Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR |
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Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 8 der ArbStättV gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung entsprechender Regeln, längstens jedoch bis Ende 2012 fort. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ermittelte Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt. Diese ASR geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Zur Zeit wird u.a. eine ASR für Barrierefreie Arbeitsstätten erarbeitet.Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstättenz.Z. Entwurf "Eine barrierefreie Gestaltung ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen - BGG)." Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. ArbStättV § 3 Abs. 2 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. SGB IX § 71 sagt hierzu: (1) Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten beinhaltete im Oktober 2011 nur zwei Anhänge:
Die beiden ASR A1.3 und ASR A2.3 wurden 2007 erstellt. Damals wurden offensichtlch bei der Festlegung der Anforderungen für Beschäftigte mit Behinderungen nicht umfassend berücksichtigt, so dass es jetzt einer Ergänzung oder Korrektur Bedarf. AusblickWeitere 13 ASR-Entwürfe sind in Überarbeitung, in denen die barrierefreie Gestaltung nicht berücksichtigt werden soll. Darunter die immer wieder angefragte Richtlinie für Sanitärräume. Auch hier warten die Rollstuhlfahrer vor der Tür auf eine ASR "Barrierefreie Sanitärräume" oder auf Ergänzungen und Anlagen. Mitte 2011 hat die Projektgruppe Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten einstimmig beschlossen, dass alle ASR auf die besonderen Belange der beschäftigten Menschen mit Behinderungen zu überprüfen sind. PflichtarbeitsplätzeArbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen darauf beschäftigen können (§ 81 SGB IX). Gleichzeitig regelt das SGB IX, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Dazu gehört u.a. dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 71 SGB IX). Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert. Erhöhung der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2012Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Zum 1. Januar 2012 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz wie folgt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Auf die Frage der Inklusion behinderter Arbeitnehmer in Arbeitsstätten antwortet das Büro des Behindertenbeauftragten am 29.07.2010: Eine wirkliche Inklusion würde bedeuten, dass Arbeitsstätten von vornherein Barrierefreiheit aufweisen und nicht erst extra hergerichtet werden müssen, wenn der Arbeitgeber in Betracht zieht, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Dies würde auch im Einklang stehen mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 27 der Konvention). Die Hemmschwelle, Menschen mit Behinderungen einzustellen, wäre dann auch wesentlich geringer. Daher tritt der Behindertenbeauftragte dafür ein, dass im Zuge der Erarbeitung eines Aktionsplahs zur Umsetzung der UN-Konvention auch die Arbeitsstättenverordnung entsprechend umgestaltet wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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