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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) |
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§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen § 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. (2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v. H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Allgemein zugängliche Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen. (4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. § 36 Aufzüge(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraums liegen. Die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein. (2) Die Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen feuerbeständige Wände haben; Verkleidungen der Innenseiten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für die Decken der Fahrschächte gilt § 31 Abs. 1 entsprechend. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. (3) Die Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens von 0,10 m² versehen sein. (4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei unmittelbar übereinander liegende Geschosse verbinden, bei vereinfachten Güter-, Kleingüter-, Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen sowie bei Aufzugsanlagen, die den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, sind Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulässig, wenn die Betriebssicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind. (5) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut und betrieben werden; hierbei zählt das oberste Geschoss nicht, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein; dieser Aufzug soll von den Wohnungen im Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos zu erreichen sein. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m zur Aufnahme eines Rollstuhls von 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau von Geschossen im Dachraum bestehender Gebäude. (6) Der Maschinenraum muss von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein; seine Türen müssen feuerhemmend und rauchdicht sein. § 44 Wohnungen(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen. (2) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eine und von jeweils zehn weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. (3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Jede Wohnung mit mehreren Aufenthaltsräumen soll einen besonnten Wohn- oder Schlafraum haben. (4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische sowie einen Abstellraum haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Abstellraum soll 6 m² groß sein; davon soll eine Abstellfläche von 1 m² innerhalb der Wohnung liegen. (5) Für Gebäude mit Wohnungen über dem zweiten Geschoss über der Geländeoberfläche sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden. (6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume eingerichtet werden. (7) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben. (8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten. Technische BaubestimmungenZu § 44 Absatz 1 Die Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 a.F., wonach bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, gemeinsame Zugänge gestattet werden konnten, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstanden, wurde in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Hierdurch entfallen Einzelfallentscheidungen der Bauaufsichtsbehörden. Absatz 2 Der neu eingefügte Absatz 2 ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des
Eigentums. Er soll der Tatsache Rechnung tragen, dass gegenwärtig eine
ausreichende Zahl barrierefreier Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nicht zur
Verfügung steht. Viele behinderte und alte Menschen sind daher derzeit auf
Heimplätze angewiesen.
Der ergänzte Absatz 2 Nr. 13 stellt sicher, dass die in der Bestimmung genannten Personengruppen auch große Stellplatzanlagen und Großgaragen benutzen können. Absatz 3 Die in Absatz 3 Satz 4 und 5 vorgeschriebenen Mindestmaße wurden entsprechend der Norm DIN 18024 Teil 2 jeweils von 1,40 m auf 1,50 m angehoben. Damit wurden Divergenzen zwischen bisherigen Regelungen der Landesbauordnung und der einschlägigen Norm behoben. |
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) (1) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2009, GVBl. S. 358
vom 15.Mai 2012
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