Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR

 

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 8 der ArbStättV gelten die Arbeitsstätten-Richtlinien bis zur Bekanntmachung entsprechender Regeln, längstens jedoch bis Ende 2012 fort.

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu ermittelte Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt. Diese ASR geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Zur Zeit wird u.a. eine ASR für Barrierefreie Arbeitsstätten erarbeitet.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Gegenüberstellung Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR und Arbeitsstätten-Richtlinien
ASR Bezeichnung Ersatz
A1.2* Raumabmessungen und Bewegungsflächen  
A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung  
A1.5/1,2* Fußböden  
A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände ASR 8/4 Lichtdurchlässige Wände
A1.7 Türen und Tore ASR 10/1 Türen und Tore
ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Tore
ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
A1.8* Verkehrswege  
A2.1* Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen  
A2.2 Maßnahmen gegen Brände


A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR 17/1,2 Verkehrswege in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge; Empfehlung des BMAS zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung
V3* Gefährdungsbeurteilung  
V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten  
A3.4 Beleuchtung ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung
ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
V3.7* Lärm  
A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung
A3.5 Raumtemperatur ASR 6 Raumtemperaturen
A3.6 Lüftung  
A4.1* Sanitärräume ASR 34/1-5 Umkleideräume
ASR 35/1-4 Waschräume
ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen
ASR 37/1 Toiletten
A4.2* Pausen- und Bereitschaftsräume ASR 29/1-4 Pausenräume
ASR 31 Liegeräume
A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR 38/2 Sanitätsräume
ASR 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
A4.4 Unterkünfte


* in Bearbeitung

ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

z.Z. Entwurf

"Eine barrierefreie Gestaltung ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen - BGG)."

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung.

ArbStättV § 3 Abs. 2

Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.

SGB IX § 71 sagt hierzu:

(1) Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Die ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten beinhaltete im Oktober 2011 nur zwei Anhänge:

  • Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" und
  • Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

Die beiden ASR A1.3 und ASR A2.3 wurden 2007 erstellt. Damals wurden offensichtlch bei der Festlegung der Anforderungen für Beschäftigte mit Behinderungen nicht umfassend berücksichtigt, so dass es jetzt einer Ergänzung oder Korrektur Bedarf.

Ausblick

Weitere 13 ASR-Entwürfe sind in Überarbeitung, in denen die barrierefreie Gestaltung nicht berücksichtigt werden soll. Darunter die immer wieder angefragte Richtlinie für Sanitärräume. Auch hier warten die Rollstuhlfahrer vor der Tür auf eine ASR "Barrierefreie Sanitärräume" oder auf Ergänzungen und Anlagen.

Mitte 2011 hat die Projektgruppe Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten einstimmig beschlossen, dass alle ASR auf die besonderen Belange der beschäftigten Menschen mit Behinderungen zu überprüfen sind.

Pflichtarbeitsplätze

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen darauf beschäftigen können (§ 81 SGB IX). Gleichzeitig regelt das SGB IX, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Dazu gehört u.a. dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 71 SGB IX).

Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert.

Erhöhung der Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2012

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Zum 1. Januar 2012 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz wie folgt:

  • 115 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent
  • 200 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent
  • 290 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Auf die Frage der Inklusion behinderter Arbeitnehmer in Arbeitsstätten antwortet das Büro des Behindertenbeauftragten am 29.07.2010:

Eine wirkliche Inklusion würde bedeuten, dass Arbeitsstätten von vornherein Barrierefreiheit aufweisen und nicht erst extra hergerichtet werden müssen, wenn der Arbeitgeber in Betracht zieht, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Dies würde auch im Einklang stehen mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 27 der Konvention). Die Hemmschwelle, Menschen mit Behinderungen einzustellen, wäre dann auch wesentlich geringer. Daher tritt der Behindertenbeauftragte dafür ein, dass im Zuge der Erarbeitung eines Aktionsplahs zur Umsetzung der UN-Konvention auch die Arbeitsstättenverordnung entsprechend umgestaltet wird.

Antwortschreiben Büro des Behindertenbeauftragten

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Zusatzinfo

Arbeitsunfälle 2008

  • Unfallverletzte insg. 8,27 Mio.
  • Arbeitsunfall 1,11 Mio
  • tödlich insg. 19.089
  • tödlich 607

Anwendung

Der Arbeitgeber kann nach § 3 Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht - wenn er die ASR nicht berücksichtigt - keine Behörde fragen oder etwa einen Antrag stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber der zuständigen Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) darzulegen, warum er die anderweitig gewählte Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält.

Quelle: baua.de

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR

Übrigens:

Eine "inklusive Gesellschaft" lässt Ausgrenzungen nicht zu, eine Teilung der Gesellschaft in Menschen mit und ohne Behinderung wird nicht akzeptiert.

Tipps

Hersteller/ Produkte
Hersteller/ ProdukteHier finden Sie Firmen, die im Zusammenhang der baulichen Anforderungen der DIN 18024/25 und DIN 18040 ihre Leistungen anbieten.
Ebenso Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder auch zur Verbesserung Ihres Lebensumfeldes beitragen.

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