Kindertagesbetreuung - Fördermittel, Finanzierung
Im Rahmen des KiTa-Qualitätsgesetzes - KiQuTG - gibt es Fördermittel für die Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Einige Bundesländer haben besondere Zuschussprogramme für baulichen Maßnahmen zur Schaffung von Kitaplätzen.
Die Bundesregierung fördert gute Kinderbetreuung und den Ausbau qualitativ hochwertiger Einrichtungen
Der nachhaltige Ausbau der Tagesbetreuung, insbesondere für Kinder unter drei Jahren, ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Gute Kinderbetreuung und frühe Förderung aller Kinder ist eine der wichtigsten Zukunftsaufgaben.
Seit dem 1. August 2013 gibt es für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz - in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter / einem Tagesvater.
Seit Januar 2023 gibt es für Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG. Der Schwerpunkt der Bundesgesetzgebung liegt auf einer qualitativ hochwertigen, ganztägigen Betreuung.
Zu den Förderzielen zählen u.a. Ausstattungsinvestitionen, die der gesundheitlichen Versorgung, Maßnahmen der Inklusion sowie der Förderung der sprachlichen Bildung dienen.
Handlungsfelder, die bezüglich der Barrierefreiheit und Inklusion besondere Relevanz besitzen, umfassen:
- Handlungsfeld 1: ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,
- Handlungsfeld 5: die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten verbessern,
- Handlungsfeld 6: Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung fördern,
Konkrete Maßnahmen bestimmen die Länder. So fördert z.B. Handlungsfeld 1 Berlin und NRW, Handlungsfeld 6 Bremen und Brandenburg. Die sprachliche Bildung wird in allen Bundesländern gefördert.
Zur Schaffung kindgerechter Räume gehört, dass diese Räume allen Kindern gerecht werden. Kindgerechte Innen- und Außenräume erfordern die konsequente Umsetzung des Inklusionsgedankens. Für das Handlungsfeld 5 besteht in keinem der Bundesländer Bedarf.
Förderprogramme / Zuschüsse zu baulichen Maßnahmen zur Schaffung von Kitaplätzen
Niedersachsen: | Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren |
NRW: | Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege |
Saarland: | Ausbau von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Landesinvestitionsprogramm 2019 bis 2024) |
Sachsen: | Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau |
Schleswig-Holstein: | Ausbau von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Landesinvestitionsprogramm 2019 bis 2024) |
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau fördert den Ausbau von mit 2 Programmen
Die Gebäude sind als Kindertageseinrichtungen oder als Räumlichkeiten für die Kindertagespflege zu nutzen. Die Förderung erhalten Sie für Investitionen zur Schaffung oder Sicherung von Betreuungsplätzen durch Neubau, Sanierung, Modernisierung und Ausstattung von Gebäuden. Ebenso für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien, mit den Investitionen verbundene Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer sowie anfallende Beratungskosten wie Architektenhonorare.
Kredit 208 IKK – Investitionskredit Kommunen - für Kommunen, die ihre Infrastruktur verbessern
- kommunale Gebietskörperschaften
- deren rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe
- Gemeindeverbände wie kommunale Zweckverbände
Kredit 148 IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen
- Unternehmen mit mindestens 50-prozentigem kommunalem Gesellschafterhintergrund
- alle gemeinnützigen Organisationsformen und Kirchen
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- Unternehmen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (z. B. Öffentlich-Private Partnerschaften)
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Bauliche Anforderungen an Kindertageseinrichtungen
Es gelten die baurechtlichen, brandschutztechnischen, gesundheitlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften für Kindertageseinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes. Kindertagesstätten sind öffentlich zugängliche Gebäude entsprechend den Vorgaben zum Barrierefreien Bauen der Landesbauordnung, unabhängig vom Betreiber.
Auszug aus dem § 50 Barrierefreies Bauen der Musterbauordnung
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, ...
Darüber hinaus sollten die Räumlichkeiten für eine Kindertageseinrichtung möglichst auf einer Ebene liegen, um die barrierefreie Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zugänglichkeit, Raumbedarf und die Gestaltung der Sanitärbereiche sind entsprechend der DIN-Normen 18040-1 und 2 zur Barrierfreiheit in öffentlichen Gebäuden und in Wohnungen umzusetzen.
Eingang
"Zugangs- und Eingangsbereiche müssen leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar sein." Für die Tür ist ein Sicherheitskonzept, unter Berücksichtigung der Bedienbarkeit der Tür, zu entwickeln. Schwellen gehören der Vergangenheit an, hierfür gibt es technische Lösungen, eine 2 cm Schwelle, wie in der DIN 18040-1 angegeben, ist nicht nur für Rollis sondern auch für Bobby Cars zu viel. Fest verlegte Schmutzfangmatten, eingelassene Sauberlaufmatten reduzieren im Winter Verschmutzungen im Eingangsbereich und Fluren.
Ein ausreichender überdachter Platz für Kinderwagen mit Trockenmöglichkeit für Kinderwagenauflagen ist vorzusehen.
Türantriebe
Schwellenfreiheit
Kinderwagenabstellplatz
Flur, Durchgang
Bei Nutzung eines breiten Flures als Bewegungsraum müssen die Anforderungen an den Fluchtweg eingehalten werden. Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.
Die DIN 18040-1 nennt für kurze Flure eine Mindestbreite von 1,20 m und für Durchgänge eine lichte Breite von mindestens 90 cm.
Gruppenraum
Der Gruppenraum ist der Hauptaufenthaltsraum. Die Mindestgrößen für Gruppenräume in Kindertageseinrichtungen schwanken in den Bundesländern beispielsweise zwischen 1,5 qm und 4,5 qm pro Kind. Es gibt Gruppenräume mit wohnlichem Charakter als Kleingruppe mit 10 bis 15 Kindern oder aber mehrere Gruppen bis zu 20 Kindern. Günstig sind quadratische Gruppenräume für Kreisspiele und Gruppentische.
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten wird eine lichte Raumhöhe von 2,5 m gefordert. Die lichte Raumhöhe für Aufenthaltsräume beträgt in den meisten der Landesbauordnungen 2,40 m. Werden Spielpodeste eingebaut, ist bei einer Höhe von mehr als 1,5 m Absturzhöhe ein 1 m hohes Geländer anzubringen.
Kinder mit einer Behinderung haben einen höheren Raumbedarf und auch Ruhebedarf. Zusätzlich ist ein Raum für die Einzel- und Kleingruppenförderung bzw. Therapie erforderlich.
Sanitärräume
Für Kinder und Personal sind getrennte Sanitärräume vorzusehen. Ein (Behinderten-)WC für Personal/ Besucher muss der DIN 18040-1 entsprechen.
Für Kinder müssen WC-Räume den Gruppenbereichen unmittelbar zugeordnet sein. Ein Kind mit Fähigkeitseinschränkungen ist meist auf Hilfe angewiesen. Werden seitliche Trennwände angeordnet, ist auch hier für 1 WC eine Bewegungsfläche von mindestens 80 cm anzuordnen.
Ausstattung
1-14 Kinder: 1 WC, 1 Waschtisch, 1 Wickelplatz und 1 Duschplatz
15-24 Kinder: 2 WC, 2 Waschbecken, 1 Wickelplatz und 1 Duschplatz
empfohlene Einbauhöhe
WC 30 cm | WT 45-55 cm | Wickelplatz 80x70 cm | Duschplatz 1,20 x 1,20 cm
Sanitärräume - Kindergärten, Schulen, Richtlinie VDI 6000 Blatt 6
Toiletten und WC-Lifter
Waschtisch, Armatur, Seifenspender
Höhenverstellbare Wickeltische, Pflegeliegen
Küche
Die Küche darf nicht kleiner als 5 qm sein, besser 8 qm. Zur Ausstattung gehören: ausreichende Arbeitsflächen, Geschirrschränke, Herd, Geschirrspülautomat, Kühlschrank, Waschbecken.
Kochen mit Kindern
Innentüren
Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher zu passieren sein. Türen sollten außer zum Sanitärraum auch in Gruppenräumen immer nach außen aufschlagen. Türschilder/ taktile Symbole sind entsprechend der Altersgruppe niedrig anzubringen. Türaufschläge zur Wand gefährden Kinder. Quetsch- und Scherstellen sind mit Klemmschutz zu sichern.
Fingerschutz, Klemmschutz
Bodenbelag
Bodenbeläge müssen rutschhemmend, sinngemäß mindestens R 9 nach BGR 181 und fest verlegt sein; dies gilt für Eingangsbereich, Flur, Gruppenraum, Pausenraum, Büro und Treppen.
Im Eingangsbereich/ Windfang eignen sich fest verlegte Schmutzfangmatten zur Minimierung der Schmutzbelastung im Flurbereich.
Für Sporträume eignen sich besonders elastische und weiche Bodenbeläge, wie Kork oder Kunststoffbelag.
Fliesen im Sanitärbereich und in Küchen müssen auch im nassen Zustand gut rutschhemmend entsprechend R 10 sein.
Rutschhemmende Bodenbeläge
Treppen, Treppengeländer und Handläufe
Treppen müssen gerade Läufe haben. Zur Vermeidung des Abrutschens an freien seitlichen Stufenenden ist z. B. eine Aufkantung geeignet. Treppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorkragen. Eine Unterschneidung bis 2 cm ist bei schrägen Setzstufen zulässig.
Treppengeländer sind so auszuführen, dass Kinder nicht hindurchfallen können. Der lichte Abstand zwischen den Stäben in Kinderkrippen darf nicht mehr als 8,9 cm betragen.
Beidseitig durchgängig angeordnete Handläufe auf zwei Höhen mit angepasstem Durchmesser sorgen für sicheren Halt. Die Enden müssen das Hängenbleiben verhindern, ein hinaufklettern darf nicht möglich sein.
Öffnungen in Geländern und Umwehrungen:
In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen und die Geländer sind so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers erschwert wird, z. B. durch Anordnung senkrechter Stäbe oder einer Scheibe im unteren Bereich bis zu einer Höhe von 70 cm oder einem um mindestens 15 cm nach innen gezogenen Handlauf.
Kindgerechte Handläufe
Aufzüge
Im Neubau mit Geschossebenen müssen Aufzüge mindestens dem Typ 2 mit einer Fahrkorbbreite von 110 cm und einer Fahrkorbtiefe von 140 cm nach DIN EN 81-70 entsprechen. Die lichte Zugangsbreite der Schiebetür/ Teleskoptür muss mindestens 90 cm betragen. Bei Umbaumaßnahmen kommen auch Behindertenlifte zum Einsatz. Sinnvoll ist ein Zugangskontrollsystem. Automatisch verlängerte Türöffnungszeiten und Lichtschranken in ca. 50 cm Höhe erhöhen die Sicherheit.
Aufzug, Senkrechtlift
Im Bestand können alternativ auch Kabinenlifte oder Hebebühnen eingebaut werden.
Kabinenlift, Hublift
Brandschutz
Bei Nichtvorhandensein eines gebauten 2. Rettungsweges/ Treppe aus Obergeschossen ist mit der Feuerwehr die eventuelle Nutzung einer Rettungsrutsche abzustimmen.
Rettungsgeräte
Raumtemperatur, Lärm, Beleuchtung
Raumtemperatur: Gruppen-, Übergabe- und Mehrzweckräume 20 °C, Schlafraum 16 °C, Kinderwasch- und WC-Raum 24 °C, Kinderwagenraum 14 °C
Lärm: Für eine gute Sprachverständlichkeit sollte die Nachhallzeit in den Räumen unter einer Sekunde liegen, besser 0,6 s bis 0,7 s. Es sind geeignete und fachgerechte raumakustisch wirksame Maßnahmen nach DIN 18041 zu treffen.
Beleuchtung: Nicht geeignet für eine Kita sind ausschließlich Räume auf der Nordseite.
Speziell Aufenthaltsräume, Gemeinschaftsräume und Essräume aber auch Eingangszonen und Empfangsbereiche sollten einladend sein.
Licht und Sehen
Außengelände
Spielbereiche im Freien müssen direkt zugeordnet und zur Verkehrsfläche abgesichert sein. Es sollten pro Kind 10 qm Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
Die Kita sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein. Parkplätze zum kurzzeitigen Parken vor der Kita in unmittelbarer Nähe sind anzustreben. Ein Behindertenparkplatz mit entsprechender Stellplatzfläche ist auch für Eltern, die einen Kinderwagen ausladen, bequem.
Spielbereiche
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