Kombinationspflege
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten von der Pflegekasse anteilig gezahlt.
Der Anspruch auf ambulante Sachleistungbeträge § 36 Abs. 3 SGB XI (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) umfasst je Kalendermonat:
| Pflegestufe |
bisher |
2008 |
2010 |
2012 |
| Pflegestufe I |
384 |
420 |
440 |
450 |
| Pflegestufe II |
921 |
980 |
1.040 |
1.100 |
Pflegetufe III
für Härtefälle im ambulanten Bereich
bis 1.918 Euro monatlich |
1.432 |
1.470 |
1.510 |
1.550 |
Das Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI) erhöht sich bis zum Jahr 2012 stufenweise wie folgt:
| Pflegestufe |
bisher |
2008 |
2010 |
2012 |
| Pflegestufe I |
205 |
215 |
225 |
235 |
| Pflegestufe II |
410 |
420 |
430 |
440 |
| Pflegestufe III |
665 |
675 |
685 |
700 |
Darüber hinaus wird der mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz zum 01.01.2002 eingeführte zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 Euro jährlich angehoben (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI). Diesen können gemäß § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI künftig auch Menschen mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz beanspruchen, die einen das Ausmaß der Pflegestufe I noch nicht erreichenden Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben.
Mehr zur Vorgehensweise bei der Berechnung finden Sie auf der Seite Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege: Vorgehensweise in 4 Schritten.
§36 SGB XI - Pflegesachleistungen
(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung m Sinne des §71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach §77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche
Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch
nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen
als Sachleistung setzt voraus, dass
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Betreuungsleistungen
als Sachleistungen nach
Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen
in Anspruch genommen werden, wenn diese
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen nach dem Zwölften
Buch, durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
nach dem Achten Buch oder nach
dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.
(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in §14 genannten Verrichtungen.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem
Gesamtwert
von
- 420 Euro ab 1. Juli 2008,
- 440 Euro ab 1. Januar 2010,
- 450 Euro ab 1. Januar 2012,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem
Gesamtwert
von
- 980 Euro ab 1. Juli 2008,
- 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
- 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem
Gesamtwert
von
- 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
- 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
- 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.
(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918,00 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als drei vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt
werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses
Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur
Einhaltung zu ergreifen.
§34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
- solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach §37 oder anteiliges Pflegegeld nach §38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet.
- soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach §35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des §71 Abs. 4 soweit §39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach §37 oder anteiliges Pflegegeld nach §38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherungen nach §44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder
Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
§36 SGB XI - Pflegesachleistungen, Beispiele
Sachleistungsanspruch in Teilmonaten
Im Unterschied zum Pflegegeldanspruch besteht der Sachleistungsanspruch nicht, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.
Faustregel
Besteht der Anspruch nicht für den gesamten Monat (30 oder 31 Tage, für Februar auch 28 bzw. 29 Tage), dann erfolgt eine Berechnung des Tagessatzes,
indem der Anspruch durch 30 Tage Tage geteilt wird. Dieser Tagessatz wird anschließend mit den Tagen multipliziert, für die der Anspruch besteht.
Beispiel
Frau R. (Pflegestufe III) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 500,00 Euro beansprucht. Vom 15.05. bis 20.05. stationäre Behandlung.
01.05. - 15.05. = 15 Tage
16.05. - 19.05. = 4 Krankenhaustage
20.05. - 31.05. = 12 Tage Anspruchstage gesamt 15 + 12 = 27 Tage
Berechnung Sachleistungsanspruch für Mai: 1.510,00 Euro / 30 Tage * 27 Tage = 1.359,00 Euro
Anteil in Anspruch genommener Sachleistungen:
500,00 Euro / 1.359,00 Euro=36,79 %
prozentualer Pflegegeldanspruch:
63,21 % von 685,00 Euro (Stufe III) = 432,99 Euro
-> da der Krankenhausaufenthalt kürzer als 4 Wochen betrug, besteht für diesen Monat ungekürzter Pflegegeldanspruch!
Es verbleibt ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 432,99 Euro.
§34 SGB XI Beispiele
Pflegegeldanspruch in Teilmonaten
Im Unterschied zum Sachleistungsanspruch besteht der Pflegegeldanspruch unter bestimmten Umständen auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht gepflegt wird.
Faustregel
Besteht der Anspruch nicht für den gesamten Monat (30 oder 31 Tage, für Februar auch 28 bzw. 29 Tage), dann erfolgt eine Berechnung des Tagessatzes, indem der Anspruch durch 30 Tage Tage geteilt wird. Dieser Tagessatz wird anschließend mit den Tagen multipliziert, für die Anspruch besteht.
Beispiele
Pflegegeld in der Pflegestufe III seit Jahren
Tod des Pflegebedürftigen am 01.10.
Für den Monat Oktober wird das Pflegegeld noch in voller Höhe (685,00 Euro) ausgezahlt.
Pflegegeld in der Pflegestufe III ab 21.10.
(21.10. - 31.10. = 11 Tage)
Berechnung Pflegegeld für Oktober:
685,00 Euro/ 30 Tage * 11 Tage = 251,17 Euro
Pflegestufe I, seit 6 Wochen im Krankenhaus, Entlassung am
16.04.
(für die Zeit vom 01.04. bis 16.04 besteht kein Anspruch, da bei stationärer
Behandlung nur 4 Wochen=28 Tage weitergezahlt wird)
Berechnung Pflegegeld für April:
225,00 Euro/30 Tage * 15 Tage = 112,50 Euro
§41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen
der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten
Aufwendungen der teilstationären
Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung
und die Aufwendungen für die in der Einrichtung
notwendigen Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege. Der Anspruch auf
teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
von
- 420 Euro ab 1. Juli 2008,
- 440 Euro ab 1. Januar 2010,
- 450 Euro ab 1. Januar 2012,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu
von
- 980 Euro ab 1. Juli 2008,
- 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
- 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
- für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu
von
- 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
- 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
- 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.
(3) Pflegebedürftige können nach näherer
Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche
auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und
Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander
kombinieren.
(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen
mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch
genommen, dürfen die Aufwendungen
insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert
des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe
vorgesehenen Höchstbetrages nicht
übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleistungsanspruch
nach § 36 Abs. 3 und 4 um den
Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen
wird.
§41 SGB XI (5) und (6) Kombinationspflege
(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen
mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch
genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes,
soweit die Aufwendungen für die
Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat
50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für
die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert
sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den
Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen
wird.
(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen
mit der Kombination von Geldleistung und
Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen,
bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt,
soweit sie je Kalendermonat 50 vom
Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages
nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2
mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung
des Vomhundertsatzes, um den das
Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch
in Höhe von 150 vom Hundert
auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch
auf den Betrag begrenzt ist, der sich
ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben
würde.
|