Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) Heimgesetz (HeimG) Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) |
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Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige Die Heimmindestbauverordnung gilt wie bisher auf Bundesebene. Eine Änderung in Länderrecht ist angestrebt. Es gibt Differenzen zwischen den Bestimmungen in den Heimgesetzen der einzelnen Bundesländer und den Bestimmungen in der Heimmindestbauverordnung auf Bundesebene. Stand: Oktober 2010 Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) HeimgesetzFür das Heimrecht sind die Länder zuständig - das hat der Bundestag am 30.06.2006 im Rahmen seiner Entscheidung über die Föderalismusreform beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die Sicherung und Weiterentwicklung der Betreuungsqualität in den Heimen sowie die Verbesserung des Schutzes und der Rechtsstellung der Bewohner. Geschützt werden Grundrechte und damit die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, die Beeinträchtigungen, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung betreffend. Für welche Einrichtungen gilt das Gesetz? Altenheime und Pflegeheime, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der Tagespflege und Nachtpflege, Hospize, Kurzzeitheime. Wohnstifte, Seniorenhotels oder Altenpensionen fallen unter das Heimgesetz, weil sie ältere Menschen nicht nur vorübergehend aufnehmen. [01.10.2009 BMFSFJ] "Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig geblieben und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Die Neuregelung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Für alle bis zum 30. September 2009 geschlossenen Heimverträge gilt eine Übergangsvorschrift. Danach sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in seiner bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach dem neuen Recht." Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 01.10.2009[01.10.2009 BMFSFJ] Das am 1. Oktober in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz wird die Rolle älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen als Verbraucher stärken. Es schützt vor Benachteiligung bei Verträgen, die für die Überlassung von Wohnraum mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen geschlossen werden. Mit dem Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Es löst die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes des Bundes ab. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Es genügt, wenn sich ein Unternehmer beziehungsweise eine Unternehmerin zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Nicht erfasst wird das reine "Service-Wohnen", wenn neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste vereinbart sind. Solange noch kein neues Länder-Heimrecht verabschiedet wurde, gilt weiterhin das Bundes-Heimrecht. Baden-WürttembergHeimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10. Juni 2008 Inhalt: schärfere Kontrollen, Mindestquote beim Fachpersonal, mehr Transparenz bei den Preisen und Leistungen von Senioren- und Behindertenheimen Landesheimbauverordnung LHeimBauVOLandesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vom 18. April 2011 Künftig muß für jeden Bewohner ein Einzelzimmer mit einem Sanitärbereich zur Verfügung stehen. Wohngruppen sollen max. 15 Plätze umfassen. Baden-Württemberg - LHeimBauVO BayernGesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz − PfleWoqG) Inhalt: mehr Transparenz für Leistungsqualität, Abbau Bürokratie, Einbeziehung neuer Wohnformen, unangemeldete Heimkontrollen Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes BerlinGesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz – WtG) vom 03. Juni 2010 Inhalt Es regelt die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen. Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG) Landespflegeeinrichtungsgesetz BrandenburgBrandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz – BbgPBWoG vom 1. Januar 2010 Inhalt: insbesondere ambulante und kleinteilige Versorgungsangebote werden gefördert, Qualität in Betreuung und Pflege sollen sichergestellt werden unter Wahrung der Persönlichkeits- und Freiheitsrechte, neue Wohnformen werden berücksichtigt mit Entwicklungsmöglichkeiten, weitgehend flexible Handhabung (im Gegensatz zum bisherigen HeimG), Auskunfts- und Mitteilungspflichten, regelmäßige Prüfungen und Überwachung vor Ort (auch unter Mitwirkung von Bewohnern) Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Strukturqualitätsverordnung- SQV) Strukturqualitätsverordnung - SQV BremenGesetz zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen - Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz, BremWoBeG vom 21. Oktober 2010 Inhalt: Verständliche Veröffentlichung von Prüfergebnissen, Auferlegung von Informationspflichten, Teilhabe und Förderung bürgerschaftlichen Engagements, Interessenvertretung durch Heimbewohner oder Externe Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz - BremWoBeG HamburgHamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer und betreuungsbedürftiger Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 Inhalt: mehr Transparenz, mehr Qualität und mehr Verbraucherschutz für pflegebedürftige Menschen; gilt auch für ambulante Dienste, Wohngemeinschaften und Einrichtungen des Servicewohnens (z.B. Betreutes Wohnen) Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualtitätsgesetz - HmbWBG HessenDer bisherige Entwurf zum Hessischen Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG) ist zur Zeit noch in Bearbeitung (Stand 12/2011). Mecklenburg-VorpommernGesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe - Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 17. Mai 2010 Inhalt: Die Selbstbestimmung und die Teilhabe von Pflegebedürftigen und Behinderten die in Heimen leben, soll gestärkt werden. Betroffen sind Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, dazu Einrichtungen für psychisch Kranke. Mitgestaltung durch Heimbewohner, Angehörige, Betreuer und Ehrenamtliche. Kontrolle vielfältigster Betreuungsangebote durch Heimaufsicht mit Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet, Mindestquote von 50% Fachkräften in den Einrichtungen. Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V NiedersachsenNiedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) vom 29. Juni 2011 Inhalt: Gesetz gilt für Heime und andere Wohnformen (z.B. Betreutes Wohnen), jedoch nicht für Wohngemeinschaften. Neu ist die Anzeigepflicht von Trägern ambulanter Dienste gegenüber der jeweils zuständigen Heimaufsicht. Für Einrichtungen der Tagespflege bleiben Heimaufsichten weiter zuständig. Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner geregelt. Nordrhein-WestfalenGesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) vom 18. November 2008 Inhalt: unangemeldete Kontrollen und Veröffentlichung der Prüfberichte, Mitbestimmung durch sog. Bewohnervertretung in unkritischen Bereichen wie Verpflegung oder Freizeitgestaltung. Verordnung über die allgemeinen Grundsätze Rheinland-PfalzLandesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 Inhalt: Selbstbestimmung und Teilhabe von älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen stärken. Weiterentwicklung der Qualität in den Einrichtungen, der Abbau von Bürokratie und die engere Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen. SaarlandSaarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS) vom 19. Juni 2009 Inhalt Schutz der Bewohner vor Beeinträchtigungen, Selbstbestimmung und Mitwirkung der Bewohner fördern, Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen der Einrichtungen fördern. Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS SachsenGesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen - Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) Bisher nur als Entwurf! Sachsen-AnhaltGesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG LSA) vom 17. Februar 2011 Wohn- und Teilhabegesetz Sachsen-Anhalt Schleswig-HolsteinGesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) vom 17. Juli 2009 Inhalt: Erstmalig wurden innovative Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf in das Regelwerk mit aufgenommen. Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ThüringenBisher ist noch keine Änderung oder Gesetzesvorlage erfolgt. Es gilt weiterhin das Bundesheimgesetz. |
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