
Verkehrsanlagen, Aussenanlagen, Straßen, Wege, Plätze - Pkw-Stellplätze, Haltestellen
Wichtige Verkehrsflächen müssen bei jeder Witterung gefahrlos zu nutzen sein. Verkehrsflächen müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein.
Dies sind Basisforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von Verkehrsanlagen, die nicht zuletzt nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nach zeitnah umgesetzt werden muss. Im § 8 PBefG zur Förderung der Verkehrsbedienung und dem Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr heißt es dazu:
"Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen." Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn in dem betreffenden Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.
Zur Sicherung etwa einer barrierefreien Nahverkehrskette müssen deshalb nicht nur Fahrzeuge barrierefrei zugänglich und nutzbar sein, sondern auch Bahnhöfe und Haltestellen, Zugangswege und Verbindungswege zum Umsteigen.