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Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse - barrierefrei!EinführungFeuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse sind nach den Bauordnungen der Länder, den Landesbauordnungen (LBO) wichtige Bestandteile des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Man begegnet ihnen in Gebäuden an zahlreichen Stellen, ohne dass ihnen der Laie sofort ihre besondere brandschutztechnische Eignung ansieht. Sie haben unterschiedliche Aufgaben, die in den Namen auch zum Ausdruck kommen. Oft wird - gerade von sensorisch (z.B. Blinden oder Sehbehinderten) oder motorisch behinderten Menschen (z.B. Rollstuhlbenutzern) beklagt, dass die meist schweren Abschlüsse in Gebäudewänden große Hindernisse für die Mobilität darstellen. Sind also Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse tatsächlich Barrieren?
Sie sollen nach den Bauordnungen im Brandfall in geschlossenem Zustand für eine begrenzte Dauer den Durchtritt von Feuer und/oder Rauch behindern, um Zeit für die Selbst- und Fremdrettung zu geben und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Aber auch im Nicht-Brandfall stellen alle Arten von Türen und Toren in geschlossnem Zustand gewünschte Barrieren dar. Sie sollen:
Was also ist zu tun, wenn Barrierefreies Bauen gefordert ist? Scheinbar widersprüchliche Anforderungen sind in Einklang zu bringen. Irreführende Angaben im Entwurf E DIN 18030Der erste Entwurf 2002-11 für eine neue Norm "DIN 18030" zum Barrierefreien Bauen enthielt Angaben zur Barrierefreiheit von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, die vielleicht gut gemeint, aber fachfremd formuliert waren. Von mehreren Seiten wurde dazu eingesprochen. Und so geht es wirklich: Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse1 AllgemeinesFeuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse - beide mit voneinander abweichenden Aufgaben und daher in den Anforderungen, Prüfverfahren und Beurteilungen sehr unterschiedlich - sind aufgrund der baurechtlichen Anforderung "selbstschließend" und wegen meist großer Türmassen fast immer auch Barrieren für Menschen mit Einschränkungen der sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten. 2 DrehflügelantriebBarrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) geschlossen sein sollen, sind mit Drehflügelantrieben (ATS), z.B. nach DIN 18263-4 auszustatten. Vor allem Rollstuhlbenutzer hatten früher schon gefordert, dass eine Feuerschutztür oder Rauchschutztür, die bereits geschlossen ist, von ihnen zur Durchfahrt mit elektromechanischer Hilfe noch einmal geöffnet werden können muss, z.B. durch einfachen Tastendruck. Dazu bieten Drehflügelantriebe nach DIN 18263-4 die sinnvolle und richtige Möglichkeit. 3 FeststellanlagenBarrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) in geöffneter Stellung festgehalten werden sollen, sind mit Feststellvorrichtungen (als Teil von Feststellanlagen) auszustatten, z.B. nach DIN EN 1155.Feststellanlagen bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Feststellanlagen sind ggf. auch in Bauvorschriften ausdrücklich gefordert, z.B. bei inneren Garagentoren nach den Garagenverordnungen der Länder. Die Verwendung von Holzkeilen o.ä. zum Offenhalten der Türflügel ist unter allen Umständen - auch als kurzfristiges Provisorium - unzulässig. 4 FreilauftürschließerBarrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) weder geschlossen noch geöffnet sein sollen, sind mit Freilauftürschließern auszustatten. Freilauftürschließer sind Bestandteile von Feststellanlagen. Feststellanlagen bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 5 Verwendung von FederbändernBei barrierefreien Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen der Bauart Drehflügel ist die Verwendung von Federbändern als Schließmittel unzulässig. 6 Zusätzliche GriffeDie Anbringung zusätzlicher Griffe (z.B. sogenannte "Zuziehgriffe" für Rollstuhlfahrer) an Feuerschutzabschlüssen vorzugsweise der Bauart Drehflügel darf nicht nach den Bildern 21 und 22 aus E DIN 18030 erfolgen. Ihre Anbringung muss entweder
Bei Rauchschutzabschlüssen ist die Anbringung zusätzlicher Griffe
nach den Bildern 21 und 22 (siehe E DIN 18030) nur insoweit zulässig,
als diese bei der brandschutztechnischen Prüfung und der Dauerfunktionsprüfung
der Rauchschutztüren vorhanden und mitgeprüft sein müssen. Hinweis: Nicht erlaubte, also eigenmächtige und nachträgliche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen führen zum Verlust der Eigenschaft Feuerschutzabschluss bzw. Rauchschutzabschluss dieser Türen und Tore. Das ist ein klarer Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften und kann im Schadensfall zum Verlust des Versicherungsschutzes und - bei Personenschäden - auch zu strafrechtlicher Verfolgung führen. |
Autorinfo |
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Zusatzinfo |
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DIN-Normen(Stand: März 2006): DIN EN 1154, Ausgabe:2003-04 DIN EN 1154 Beiblatt 1, Ausgabe:2003-11 DIN EN 1155, Ausgabe:2003-04 DIN 18024-1, Ausgabe:1998-01 DIN 18024-2, Ausgabe:1996-11 (Norm-Entwurf) DIN 18030, Ausgabe:2006-01 DIN 18263-4, Ausgabe:1997-05 |
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Es werden verschiedene Arten des Heranfahrens von Rollstuhlfahrern an Toilette und Waschbecken im öffentlichen WC bewertet. |
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