Art. 48 Barrierefreies Bauen
Art. 46 Wohnungen
Art. 37 Aufzüge
Art. 48 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; Abs. 4 Sätze 1 bis 5 sind anzuwenden. Die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine müssen
- in den Wohnungen nach Satz 1 Halbsatz 1,
- in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Aufzügen nach Art. 37 Abs. 4 in einem Drittel der Wohnungen
mit dem Rollstuhl zugänglich und barrierefrei nutzbar sein. Art. 32 Abs. 6 Satz 2, Art. 35 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich
sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung,
alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe in
der allgemein üblichen Weise zweckentsprechend
genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten
insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufsstätten,
- Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
- Beherbergungsstätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die
Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erfüllt werden können. Die Anforderungen an
Gaststätten, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
bedürfen, sind im Rahmen des gaststättenrechtlichen
Erlaubnisverfahrens zu beachten.
(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die
überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit
Behinderung, alten Menschen und Personen mit
Kleinkindern genutzt werden, wie
- Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen
mit Behinderung,
- Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime
gilt Abs. 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile, sondern für alle Teile,
die von diesem Personenkreis genutzt werden.
(4) Bauliche Anlagen nach Abs. 2 und 3 müssen
durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar
sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Rampen dürfen nicht
mehr als 6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und
griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am
Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein
Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen
eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen
sowie über die letzten Stufen zu führen
sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen
geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
Art. 37 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer
geringeren Höhe als nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1, soweit
Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein
müssen; es genügt ein Fahrkorb zur Aufnahme eines Rollstuhls.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die
Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen oder bei Anlagen nach
Abs. 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei bestehenden baulichen
Anlagen im Sinn der Abs. 2 und 3 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein
gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer
wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 46 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische
haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen
sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet
ist.
(2) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind
für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum
und, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener
Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und
Mobilitätshilfen erforderlich.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne
oder Dusche und eine Toilette haben.
Art. 37 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung
in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.
In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind
zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraums, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in
Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit
sind so herzustellen, dass die Anforderungen
nach Abs. 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine
Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mindestens 2,5 v.H. der Fahrschachtgrundfläche,
mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss
so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3
Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in
ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen
muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle,
Krankentragen und Lasten aufnehmen können
und Haltestellen in allen Geschossen haben.
Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem
Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
stufenlos erreichbar sein. Art. 48 Abs. 4 Sätze 1 bis 5
gelten entsprechend. Haltestellen im obersten
Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen
sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens
1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine
lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
haben. In einem Aufzug für Rollstühle und
Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche
Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine
verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen
muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
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