DIN 18024 -2 Stufenlos, Rampen, Treppen |
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Stufenlose ErreichbarkeitAlle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. Auch hier sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Rampenohne Quergefälle mit maximal 6% Steigung Zwischenpodest von mindestens 150 cm ab 600 cm Rampenlänge. Radabweiser beiderseits 10 cm hoch bei Rampen und Zwischenpodesten. beidseitige Handläufe, Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm hoch, Handläufe und Radabweiser 30 cm in den Plattformbereich hineinragend. Bewegungsflächen von 150 cm x150 cm sind am Anfang und Ende der Rampe anzuordnen. In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden. Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede. Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden. Treppen![]() Treppen mit beidseitigen Handläufen, Durchmesser 3 cm-4,5 cm vorzusehen, am Treppenauge nicht unterbrochen, äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen. Orientierungshilfen: Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen Bewegungsflächen neben Treppen: die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein Stufenunterschneidungen sind unzulässig Eine kontrastreiche Gestaltung der Treppenstufenkanten ist hilfreich. |
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