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Zuschusshöhe pro bauliche Maßnahme: Was wird von der Pflegekasse finanziert? Wie und wann ist der Antrag zu stellen?

Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.

Zuschuss der Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme

Hublift am Hauseingang neben der TreppeHandlauf aus Aluminium bei mehrstufigem TreppenaufgangRollator fährt schwellenlos auf die Terrassemobile Schwellenbrücke am BalkonMann sitzt aufrecht im AufstehbettWaschtisch mit Überlauf und Handtuchhalter, 600x555 mmKleinkind sitzt auf dem WCEinhängesitz, Duschhandlauf, Duschvorhang

Die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen gewährt. Wenn nicht alles Geld für eine Maßnahme verbraucht wird, verfällt der Rest nicht, sondern kann für andere Anpassungen verwendet werden.

Ausschlaggebend ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die Umsetzung der Maßnahme. Das heißt, auch verschiedene Einzelmaßnahmen gelten als EINE Maßnahme im Sinne des Gesetzes.

In diesem Sinne gilt die Gesamtheit aller Veränderungen des Wohnraumes, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind bzw. wären, als eine Maßnahme und zwar dort wo der Lebensmittelpunkt ist (zu Hause). Auch, wenn durch die jeweils notwendigen Einzelmaßnahmen unterschiedliche Ziele erreicht werden.

Erst, wenn sich die Pflegesituation oder der Gesundheitszustand ändern und weitere Veränderungen notwendig werden, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des § 40, Abs.4 SGB XI.Pf.

Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Gegebenenfalls wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet.

Was wird finanziert?

Beispiele

Außerhalb der Wohnung

Aufzug

Treppenlifte

ebenerdiger Zugang

Treppenumbauten

Eingangsbereich

ausgenommen Parkplätze, Pflasterung des Hauszugangs

Innerhalb der Wohnung

Küche

Bad

Schlafzimmer


Informationen zur Wohnsituation, die bei der Feststellung des Pflegegrades durch den medizinischen Dienst mit dokumentiert werden muss sowie zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die die Pflege zu Hause unterstützen. Herstellerinformationen.

Umzugskosten

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.

Umzug mit Pflegekassenzuschuss

Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung die Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.

Neubau

Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.

Berücksichtigungsfähige Kosten

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Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnen

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Ehepartner mit 2 Pflegegraden können für eine Maßnahme bis zu 8.000 Euro erhalten.

Die Umgestaltung von bestehenden Flächen zu Gemeinschaftsräumen oder Schaffung von Gemeinschaftsräumen kann bei nicht ausreichenden Zuschüssen mit dem Kredit der KfW 159 "Altersgerecht Umbauen" finanziert werden.

Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:

Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Wird eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI bewilligt, werden dadurch Ansprüche anderer Leistungsträger, z. B. der Gesetzlichen Krankenkasse (Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V) nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI.

Antragsverfahren

Der Antrag für Wohnumfeldverbesserungen kann bei Ihrer Krankenkasse oder Pflegekasse formlos erfolgen. Legen Sie möglichst Kostenvoranschläge für alle zu beantragenden Maßnahmen bei. Fotos, Pläne oder Skizzen des Vorher- und Nachher-Zustandes sind hilfreich.

Die Pflegekasse lässt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob eine Zuschussgewährung möglich ist oder ob es andere Lösungen gibt.

Es ist ratsam, die Leistung vor Auftragsvergabe bzw. Realisierung Ihrer Baumaßnahmen zu beantragen, da Beweisschwierigkeiten bei nachträglicher Prüfung der Notwendigkeit einer Maßnahme zu Lasten des Versicherten gehen. Rückwirkend beantragen Sie die Zuschüsse mit den vorhandenen Rechnungen.

Sozialhilfe - Zuschuss

Pflegeleistungen sind vorrangig durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI zu gewähren. Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur einen Grundbedarf der Pflegebedürftigen.

In den §§ 61 - 66 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege für Personen geregelt, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (oder einer privaten Pflegeversicherung) versichert sind oder deren Bedarf den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigt.

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e SGB XII)

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, soweit sie angemessen sind und durch sie

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Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250



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