis zu 665 EUR |
| Pflegestufe II |
bis zu 1.100 EUR |
bis zu 1.250 EUR |
| Pflegestufe III |
bis zu 1.550 EUR |
bis zu 1.550 EUR |
Eingeschränkter Alltagskompetenz
Die Kriterien zur Feststellung müssen dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden.
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennen der Situation
- Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression
"Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens bei zwei Items ein 'Ja' angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9. Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein 'Ja' angegeben wird."
Begutachtungs-Richtlinien - BRi (2009)
Zusätzliche Betreuungsleistungen (§45b SGB XI)
Seit dem 1. Juli 2008 beträgt der Betreuungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufen 0,1,2 und 3 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 € monatlich (erhöhter Betrag). Betreuungsbedürftige der so genannten "Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben ebenfalls einen Anspruch auf diese zusätzliche Betreuungsleistung." (BMG a) "Die im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden." (BMG b) Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen.
Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
- Je Kalenderjahr für längstens vier Wochen (Kostenübernahme bis maximal
1.550,00 Euro) bei Hilfe durch erwerbsmäßig pflegende Person.
Verhinderungspflege - Was ist das?
Berechnung des Pflegegeldanteils - Kombinationspflege
- Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Das ist
zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während
des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten von der
Pflegekasse anteilig gezahlt.
Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- z. B. Betteinlagen, Verbände, Inkontinenzmittel monatlich bis zu 31,00 Euro
Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Bis zu 2.557,00 Euro je Maßnahme (zum Beispiel Badumbau)
Zuschuss der Pflegekasse
Vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
Für soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
In der vollstationären Versorgung betragen die Leistungen der Pflegestufe III (mit und ohne Härtefall)(§ 43 Abs. 2 SGB XI):
| Pflegestufe |
2012 |
| Pflegestufe I |
1.023 EUR |
| Pflegestufe II |
1.279 EUR |
| Pflegestufe III |
1.550 EUR |
Pflegestufe III
Härtefall |
1.918 EUR |
Dem Versicherten muss ein 25%iger Eigenanteil verbleiben, daher werden 75% des Heimentgelts berücksichtigt.
Vollständige Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
- 10 % des Heimentgelts, maximal 256,00 Euro.
Teilstationäre Pflege (Tagespflege und Nachtpflege)
Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI)
| Pflegestufe |
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz |
mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
| Pflegestufe 0 |
kein Anspruch |
bis zu 225 EUR |
| Pflegestufe I |
bis zu 450 EUR |
bis zu 665 EUR |
| Pflegestufe II |
bis zu 1.100 EUR |
bis zu 1.250 EUR |
| Pflegestufe III |
bis zu 1.550 EUR |
bis zu 1.550 EUR |
Rente für die Pflege von Angehörigen
- Rentenerhöhende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rente erst bei 14 Wochenstunden Pflege
Damit Pflegezeiten von der Rentenversicherung als Leistung berücksichtigt werden können, muss die wöchentliche Pflegezeit mindestens 14 Stunden betragen. Erst dann ist die Pflegeversicherung verpflichtet, für die private Pflegeperson Rentenbeiträge zu entrichten. Diese Entscheidung traf das Sozialgericht Mainz in einem Verfahren, in dem ein Erwerbsloser, der seine pflegebedürftige Mutter versorgt, auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht geklagt hatte.
[Quelle: Grieshaber] (AZ: S 13 R 576/09).
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