Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.

Zuschuss der Pflegekasse: bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme

Die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen gewährt. Wenn nicht alles Geld für eine Maßnahme verbraucht wird, verfällt der Rest nicht, sondern kann für andere Anpassungen verwendet werden.

Ausschlaggebend ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die Umsetzung der Maßnahme. Das heißt, auch verschiedene Einzelmaßnahmen gelten als EINE Maßnahme im Sinne des Gesetzes.

In diesem Sinne gilt die Gesamtheit aller Veränderungen des Wohnraumes, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind bzw. wären, als eine Maßnahme und zwar dort wo der Lebensmittelpunkt ist (zu Hause). Auch, wenn durch die jeweils notwendigen Einzelmaßnahmen unterschiedliche Ziele erreicht werden.

Erst, wenn sich die Pflegesituation oder der Gesundheitszustand ändern und weitere Veränderungen notwendig werden, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des § 40, Abs.4 SGB XI.Pf.

Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Gegebenenfalls wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet.

Was wird finanziert?

  • Maßnahmen, mit denen die konkrete Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst wird und deshalb nicht notwendigerweise in einer anderen Wohnumgebung benötigt werden (z. B. Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, Aufzüge, Treppenlift).
  • Maßnahmen, die einen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz erfordern und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (z. B. Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche, Türverbreiterung).
  • Technische Hilfen im Haushalt (z. B. Einbau und Umbau von Mobiliar, welches an die Erfordernisse der Pflegesituation individuell angepasst wird).

Beispiele

Außerhalb der Wohnung

Aufzug

  • Einbau eines Personenaufzuges in einem eigenen Haus
  • Anpassung des Aufzuges an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers: Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Schalterleiste in Greifhöhe
    Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen

Treppenlifte

  • Treppensitzlifte, Treppenplattformlifte, Hebebühnen

ebenerdiger Zugang

  • Rampen

Treppenumbauten

  • Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten
  • farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten

Eingangsbereich

  • Vergrößerung der Türen, Anordnung von Schalterleisten, Briefkästen in Greifhöhe, Anbringen von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen,
  • Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage
  • Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit elektrischem Türantrieb
  • Einbau einer Gegensprechanlage

ausgenommen Parkplätze, Pflasterung des Hauszugangs

Innerhalb der Wohnung

  • Schaffung von Bewegungsflächen durch Installation der Waschmaschinenanschlüsse in der Küche, anstatt im Bad (Aufwendungen für Verlegung von Wasser- und Stromanschlüssen),
  • Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren zu beseitigen
  • Veränderung der Heizung,
  • Änderung Lichtschalter/Steckdosen, Heizungsventile in Greifhöhe,
  • Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch),
  • im eigenen Haus: Treppenlifte, Sitzlifte
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge,
  • Fenstergriffe auf Greifhöhe
  • Hausnotruf

Küche

  • Armaturen,
  • rutschhemmender Bodenbelag,
  • mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung
  • motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken

Bad

  • Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC,
  • Armaturen,
  • Badewanneneinstiegshilfen (Änderung der Bausubstanz),
  • rutschhemmender Bodenbeläge insbesondere in der Dusche,
  • Duschplatz, wenn nicht mehr eine Badewanne genutzt werden kann,
  • Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen,
  • höhenverstellbarer Waschtisch
  • höhenverstellbares WC

Schlafzimmer

  • Bettzugang,
  • rutschhemmender Bodenbelag,
  • Lichtschalter/Steckdosen vom Bett aus zu erreichen

Informationen zur Wohnsituation, die bei der Feststellung des Pflegegrades durch den medizinischen Dienst mit dokumentiert werden muss sowie zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die die Pflege zu Hause unterstützen. Herstellerinformationen.

Umzugskosten

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.

Umzug mit Pflegekassenzuschuss

Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung die Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.

Neubau

Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.

Berücksichtigungsfähige Kosten

  • Vorbereitungshandlungen, Beratungskosten
  • Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
  • Arbeitslohn und ggf.
  • Gebühren (z. B. für Genehmigungen)
  • Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.
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Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnen

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Ehepartner mit 2 Pflegegraden können für eine Maßnahme bis zu 8.000 Euro erhalten.

Die Umgestaltung von bestehenden Flächen zu Gemeinschaftsräumen oder Schaffung von Gemeinschaftsräumen kann bei nicht ausreichenden Zuschüssen mit dem Kredit der KfW 159 "Altersgerecht Umbauen" finanziert werden.

Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:

  • Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
  • Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
  • Reparatur schadhafter Treppenstufen,
  • Brandschutzmaßnahmen,
  • Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
  • Rollstuhlgarage,
  • Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,
  • elektrischer Antrieb einer Markise,
  • Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,
  • Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
  • allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.

Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Wird eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI bewilligt, werden dadurch Ansprüche anderer Leistungsträger, z. B. der Gesetzlichen Krankenkasse (Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V) nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI.

Antragsverfahren

Der Antrag für Wohnumfeldverbesserungen kann bei Ihrer Krankenkasse oder Pflegekasse formlos erfolgen. Legen Sie möglichst Kostenvoranschläge für alle zu beantragenden Maßnahmen bei. Fotos, Pläne oder Skizzen des Vorher- und Nachher-Zustandes sind hilfreich.

Die Pflegekasse lässt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob eine Zuschussgewährung möglich ist oder ob es andere Lösungen gibt.

Es ist ratsam, die Leistung vor Auftragsvergabe bzw. Realisierung Ihrer Baumaßnahmen zu beantragen, da Beweisschwierigkeiten bei nachträglicher Prüfung der Notwendigkeit einer Maßnahme zu Lasten des Versicherten gehen. Rückwirkend beantragen Sie die Zuschüsse mit den vorhandenen Rechnungen.

Sozialhilfe - Zuschuss

Pflegeleistungen sind vorrangig durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI zu gewähren. Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur einen Grundbedarf der Pflegebedürftigen.

In den §§ 61 - 66 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege für Personen geregelt, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (oder einer privaten Pflegeversicherung) versichert sind oder deren Bedarf den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigt.

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e SGB XII)

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, soweit sie angemessen sind und durch sie
  • die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

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