DIN 18040-2 Treppen

 

Treppen, Handlauf

Treppen

Unfälle auf Treppen sin ein Schwerpunkt in der Unfallstatistik.

Sie sind in öffentlich zugänglichen Gebäuden als einzige vertikale Verbindung unzulässig und müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden. Sie sind beidseitig mit Handläufen zu versehen.

Treppen müssen gerade Läufe haben. Erst ab einem Innendurchmesser von 2 m sind gebogene Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar.

Offenen Setzstufen oder unterschnittenen Trittstufen sind unzulässig, schräge Setzstufen (bis 2 cm) möglich.

In öffentlich zugänglichen Gebäuden sind Stufenvorderkantenmarkierungen an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, Pflicht. In Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind jedoch alle Stufen. Die Markierung ist in voller Breite und umgreifend anzuordnen, d.h. auf der Stirnseite (Setzstufe) in einer Breite von mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, auf der Trittstufen eine Breite zwischen 4 cm bis 5 cm. Der Kontrast ist nicht nur gegenüber den Stufen sondern auch gegenüber dem Podest zu wählen.

Bewährt haben sich hierbei eingelassene Stufenvorderkantenmarkierungen. Aufgesetzte (geklebte) Markierungen eignen sich schlecht beim Einsatz von Treppensteigern.

Die Treppen sollten mit Aufmerksamkeitsfeldern mit einer Tiefe von mindestens 60 cm und taktil mit dem Blindenstock erfassbar sein. Die Aufmerksamkeitsfelder für den Antritt sollten direkt vor der untersten Setzstufe liegen und für den Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe beginnen.

Handlauf

Die Handläufe sind durchlaufend an Treppenauge oder Rampenauge, Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen, Heizflächen und ähnliches hinwegzuführen. Sie müssen am freien Ende mindestens 30 cm über das Treppenende waagrecht und mit einer Rundung zur Wand/ Seite oder nach unten fortgeführt werden.

Sie sind griffsicher, gut umgreifbar, rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm anzufertigen. Der lichte Abstand zur Wand beträgt 50 mm.

Eine kontrastreiche Ausbildung erleichtert die Orientierung.
In öffentlichen Bereichen sollten sie Informationen z.B. über Gebäudegeschosse, auf Anfang und Ende von Rampenläufen und Treppenläufen, auf die Richtung von Rettungswegen erhalten.

Infos bei Herstellern bestellen

Rinn Bi-Color Stufe mit eingebauter Stufenmarkierung im öffentlichen Raum Treppenhandlauf, Haltegriffe, Handläufe für Neubau und Nachrüstung im Bestand beleuchteter Handlauf an Treppen innen und außen Handlauf und Geländer für Treppen, Rampen, Gehweg und Brüstungen im öffentlichen Raum Handlaufinformationen, integrative Leitsysteme und taktile Wegeleitsysteme, Beschilderung, Fluchtwegeplan, Rettungswegeplan, Schilder, Pyramidenschrift

Zusatzinfo

Treppen

in den Landesbauordnungen

Landesbauordnungen, Treppen

Zur Beleuchtung heißt es lediglich "ausreichende Beleuchtung".

Für Treppen innerhalb von Gebäuden wird gemäß DIN EN 12464-1 als Mindestwert eine mittlere Beleuchtungsstärke auf dem Boden von 150 lx gefordert .

Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1 und 2 Verkehrswege ist zu beachten.
(Auszug Geländer und Handläufe)


Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum

E DIN 32984

(Januar 2010)

Fehlerteufelchen