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Die niedrige Entlohnung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und der fehlende Anspruch auf Mindestlohn stehen seit langem in der Kritik. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Studie in Auftrag gegeben, die Möglichkeiten zur Reformierung des Entgeltsystems auslotet.

Die Werkstätten - Anspruch und Wirklichkeit

Zitat einer Mitarbeiterin in einer Behindertenwerkstatt, dass sie bei einer 35 Stunden Woche nur 252 € im Monat verdiene

Fördern oder verhindern Werkstätten die Teilhabe?

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. In den knapp 700 Werkstätten sind etwa 300.000 Erwachsene mit Behinderungen beschäftigt.

Werkstattbeschäftigte verdienten im Jahr 2022 im Durchschnitt nur 224 EUR monatlich. Damit liegt der Verdienst weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, der 2022 von 9,82 EUR auf 12 EUR erhöht wurde. Daher ist Über die Hälfte der Beschäftigten gezwungen, Grundsicherung zu beantragen. Das ist demütigend.

Obwohl eine Werkstatt sicherzustellen hat, dass behinderte Menschen wenigstens 35 Stunden und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können (§ 6 Abs. 1 Werkstättenverordnung), haben Werkstattbeschäftigte keinen Anspruch auf Mindestlohn, da sie sich nur in einem arbeit­nehmer­ähnlichen Rechtsverhältnis (§ 221 Abs. 1 SGB IX) befinden.

Die Werkstätten sollen ähnlich wie Wirtschaftsunternehmen agieren. Das bedeutet, dass sie sich im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien organisieren und wirtschaftliche Ergebnisse erzielen müssen. Sie sollen dennoch gleichzeitig das Kunststück vollbringen, dem Beschäftigtem ein seiner Leistung angemessenes Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Maßnahmen zu fördern (§ 219 Abs. 1 SGB IX). Als Arbeitsleistung gilt das Gesamtergebnis aller dort Beschäftigten. Doch welches Interesse sollte ein gewinnorientiertes Unternehmen daran haben, die produktivsten Beschäftigten zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes zu animieren? So bleiben Behindertenwerkstätten oft die Endstation für die dort Arbeitenden.

Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - scheint sich selbst im Weg zu stehen. Ausweg aus dieser Misere und notwendiges Handeln des Gesetzgebers bietet jetzt das EU-Parlament.

Unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention hat das EU-Parlament am 10.03.2021 eine Entschließung zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der UN-BRK verabschiedet. In Nummer 13. wird darauf hingewiesen, "(...), dass geschützte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen lediglich eine Option für einen befristeten Zeitraum in ihrem Arbeitsleben darstellen sollten;" und "(...),dass Arbeitnehmern mit Behinderungen in geschützten Werkstätten zumindest die Rechte und der Status gewährt werden sollten, die den Arbeitsrechten von Menschen entsprechen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt arbeiten; (...)."

"In Werkstätten werden Menschen mit einem Hungerlohn abgespeist. 235€ im Monat für 40 Wochen­stunden ist ganz klar moderne, soziologisierte Ausbeutung." Weiterlesen auf www.jobinklusive.org

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Studie in Auftrag gegeben, um ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem in den WfbM zu entwickeln und um die Frage zu beantworten, wie der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden kann. Der Abschlussbericht der Studie wurde im September 2023 veröffentlicht. Viele der befragten Werkstattbeschäftigten, die 2022 im Durchnschnitt etwa 220 EUR monatlich verdienten, bewerten das eigene Arbeitsentgelt als zu gering für die geleistete Arbeit. Das derzeit geltende Entgelt solle deutlich erhöht werden, so dass möglichst keine anderen Sozialleistungen mehr erforderlich seien.

Die Studie bezweifelt, ob die Unterscheidung zwischen WfbM-Beschäftigten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis und Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem EU-Recht vereinbar sei. So hebe die Entschließung des EU-Parlaments über die Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EG (Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) von 2021 hervor, dass die Beschäftigung in segregierenden Werkstätten ohne Arbeitnehmerstatus, Arbeitnehmerrechte und Mindestlohnanspruch einen Verstoß gegen die UN-BRK darstelle.
Ein am Mindestlohn orientiertes Entgeltsystem könne die Trennung zwischen dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der "Sonderwelt" WfbM sowohl objektiv aufgrund der Einheitlichkeit der geltenden Vergütungsmaßstäbe als auch subjektiv aus Sicht der Beschäftigten, die ein Selbstverständnis der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt entwickeln könnten, überwinden.

Autorinfo

Redaktion nullbarriere.de

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