Barrierefreies Bauen in Sachsen - Fördermittel
Investitionsprogramm Lieblingsplätze für alle fördert Barrierefreies Bauen in Sachsen. Das betrifft insbesondere die Schaffung von barrierefreien Zugängen zu öffentlichen Gebäuden.
Sachsen: Investitionsprogramm Lieblingsplätze für alle für Barrierefreies Bauen
Unter dem Titel "Lieblingsplätze für alle" legt der Freistaat Sachsen seit 2014 jedes Jahr das Investitionsprogramm für Barrierefreies Bauen auf. Seit 2020 wird das Programm jährlich fortgeführt, ohne dass es hierfür einer neuen Bekanntmachung bedarf. Ziel ist die Förderung von kleinen Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich. Dabei ist der Gastronomiebereich ausdrücklich mit umfasst. 25 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel sind vorrangig für die barrierefreie Gestaltung von ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen einzusetzen.
Das außerordentlich erfolgreiche Programm wird - im gleichen Gesamtförderumfang wie in den Vorjahren - ab 2020 jährlich fortgesetzt.
Anträge der Landkreise und kreisfreien Städte sind bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres an die Sächsische Aufbaubank-Förderbank zu stellen. Die Antragsfristen für die Letztempfänger enden früher und variieren von Landkreis zu Landkreis. Die Auszahlung an den Erstempfänger kann in bis zu 4 Raten spätestens bis zum 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November des jeweiligen Bewilligungsjahres erfolgen. Abgeschlossen sein müssen die Maßnahmen am 31. Dezember des Bewilligungsjahres.
Erfahrungsgemäß ist die Resonanz groß. Planen Sie eine Maßnahme zur Förderung der Barrierefreiheit, stellen Sie rechtzeitig Ihren Antrag.
Wer kann sich bewerben?
- Projektträger und Betreiber aus den Bereichen Sport, Kultur, Freizeit, Gastronomie, Soziales, Bildung und Gesundheit
- Eigentümer, Mieter, Pächter und Betreiber von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Objekten
- Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten einer ambulanten Praxis
Wer wird gefördert?
Betreiber - auch Mieter und Pächter - von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Angebote für Menschen mit Behinderung vorhalten, verbessern oder einrichten wollen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen in öffentlichen kommunalen Gebäuden sowie der öffentlichen Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger, es sei denn es handelt sich um freiwillige Angebote.
Was wird gefördert?
- Barrierefreie Zugänge (Rampen, Lifte, auch anteilig)
- Barrierefreie Sanitäranlagen
- Orientierungshilfen für sehbehinderte und blinde Menschen
- Anlagen zur Verbesserung des Hörens
- Audio-Guides
In welcher Höhe wird gefördert?
Als Pächter, Inhaber oder Eigentümer beschreiben Sie Ihr Vorhaben, kalkulieren den Aufwand und reichen beides bei Ihrem zuständigen Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt ein. Der Förderbetrag pro Vorhaben beträgt höchstens 25.000 Euro. Es können bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
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