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Die Pflegegrade laut Zweitem Pflegestärkungsgesetz

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Das Zweite Pflegestärkungsgesetz definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu und hat die drei existierenden Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden sollen. In die Bewertung werden nun körperliche und kognitive Parameter gleichermaßen einbezogen, so dass eine Benachteiligung der einen Art Beeinträchtigung gegenüber der anderen vermieden wird.

Damit werden vor allem Demenzkranke – Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz - besser gestellt als früher. Ein Teil dieser Gruppe fand sich bisher in der Pflegestufe I (mit eingeschränkter Alltagskompetenz). Im neuen Pflegegradsystem werden etwa 90 Prozent mindestens im Pflegegrad 2 und 3 eingestuft werden, auch wenn kaum körperliche Beeinträchtigungen vorliegen (Wingenfeld/Gansweid, 2013, S. 45). Insgesamt soll die Mehrheit der Personen mit der früheren Pflegestufe I mindestens den Pflegegrad 2 erreichen (ebenda, S. 155). Außerdem wird seit 01.01.2017 nicht mehr nur die reine Pflegetätigkeit, sondern auch der zum Teil erhebliche Aufwand für die Betreuung der Person berücksichtigt, der bisher vernachlässigt worden ist.

Außerdem wurde ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrades geschaffen. Es betrachtet nicht direkt den zeitlichen Aufwand, der für die Pflege einer Person benötigt wird, sondern orientiert sich an den Fähigkeiten der Betroffenen in verschiedenen Bereichen ihres Alltags. Damit gleicht man sich in Deutschland dem internationalen Bewertungsstandard an.

Die bis 2016 geltenden Minutenwerte tauchen also in den Bewertungstabellen nicht mehr auf. Ein Zusammenhang zwischen den Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Person sowie dem Zeitaufwand, der für ihre Pflege benötigt wird, besteht aber nach wie vor.

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Tabelle 1: § 15 SGB XI - Pflegegrad
Pflegegrad Beeinträchtigung
1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
5 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
[s.a. Quelle Dr. Peter Pick]

Pflegegrade im Begutachtungssystem

In welchen Pflegegrad ein Betroffener eingruppiert wird, hängt davon ab, wie selbstständig der Betroffene ist.

Spielte zuvor der Zeitaufwand für die Pflege eine maßgebende Rolle bei der Zuweisung der Pflegestufe, so ist für den Pflegegrad vielmehr entscheidend, welche Art und Schwere der Beeinträchtigungen vorliegen und wie sich Beeinträchtigungen aus mehreren Sektoren bzw. Modulen aufaddieren.

Für die Feststellung der Selbständigkeit bzw. ihrer Beeinträchtigung werden Bereiche von Aktivitäten betrachtet, in denen der jeweilige Bedarf an personeller Hilfe erfasst wird. Für jedes Modul ergibt sich daraus der Grad der Beeinträchtigung (jeweils 0-4). Alle zusammen ergeben die Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche.

Tabelle 3: Module für die Feststellung des Pflegegrades
Modul Aktivitätsbereich Gewichtung
1 Mobilität (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) 10 Prozent
2
3
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im alltagsleben treffen u.a.)
Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.)
15 Prozent
4 Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.) 40 Prozent
5 Bewältigung von Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuche usw.) 20 Prozent
6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts) 15 Prozent
7
8
Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.

Das Punktesystem

Die Begutachtung mündet in ein Punktesystem, das zu einem Gesamtpunktwert zusammen geführt wird. Für die Festlegung des Pflegegrades ist der Gesamtpunktwert maßgebend.

Tabelle 4: Punktzahl und Pflegegrad
Gesamtpunkte Pflegegrad
12,5 bis 26,99 1 (Kinder bis Alter 18 Monate: 2)
27 bis 47,49 2 (Kinder bis Alter 18 Monate: 3)
47,5 bis 69,99 3 (Kinder bis Alter 18 Monate: 4)
70 bis 89,99 4 (Kinder bis Alter 18 Monate: 5)
90 bis 100 5

Bemessung der Pflegeleistungen

Stark hilfsbedürftigen Menschen werden in Zukunft zwei Stufen mehr zugesprochen. Insbesondere richtet sich diese Regelung an Demenzkranke, für die bis 2016 die Pflegestufe 0 galt. Mit zwei Stufen mehr erhalten Demenzkranke also Pflegegrad 2. Menschen mit lediglich körperlichen Gebrechen erhalten nur eine Stufe mehr.

Wenn Sie bisher trotz Ihrer Beeinträchtigungen gar keinen Anspruch hatten, können Sie nun gegebenenfalls mindestens den Pflegegrad 1 zugesprochen bekommen. Stellen Sie also auf jeden Fall einen Antrag.

Tabelle 5: Die Leistungen der Pflegeversicherung
  PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Angehörige pflegen zu Hause 125 316 545 728 901
Pflegedienst
zu Hause
- 724 1363 1693 2095
Pflegeheim 125 770 1262 1775 2005
Summen in Euro pro Monat; PG=Pflegegrad

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Autorinfo

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Frau Dipl.-Ing. Arch. Sonja Hopf

Rigaer Str. 89
10247 Berlin

030 52696250

Zusatzinfo

Quellen:

Dr. K. Wingenfeld, Dr. B. Gansweid (2013), Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Abschlussbericht, BMG

Dr. Peter Pick, MDS, Ergebnisse der Erprobungsstudien zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff – Die Praktikabilitätsstudie, Fachveranstaltung des Bündnisses für Gute Pflege, 20.05.2015

PDF-Datei

Süddeutsche Zeitung vom 08.05.2015

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