§ 53 Barrierefreies Bauen
§ 37 Aufzüge
§ 53 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 37 Abs.4 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen
gelten insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufsstätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer
lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor
Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen
nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit
sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die
Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an
beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein
Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar
sein; er ist zu kennzeichnen. § 37 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer
geringeren Höhe als nach § 37 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse für Behinderte
mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen
schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick
auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 37 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend
lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen
dürfen,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine
Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher
Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss
mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten
aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss
von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus stufenlos erreichbar sein. § 53 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen
sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten
hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen
darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine
ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
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