"Beim Standort und bei der Einrichtung der Praxis ist Barrierefreiheit i.S. § 4 BBG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I herzustellen".
In der ratifizierten Behindertenrechtskonvention (BRK) legt Art. 9, Absatz 1 dar, in welchen Bereichen die Vertragsstaaten auf jeden Fall Barrierefreiheit schaffen müssen. Dazu gehören medizinische Einrichtungen. Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens wird in Art. 25 der Konvention gefordert. In der Regel entsprechen Arztpraxen in neu erbauten Gebäuden den Anforderungen der BRK. Arztpraxen im Bestand haben das größte Problem hinsichtlich der Zugänglichkeit. Es sind Lösungen erforderlich, die mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu realisieren sind.
Barrieren sind:
für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen - Gehbehinderte, Rollatornutzer, Rollstuhlnutzer
Parkplätze unzureichend
Stufen, Treppen, Türen
Raumgrößen, Umkleiden
RWC
höhenverstellbare/flexible Untersuchungsmöbel
für Sehbehinderte, Blinde
keine visuellen, taktilen und/oder akustischen Informationen zur Orientierung
schlechte Beschilderung, Beleuchtung, große Glasflächen
Platz für den Blindenführhund fehlt (Blinde)
kein Infomaterial
für Hörbehinderte
keine visuellen oder akustischen Informationen zur Orientierung
Anmeldung nicht per Email, Fax , SMS möglich
keine IndukTive Höranlage
keine Informationen zu Gebärdensprachdolmetscher, andere Kommunikationshilfen
für Behinderte mit Begleitperson, kognitiven Einschränkungen
keine einfache Sprache für den Betroffenen
keine Geduld, keine Toleranz
Stellen Sie fest, welche Barrieren in Ihrer Praxis bereits abgebaut sind
Checkliste barrierefreie Arztpraxis
Erreichbarkeit
mit Bus, Bahn, Straßenbahn usw., max. 10-15 Gehminuten
Behindertenparkplätze in der Nähe des Eingangs
Rampen ≤ 6 % Steigung (für eine Stufe von 18cm ist eine Rampenlänge
von 3m erforderlich). Mobile Rampen erlauben meist keinen selbstständigen
Besuch.
Türen
Türklingeln und Gegensprechanlagen, Lichtschalter sowie Öffner (vorzugsweise
automatisch) müssen leicht bedienbar sein; Höhe zwischen 85 bis 105 cm und vom Rollstuhl aus erreichbar.
zusätzliche optische Rückmeldung für Hörbehinderte
Türbreite 90 cm (Bestandsbauten 80 cm sind kritisch)
ausreichende Bewegungsfläche vor und hinter der Tür
Eingang und Treppenhaus
Beschilderung kontrastreich und in gut lesbarer Schriftgröße in Augenhöhe
(120-140 cm)
tastbare Lichtschalter
in großen Gebäuden: Bodenindikatoren erleichtern die Orientierung mit dem
Langstock
blendfreie Beleuchtung des Treppenhauses, sowie des Außenbereichs und des
Eingangs
Treppenhandläufe auf beiden Seiten der Treppe
Stufenvorderkantenmarkierung auf der Treppenstufe kennzeichnen Treppenanfang und
Treppenende
Aufzug
Der Fahrkorb des Aufzuges muss mindestens Platz für einen Elektrorollstuhl
bieten: lichte Breite 110 cm, lichte Tiefe 140 cm, Türbreite mindestens 90 cm.
Anforderungstaster müssen vom Rollstuhl erreichbar, für Sehbehinderte
kontrastreich und für Blinde ertastbar sein.
Sprachansage (Empfehlung)
Praxisräume
Bodenbeläge rutschhemmend
große Glasflächen mit kontrastreicher Markierung
Anmeldetresen mit abgesenktem Bereich zur Kommunikation im Sitzen zwischen
Patient (egal ob Rollstuhlfahrer, kleinwüchsig oder 80) und Krankenschwester
Für Hörbehinderte ist eine IndukTive Höranlage zur Kommunikation vorhanden oder
ein Gebärdendolmetscher wird zum Termin hinzugezogen
Platz für Blindenführhund
Toiletten
Raumgröße mit ausreichenden Bewegungsflächen (150x150 cm); Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.
Türen nach außen aufschlagend
Notruf
Ausstattung des WCs mit Halte- und Stützgriffe zum Umsetzen; Abstand zur Wand beidseitig 90cm
10 Prozent der Bevölkerung sind auf Barrierefreiheit zwingend angewiesen, 30 bis 40 Prozent brauchen sie als notwendige Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens und für alle anderen stellt Barrierefreiheit eine Komfortverbesserung dar.
Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Inklusion
im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention bedeutet, dass allen Menschen von Anfang an in allen gesellschaftlichen Bereichen, sowie bei allen Ereignissen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe möglich ist.
Neuauflage Barrierefreies Bauen - in der Umsetzung eines gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Auftrages - stellt angesichts der unterschiedlichsten Bedürfnisse - hohe Anforderungen an die ...