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Seitentext:

Borde und Nullabsenkung

 

Handbuch "Barrierefreie Verkehrsraumgestaltung" mit Übungsheft

Titelblatt Handbuch Barrierefreie Verkehrsraumgestaltung

Das Handbuch informiert auf 173 Seiten umfassend über die Möglichkeiten der Mitwirkung bei der Straßen- und Verkehrsraumgestaltung in Bezug auf Barrierefreiheit. Es legt anschaulich dar, welche Planungsvorgaben die verschiedenen technischen Regelwerke der FGSV und des DIN für die barrierefreie Straßen und Verkehrsraumgestaltung enthalten. Ferner werden auch Regelwerke erläutert, die sich nur auf Teilbereiche des Verkehrsraumes wie beispielsweise die Stationen der Deutschen Bahn beziehen.

Darüber hinaus werden gute Beispiele einer barrierefreien Umweltgestaltung behandelt.

Da sich das Handbuch in erster Linie an die Beauftragten und Beiräte behinderter Menschen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Behindertenverbände richtet, wurde großen Wert darauf gelegt, die einzelnen Regelwerke nicht kommentarlos abzuhandeln. Vielmehr wurden Übereinstimmungen, größtmögliche Schnittmengen sowie Widersprüche herausgearbeitet.

Deren Darstellung soll es den Vertreterinnen und Vertretern behinderter Menschen ermöglichen, bei der Planung bzw. baulichen Ausführung konkreter Maßnahmen vor dem Hintergrund der Existenz verschiedener Regelwerke fachlich fundiert abzuwägen und in der Diskussion mit den zuständigen Planern die im Sinne der Barrierefreiheit sachgerechteste Lösung zu finden.

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis:

Grundsätze

unter anderem: Umgang und Gebrauch von Regelwerken; Verhältnis und Rangfolge der Regelwerke zueinander; Verbindlichkeit; Grundlagen der Barrierefreiheit und allgemeine Planungsanforderungen; Barrierefreiheit; Zwei-Sinne-Prinzip; Überwindung von Höhenunterschieden; und vieles mehr

Nutzungsbereich Verkehrsanlagen

unter anderem: Grundsätze und Entwurfsprinzipien; Entwurfsprinzipien; Führungsweisen bei Geh- und Radwegen; Wegenetze und Wegesysteme; Fußgängerverkehrsanlagen; Querungsanlagen; Borde und Nullabsenkung; Breite, Höhe und Gefälle sowie Bewegungsflächen; Treppen und Rampen; Straßentunnel; U-Bahn-Haltestellen; Fahrgastinformation; Leitsystem und Orientierungssystem; Freizeitanlagen, Grünanlagen, Spielplätze

Baukonstruktionen und Bauelemente

unter anderem: Treppen; Rampen; Handläufe an Treppen und Rampen; Türen; Bodenbeläge und Oberflächen; Sanitärräume; und vieles mehr

Technische Anlagen

unter anderem: Aufzüge; Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige

Vertiefende Erläuterungen zu Einzelbereichen

unter anderem: Leit- und Orientierungssysteme/Bodenindikatoren; Bodenbeläge und Oberflächen

Leseprobe


Querungsanlagen

Voraussetzungen | Bauliche Unterstützungen | Fußgängerüberwege | Lichtsignalanlagen | Zusammenfassende Darstellung der Einsatzbereiche | Querungshilfen in E DIN 18030

Borde und Nullabsenkung

Allgemeines

Fußgänger mit Langstock

Abbildung 54: Blinder Fußgänger mit Langstock an einem 3 cm hohen Bord

Rollstuhlfahrer an Bordsteinkante

Abbildung 53: Rollstuhlfahrer an 3 cm hohem Bord

Borde und deren Höhe sind das am häufigsten genannte Beispiel für Zielkonflikte bei der Gestaltung eines barrierefreien Verkehrsraumes, der allen Nutzergruppen gerecht wird.

Damit Rollstuhlbenutzer und Nutzer eines Rollators eine Straße überqueren können, müssen die Borde an den dafür vorgesehenen Querungsstellen abgesenkt werden. Am geeignetsten ist für diesen Personenkreis eine Absenkung auf Straßenniveau, also eine so genannte Nullabsenkung. Je höher der Bord an einer Querungsstelle desto größer ist die Anzahl der Rollstuhl- und Rollatornutzer, die von einer Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes ausgeschlossen ist.

Zugleich stellt die Bordsteinkante für blinde Verkehrsteilnehmer und solche mit einem nur noch geringen Sehrest eine wichtige Leitlinie dar, die sie mit dem Langstock ertasten können. Ist diese Leitlinie nicht vorhanden, besteht die Gefahr, ungewollt auf die Straße zu gelangen. Vom Prinzip her gilt: je höher der Bord über Straßenniveau liegt und je stärker die Kante ausgeprägt ist, desto leichter ist er mit dem Stock zu ertasten.

3-cm-Borde

Der offensichtliche Widerspruch zwischen den Bedürfnissen gehbehinderter Verkehrsteilnehmer auf der einen und blinder auf der anderen Seite hat in der Vergangenheit zu dem "historischen Kompromiss" geführt, Borde an barrierefreien Querungsstellen grundsätzlich auf 3 cm über Straßenniveau abzusenken bzw. anzuheben (Siehe DIN 18024-1, S.5 und DIN 32984, S.6). Dem liegt zu Grunde, dass ein 3 cm hoher Bord von Rollstuhlbenutzern und Personen mit Gehhilfen gerade noch überwunden und von blinden Menschen gerade noch mit dem Langstock ertastet werden kann.

Allerdings hat sich der 3 cm hohe Bord in der Praxis nur mit Abstrichen bewährt, weshalb zusehends Alternativen diskutiert werden (s. u.).

Dies dürfte jedoch kaum der Grund dafür sein, dass sich nicht alle Planer an die 3-cm-Vorgabe halten. Dieser Umstand mag vielmehr auf eine entsprechende Bestimmung der EFA zurückzuführen sein. Hiernach sollte der Niveauunterschied zwischen Gehweg und Fahrbahn maximal 3 cm betragen. Die EFA bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Belange von gehbehinderten Fußgängern, Rollstuhlfahrern sowie Fußgängern mit Kinderwagen oder Handwagen (EFA, S.18). Die Sicherheitsinteressen blinder Verkehrsteilnehmer werden mit dieser Regelung jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, da sie auch eine Bordabsenkung unterhalb von 3 cm, bis hin zur so genannten Nullabsenkung ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund schreibt E DIN 18030 als Standardlösung die Höhe von Borden an barrierefreien Querungsstellen mit 3 cm vor. Dies betrifft beispielsweise Zugänge, Fußgängerüberwege, Furten, Fahrbahnteiler, Schutzinseln, Gehwegsüberfahrten und Taxistellplätze, die jeweils in ganzer Breite bzw. Länge auf 3 cm abzusenken bzw. anzuheben sind. Zugleich sind solche Borde optisch kontrastierend zu ihrer Umgebung zu gestalten (E DIN 18030, S.47). E DIN 18030 berücksichtigt also sowohl die Belange gehbehinderter als auch blinder und sehbehinderter Verkehrsteilnehmer angemessen.

Auch in RASt 06 ist mittlerweile die Bordabsenkung bzw. -anhebung auf 3 cm und nicht auf maximal 3 cm festgelegt worden. Zudem enthält die Auflistung der von einer Bordabsenkung bzw. -anhebung vor allem betroffenen Personengruppen auch sehbehinderte Verkehrsteilnehmer (RASt 06, S.87).

Allerdings sei hier darauf hingewiesen, dass die Aussagen in RASt 06 zu diesem Thema keineswegs widerspruchsfrei sind. So werden sog. "niedrige Borde" für den Anwendungsbereich "Bordabsenkung an Querungsstellen" mit einer Höhe von 0 bis 4 cm definiert (RASt 06, Tab.18, S.75), und an anderer Stelle ist von einer Bordabsenkung auf 0 bis 3 cm die Rede (RASt 06, S.82), was sich durch weiterführende Erläuterungen jedoch wieder relativiert.

Borde in Tempo-30-Zonen

E DIN 18030 geht ferner explizit auf Querungsstellen in Tempo-30-Zonen ein. Eine entsprechende Bestimmung hierzu ist erforderlich, da besondere Querungsanlagen in der Regel entbehrlich sind, wenn kein ausgeprägter Querungsbedarf besteht. Dies gilt vom Grundsatz her für alle Tempo-30-Zonen (Vgl. RASt 06, S.87 und R-FGÜ, S.6). Aus diesem Grund legt E DIN 18030 fest, dass auch in Tempo-30- Zonen zumindest an allen Straßeneinmündungen abgesenkte Borde (3 cm) vorzusehen sind (E DIN 18030, S.47), um auch mobilitätseingeschränkten Personen eine barrierefreie Querung von Straßen auf direktem Weg zu ermöglichen.

Bordrundungen

E DIN 18030 legt außerdem fest, dass abgesenkte Borde nicht vollständig abgerundet sein sollten (E DIN 18030, S.47). Diese Anforderung ist sowohl mit der EFA als auch der RASt 06 kompatibel. Die EFA sieht im Regelfall die Verwendung abgerundeter Borde vor(EFA, S.18). RASt 06 legt fest: "Ein abgerundeter Bord sollte einen Radius von nicht mehr als 10 mm haben." (RASt 06, S.87)

Bordsteinkanten mit einer Höhe von 3 cm sollten grundsätzlich eine gewisse Rundung aufweisen, damit diejenigen, die mit einem Rollstuhl oder Rollator solche Hindernisse überwinden müssen, dies ohne besondere Erschwernis bewerkstelligen können. Im Vergleich zur EFA berücksichtigt E DIN 18030 darüber hinaus auch die Belange blinder Fußgänger in Bezug auf die taktile Erfassbarkeit abgesenkter Borde. So besteht bei stark abgerundeten Borden mit einer Höhe von 3 cm für blinde Menschen die Gefahr, dass sie diese mit dem Langstock nicht mehr wahrnehmen können. Je mehr ein Bord abgerundet ist, desto schwieriger ist es, einen solchen taktil zu erfassen. RASt 06 hingegen begrenzt die Rundung des Bordes auf maximal 10 mm. (Die Festlegung auf diesen Maximalwert ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass es derzeit keine belastbaren Erkenntnisse darüber gibt, welche Rundungen eines 3cm hohen Bordes für blinde Menschen noch ertastbar und gleichzeitig für Rollstuhl- und Rollatorbenutzer noch bequem befahrbar sind.) Dies stimmt zwar mit der offenen Anforderung in E DIN 18030 überein, beinhaltet jedoch die Gefahr, dass auch Borde ohne nennenswerte Rundung verwendet werden, was wiederum für Rollstuhl- und Rollatorbenutzer ein Problem darstellt.

Während also mit der EFA im Jahr 2002 die Belange blinder Menschen nur unzureichend berücksichtigt wurden, laufen die Regelungen in RASt 06 tendenziell auf eine zu geringe Berücksichtigung der Interessen von Rollstuhl- und Rollatorbenutzern hinaus. Eine Auflösung dieses Widerspruches, die zudem mit E DIN 18030 vereinbar ist, scheint darin zu liegen, zukünftig im Regelfall einen exakt 10 mm abgerundeten Bord zu verwenden. Allerdings muss auch konstatiert werden, dass seitens der Industrie vorwiegend Borde mit einer Rundung von 20 mm angeboten werden.

Schrägborde

Sowohl nach EFA (S.18) als auch nach RASt 06 (S.87) kommt an barrierefreien Querungsstellen alternativ zum 3 cm hohen Bord gegebenenfalls auch ein maximal 7 cm hoher Schrägbord in Betracht, um eine zu starke Querneigung der Gehfläche zu vermeiden. Da es bislang jedoch keine belastbaren Erkenntnisse dazu gibt, ab welcher Höhe Schrägbordsteine von blinden Menschen ertastet und bis zu welcher Höhe solche Bordsteine von Rollstuhl- und Rollatorbenutzern noch überwunden werden können, enthält E DIN 18030 zum Einsatz von Schrägborden an Querungsstellen keine Aussage. Der Normentwurf hält lediglich fest, dass abgesenkte Borde, womit 3 cm hohe Borde gemeint sind, nicht vollständig abgeschrägt sein sollten (E DIN 18030, S.47), damit sie von blinden Verkehrsteilnehmern nicht aus Versehen überlaufen werden.

Gesicherte Nullabsenkung

Wie oben bereits angedeutet, hat sich der 3 cm hohe Bord an barrierefreien Querungsstellen in der Praxis nur mit Abstrichen bewährt.

So sind die Vorderräder vieler Rollstühle nicht dafür geeignet, ein 3 cm hohes Hindernis einfach zu überrollen. Vielfach ist ein leichtes Ankippen des Rollstuhls, selbständig oder mit fremder Hilfe, notwendig, um wieder auf den Gehweg zu gelangen. Hinzu kommt die regelmäßige Erschütterung, der Rollstuhlbenutzer ausgesetzt sind, legen sie eine längere Strecke mit mehreren Straßenquerungen zurück. Auch die Räder von Rollatoren eignen sich in der Regel nicht dafür, Schwellen einfach zu überrollen. Benutzern einer solchen Gehhilfe fällt es daher vielfach schwer, einen Bordstein von 3 cm Höhe zu überwinden, weil sie hierfür ihren Rollator anheben müssen. Auf der anderen Seite klagen blinde Menschen darüber, dass auf Grund der Toleranzen im Straßenbau Borde vielfach eine Höhe von weniger als 3 cm aufweisen, auch wenn die entsprechende Planung 3 cm vorsieht. Damit scheiden solche Borde als äußere Leitlinie, die mit dem Langstock zu ertasten sein muss, aus. Die damit verbundene Gefahr, ungewollt auf die Straße zu gelangen, ist offensichtlich. Weisen abgesenkte Borde trotz anders lautender Planung in der Realität hingegen etwas mehr als 3 cm auf, ist davon wiederum die Gruppe der Rollstuhl- und Rollatornutzer betroffen.

Auf Grund der beschriebenen Situation enthält E DIN 18030 im Unterschied zu DIN 18024-1 (DIN 18024-1, S.5) eine öffnende Bestimmung, die die spezifischen Anforderungen der verschiedenen Nutzergruppen berücksichtigt. Hierfür hat sich in der Zwischenzeit der Begriff "gesicherte Nullabsenkung" eingebürgert.

So dürfen Borde an Querungsstellen nunmehr bis auf Straßenniveau abgesenkt werden, wenn die Sicherheit blinder und sehbehinderter Menschen mindestens in gleicher Qualität gewährleistet ist wie mit einem 3 cm hohen Bordstein. Das ist dann der Fall, wenn neben dem auf Straßenniveau abgesenkten Bord auch ein Bord angelegt wird, der eine Höhe von mindestens 6 cm aufweist. Der erhöhte Bord muss optisch kontrastierend ausgebildet und taktil eindeutig auffindbar sein, so dass ein ungewolltes Verlassen des Gehweges durch blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer im Bereich der Nullabsenkung verhindert wird.

...weiter: Querungsanlagen ohne und mit Lichtsignalanlagen, Querung an Kreisverkehren

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Autorinfo

Sozialverband VDK Deutschland e. V.

Wurzerstraße 4 a
53175 Bonn

Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland
fachliche Bearbeitung: Institut für Mobilität & Verkehr an der TU Kaiserslautern, Institut für barrierefreie G estaltung und Mobilität (IbGM) in Mainz

Handbuch Barrierefreie Verkehrsraumgestaltung und Übungsheft

Zusatzinfo

verwendete Hinweise:

DIN 18024-1
Barrierefreies Bauen – Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen (Ausgabe: 1998-01)

DIN 32984 Aufmerksamkeitsfelder, Leitstreifen
Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum (Ausgabe: 2000-05)

EFA
Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, 2002

E DIN 18030
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen (Norm-Entwurf) (Ausgabe: 2006-01) (zurückgezogen)

RASt 06
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, 2006

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