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Verhinderungspflege - was ist das?

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Sie haben eine/n Angehörige/n oder einen anderen Menschen ehrenamtlich bereits seit mindestens einem halben Jahr und regelmäßig mindestens für 10 Stunden pro Woche gepflegt (und dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten). Nun haben Sie selbst auch einmal etwas Dringendes zu erledigen, wollen abends einmal ausgehen, sind krank geworden oder brauchen einen Urlaub. Schließlich stellt nicht zuletzt die Pflege umfangreiche Anforderungen an Sie.

An dieser Stelle kommt die Verhinderungspflege, auch häusliche Ersatzpflege, ins Spiel: nämlich wenn Sie selbst verhindert sind. Dann kann Sie jemand anderes zeitweise ersetzen und dafür bezahlt werden. Diese Leistung der Pflegeversicherung beinhaltet Ihren Anspruch der Pflegeübernahme durch eine andere Person. Sie ist im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelt, kurz, § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson.

Seit 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

Was darf die Verhinderungspflege kosten?

Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistung dürfen den Betrag 1.612 EUR je Kalenderjahr nicht übersteigen. Sie können jedoch aus dem Kontingent der zur Verhinderungspflege in enger Beziehung stehenden Kurzzeitpflege um bis zu weitere 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR aufgestockt werden. Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) meint eine zeitlich begrenzt notwendige vollstationäre Pflege, und die jährlich dafür mögliche Aufwendung von ebenfalls 1.612 EUR wird dann um diesen Betrag gekürzt. Umgekehrt ist eine komplette Verlagerung von Aufwendungen für Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege möglich, was eine Aufstockung auf bis zu 3.224 EUR bedeutet, wenn für die Verhinderungspflege nichts aufgewendet wurde.

Sollten Sie länger oder öfter verhindert sein, als der Höchstbetrag von 1.612 EUR (bzw. 2.418 EUR) kostenmäßig abdeckt, und Ihr Anspruch gegenüber der Pflegekasse für das laufende Kalenderjahr ist bereits lange vor seinem Ablauf ausgeschöpft, besteht ggf. die Möglichkeit, im Rahmen der Hilfe zur Pflege einen Antrag auf Übernahme der entstehenden notwendigen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Dazu muss jedoch die finanzielle Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen festgestellt werden, deren sozialhilferechtlichen Maßstäbe im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - festgelegt sind.

Die genannten Beträge gelten seit dem 01.01.2015 und bestehen auch mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung der Pflegeversicherung fort. Während einer Verhinderungspflege erhalten Sie weiterhin auch hälftiges Pflegegeld (Kombinationsleistung) für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen.

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege (für z. B. Konzert-, Kino- oder Besuche bei Freunden), die nicht mehr als 8 Stunden täglich für maximal 2 Tage in Folge ausmacht, wird das Pflegegeld nicht um die Hälfte gekürzt!

Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Das hälftige Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Jahr gezahlt.

Wo wird Verhinderungspflege beantragt?

Einen Antrag auf Verhinderungspflege (häusliche Ersatzpflege) stellen Sie bei der Pflegekasse. Dies kann in der Regel formlos geschehen, etwa durch Anruf oder formloses Schreiben. Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass Sie das im Vorhinein tun; doch ein Anruf bei Ihrer Kasse kann Unklarheiten beseitigen helfen. Mit der Finanzierung gehen Sie in Vorleistung und reichen die Belege zur Erstattung bei der Kasse ein.

Etwa notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen Sie bei Ihrem nach Landesrecht für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

Zeitlicher Umfang

Verhinderungspflege kann für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr geleistet werden. Es gibt jedoch keine Mindestdauer pro Einsatz, das heißt, Sie können sie auch stundenweise in Anspruch nehmen. Möchten beispielsweise die Eltern eines behinderten Kindes an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen, können sie die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanzieren. Dies kann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Hierzu empfiehlt sich jedoch grundsätzlich eine Vorklärung mit der Pflegekasse.

Wer kann die Verhinderungspflege erbringen?

Sie kann entweder durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes oder auch durch eine der oder dem Pflegebedürftigen nahestehende Person geleistet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Pflege durch Personen sichergestellt wird, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben: in diesem Fall ist die Leistung der Pflegeversicherung auf das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld beschränkt.

Allerdings können zusätzliche Aufwendungen der Pflegeperson über diesen Betrag hinaus bis zur Höhe von 1.612 EUR geltend gemacht werden, soweit sie belegt werden können. Das können etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle sein. Um der Pflegekasse Aufwendungen für solche ehrenamtlichen Pflegepersonen belegen zu können, raten wir zum Abschluss von schriftlichen Verträgen, in denen eine angemessene Vergütung der erbrachten Pflege vereinbart wird.

Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht als Pflegedienst nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind. So ist es z.B. möglich, sie durch Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe erbringen zu lassen, die Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des SGB XII haben.

Auch die Beschäftigung von Zivildienstleistenden, die von ihren Beschäftigungsstellen für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, ist ohne weiteres möglich. Umstritten ist, ob z.B. Freizeiten für behinderte Menschen mit Leistungen der Verhinderungspflege bezuschusst werden können. Unproblematisch sollte es dagegen sein, wenn ein Urlaub der Pflegeperson auch von dem/der Pflegebedürftigen für einen Urlaub genutzt wird und hierfür Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden sollen.

Wichtig ist in jedem Fall, eine Verhinderung der Pflegeperson geltend zu machen. Da Leistungen der Pflegeversicherung nicht ins Ausland exportiert werden dürfen, kann eine Urlaubsbetreuung im Ausland problematisch werden; werden Pflegeleistungen einer nahe stehenden Person in Anspruch genommen werden, sollte jedoch auch dies möglich sein, da die Leistungen dann nicht ins Ausland fließen. Für diese Fälle empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit der jeweils zuständigen Pflegekasse.

Pflegereform ab 01. Juli 2025 bzw. für Familien mit pflegebedürftigen Kindern ab 01. Januar 2024: Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.

Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern wird der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.

Abgrenzung zu anderen Betreuungsleistungen der Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI):

Für 8 Wochen im Kalenderjahr besteht die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Der Höchstbetrag beträgt seit 01.01.2022 1.774 EUR (bzw. 3.386 EUR bei Aufstockung durch Mittel aus der Verhinderungspflege). Die (vollstationäre) Kurzzeitpflege können Sie jedoch nicht aus den gleichen Gründen wie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Sie gilt für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Eine solche Krisensituation kann z.B. dann gegeben sein, wenn eine zur Aggressivität neigende Person eine - mentale - Erschöpfung ihrer Pflegeperson/en herbeigeführt hat, die deswegen einer Erholung bedürfen. Diese Leistungen können nicht stundenweise erbracht werden, und dürfen nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen erbracht werden. In aller Regel werden dies stationäre Einrichtungen sein, die auf die Erbringung von Kurzzeitpflege spezialisiert sind.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI):

Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist, dass entweder die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass sie zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Leistung umfasst auch die Beförderung des/der Pflegebedürftigen von der Wohnung in die Einrichtung und zurück. Sie darf - wie die Kurzzeitpflege - nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden.

Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB X):

Während einer Verhinderungspflege wird anteiliges Pflegegeld fortgewährt. Die Höhe beträgt die Hälfte der normalen, die maximale Dauer 28 Kalendertage. Gleiches gilt für die Kurzzeitpflege. Werden Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, erhält man zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Auch Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Pflegekassen, aus welchen Gründen auch immer, beantragte Leistungen verweigern, obwohl ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Es empfiehlt sich also, bei einem Antrag die Rechtsgrundlage, das heißt Paragraphen und Absatz zu benennen, in dem die beantragte Leistung gesetzlich geregelt ist. Wir haben sie immer in Klammern mit erwähnt. Den Originalgesetzestext finden Sie bei Bedarf unter: Gesetze im Internet SGB XI. Manchmal hilft es, den einen oder anderen Paragraphen auszudrucken und direkt darauf zu verweisen.

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Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

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