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Seitentext:

Online-Pflegegeldrechner Pflegegeld bei Kombinationspflege ab 2010

 
Inhaltsverzeichnis
Pflegegeldrechner §36 SGB XI - Pflegesachleistungen §34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche Beispiele §41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege

Kombinationspflege

Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten von der Pflegekasse anteilig gezahlt.


Aktualisiert: Änderungen ab 01. Januar 2010 !

(siehe auch Pflegegeldrechner Kombinationspflege bis 31.12.2009)

Der Anspruch auf ambulante Sachleistungbeträge § 36 Abs. 3 SGB XI (häusliche Pflegehilfe, Pflegesachleistungen) umfasst je Kalendermonat:
Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Pflegestufe I 384 420 440 450
Pflegestufe II 921 980 1.040 1.100
Pflegetufe III
für Härtefälle im ambulanten Bereich
bis 1.918 Euro monatlich
1.432 1.470 1.510 1.550
Das Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI) erhöht sich bis zum Jahr 2012 stufenweise wie folgt:
Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Pflegestufe I 205 215 225 235
Pflegestufe II 410 420 430 440
Pflegestufe III 665 675 685 700

Darüber hinaus wird der mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz zum 01.01.2002 eingeführte zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 Euro jährlich angehoben (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI). Diesen können gemäß § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI künftig auch Menschen mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz beanspruchen, die einen das Ausmaß der Pflegestufe I noch nicht erreichenden Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben.

Mehr zur Vorgehensweise bei der Berechnung finden Sie auf der Seite
Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege: Vorgehensweise in 4 Schritten.

§36 SGB XI - Pflegesachleistungen

(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung m Sinne des §71 Abs. 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach §77 Abs. 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Betreuungsleistungen als Sachleistungen nach Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.

(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in §14 genannten Verrichtungen.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert
    von
    1. 420 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 440 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 450 Euro ab 1. Januar 2012,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert
    von
    1. 980 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert
    von
    1. 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918,00 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als drei vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen.

§34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

  1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach §37 oder anteiliges Pflegegeld nach §38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet.
  2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach §35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des §71 Abs. 4 soweit §39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach §37 oder anteiliges Pflegegeld nach §38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherungen nach §44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

§36 SGB XI - Pflegesachleistungen, Beispiele

Sachleistungsanspruch in Teilmonaten

Im Unterschied zum Pflegegeldanspruch besteht der Sachleistungsanspruch nicht, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

Faustregel

Besteht der Anspruch nicht für den gesamten Monat (30 oder 31 Tage, für Februar auch 28 bzw. 29 Tage), dann erfolgt eine Berechnung des Tagessatzes, indem der Anspruch durch 30 Tage Tage geteilt wird. Dieser Tagessatz wird anschließend mit den Tagen multipliziert, für die der Anspruch besteht.

Beispiel

Frau R. (Pflegestufe III) hat im Monat Mai Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 500,00 Euro beansprucht. Vom 15.05. bis 20.05. stationäre Behandlung.

01.05. - 15.05. = 15 Tage

16.05. - 19.05. = 4 Krankenhaustage

20.05. - 31.05. = 12 Tage        Anspruchstage gesamt 15 + 12 = 27 Tage

Berechnung Sachleistungsanspruch für Mai: 
1.510,00 Euro / 30 Tage * 27 Tage = 1.359,00 Euro

Anteil in Anspruch genommener Sachleistungen:

500,00 Euro / 1.359,00 Euro=36,79 %

prozentualer Pflegegeldanspruch:

63,21 % von 685,00 Euro (Stufe III) = 432,99 Euro

-> da der Krankenhausaufenthalt kürzer als 4 Wochen betrug, besteht für diesen Monat ungekürzter Pflegegeldanspruch!

Es verbleibt ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 432,99 Euro.

§34 SGB XI Beispiele

Pflegegeldanspruch in Teilmonaten

Im Unterschied zum Sachleistungsanspruch besteht der Pflegegeldanspruch unter bestimmten Umständen auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht gepflegt wird.

Faustregel

Besteht der Anspruch nicht für den gesamten Monat (30 oder 31 Tage, für Februar auch 28 bzw. 29 Tage), dann erfolgt eine Berechnung des Tagessatzes, indem der Anspruch durch 30 Tage Tage geteilt wird. Dieser Tagessatz wird anschließend mit den Tagen multipliziert, für die Anspruch besteht.

Beispiele

Pflegegeld in der Pflegestufe III seit Jahren
Tod des Pflegebedürftigen am 01.10.
Für den Monat Oktober wird das Pflegegeld noch in voller Höhe (685,00 Euro) ausgezahlt.

Pflegegeld in der Pflegestufe III ab 21.10.
(21.10. - 31.10. = 11 Tage)
Berechnung Pflegegeld für Oktober: 
685,00 Euro/ 30 Tage * 11 Tage = 251,17 Euro

 

Pflegestufe I, seit 6 Wochen im Krankenhaus, Entlassung am 16.04.
(für die Zeit vom 01.04. bis 16.04 besteht kein Anspruch, da bei stationärer Behandlung nur 4 Wochen=28 Tage weitergezahlt wird)
Berechnung Pflegegeld für April:
225,00 Euro/30 Tage * 15 Tage = 112,50 Euro

§41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu
    von
    1. 420 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 440 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 450 Euro ab 1. Januar 2012,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu
    von
    1. 980 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu
    von
    1. 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
    2. 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
    3. 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.

(3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.

(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.

(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.

(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde.

Zusatzinfo

28. Mai 2008

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

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