DIN 18040-3: Rampen, Aufzuganlagen, Treppen

Rampen

Rampe als GebäudezugangRampe überbrückt die Stufen zu einem GebäudeU-förmige Rampe vor einer ApothekeRollstuhlrampe mit beiseitigem Geländer

Es gelten die entsprechenden Anforderungen nach
DIN 18040-1 Rampen

Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Das gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen an Rampenläufe, Podeste, Radabweiser und Handläufe als erreicht:

  • Längsgefälle: max. 6 %
  • Quergefälle: 0
  • lichte Breite: mind. 1,20 m
  • Länge Rampenlauf: max. 6,00 m
  • Länge Zwischenpodest: mind. 1,50 m
  • Höhe Radabweiser: mind. 0,10m
  • Höhe beidseitiger Handlauf: 0,85 bis 0,95 m
  • Handlaufdurchmesser: 0,035 bis 0,04 m

Am Anfang und Ende der Rampe sind horizontale Bewegungsflächen von 1,50 m x 1,50 m anzuordnen. Ab 6,00 m Rampenlänge ist ein Zwischenpodest von mindestens 1,50 m Länge einzufügen. In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.

DIN 18040-3 Rampen Abweichungen:

Am unteren Ende darf bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 10 m, am oberen Ende von 3 m eine Treppe angeordnet werden.

Mit einer Längen von 6 m sind maximal 36 cm Höhenunterschied zu überwinden.

Rampenlänge, Steigungsverhältnis berechnen

DIN 18040-3 Anmerkung

"Soweit bei sehr kurzen Neigungsstrecken von bis zu 1 m Länge auf Grund der örtlichen Rahmenbedingungen (z. B. aus topographischen Gründen) größere Neigungen notwendig sind, um im Übrigen normgemäße Neigungsverhältnisse zu erreichen, sollte für diese kurzen Strecken eine Neigung von 12 % nicht überschritten werden."

Tipp:

Es ist zu beachten, dass Handrollstühle ohne Kippsicherung (bei Bordkanten ist sie manchmal ein Ärgernis) für Rollstuhlfahrer ohne Beine, Schwergewichte, Menschen mit untrainierter Fahrweise oder bei Bestückung mit Gütern hinter der Rückenlehne dazu neigen, nach hinten umzukippen.

Steigungen und Gefälle mit über 8% Neigung sollten aus Sicherheitsgründen von Rollstuhlfahrern nicht befahren werden. Eine niedrig eingestellte Trittplatte kann anstoßen.

Beim Bergabfahren von Gefällen über 8% muss der Oberkörper nach hinten gelegt werden!

Längs- und Querneigung nach DIN 18040-3 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Längsneigung:bis 3 %
Längsneigung bis 10 m *), bei Rampen bis 6 m:bis 6 %
Längsneigung Zwischenpodeste:bis 3 %
Längsneigung Kurzstrecke bis 1 m:bis 12 %
Querneigung:bis 2 %
Querneigung ohne Längsneigung:bis 2,5 %
Querneigung auf Rampen:0 %

*) Längsneigung bis 10 m in Zugängen (DIN 18040-1) bis 4 % zulässig


Aufzuganlagen

AußenaufzugLift im Innenraum

Auch hier gelten die Anforderungen aus DIN 18040-1.

Aufzüge müssen mindestens Typ 2 gemäß DIN EN 81-70 Tabelle 1 entsprechen. Dieser Aufzugstyp bietet Platz für Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184.

  • Aufzugstyp 2 für 630 kg
  • Türbreite: 0,90 m
  • Fahrkorbbreite: 1,10 m
  • Fahrkorbtiefe: 1,40 m

Treppen

Die DIN 18040-1 Treppen ist entsprechend anzuwenden. Treppen sind für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar, wenn sie bestimmte Eigenschaften zur Laufgestaltung, Stufenausbildung, beidseitigen Handläufen und Orientierungshilfen aufweisen.

Beispiel

Stufenvorderkantenmarkierungen

Die Markierung ist in voller Breite und umgreifend anzuordnen, d.h. auf der Setzstufe von der Oberkante in einer Breite von mindestens 1 cm, vorzugsweise 2 cm, auf der Trittstufen von der Vorderkante zwischen 4 cm bis 5 cm breit. Der Kontrast ist nicht nur gegenüber den Stufen sondern auch gegenüber dem Podest zu wählen. Setzstufen mit sich verringernder Höhe oder Trittstufen mit sich verjüngender Tiefe sind nicht geeignet. Dies gilt auch für Einzelstufen.

DIN 18040-3 fordert die Stufenmarkierungen für alle Stufen. Bewährt haben sich hierbei eingelassene Stufenvorderkantenmarkierungen.

Stufenmarkierungen müssen einen Kontrastwert von k ›0,4 aufweisen, wobei zu beachten ist, dass die hellere kontrastgebende Fläche einen Reflexionsgrad ρ ›0,5 aufweisen muss. Bei der Auswahl der Kontrastfarben sollte beachtet werden, dass sie auch bei Nässe und Dunkelheit sowie aus schrägem Blickwinkel deutlich erkennbar bleiben.

Die Treppen sollten mit Aufmerksamkeitsfeldern mit einer Tiefe von mindestens 0,60 m versehen sein und taktil mit dem Blindenstock erfasst werden können. Die Aufmerksamkeitsfelder für den Antritt sollten direkt vor der untersten Setzstufe liegen und für den Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe beginnen. "Ein Leuchtdichtekontrast zwischen diesen Feldern und dem Stufenbelag ist zu vermeiden, um die Stufenvorderkantenmarkierung visuell hervorzuheben." (DIN 18040-1, S. 15)

Die DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum: 2020-12 vermerkt hierzu:

"Aufmerksamkeitsfelder zeigen abwärtsführende Niveauwechsel als Gefahr rechtzeitig an. Bei Treppen kann vor der untersten Stufe ebenfalls ein Aufmerksamkeitsfeld vorgesehen werden. Führt ein Leitsystem auf eine Treppe, so ist auch unten ein Aufmerksamkeitsfeld erforderlich. Die Aufmerksamkeitsfelder erstrecken sich über die Breite der Treppe oder Rampe. Sie müssen 60 cm bis 90 cm, tief sein und oben an die oberste Trittstufe anschließen. Um auf der unteren Ebene eine Scheinstufe zu vermeiden, muss das Aufmerksamkeitsfeld um 60 cm von der Setzstufe abgerückt werden."

Aufmerksamkeitsfelder sollten also grundsätzlich abgerückt werden oder entfallen. Das Feld unten ist als Warnung nicht erforderlich.

Unten an der Treppe geht es für Blinde nur darum, dass man diese findet. Dafür eignet sich mit Abstand der Auffindestreifen, das Leitsystem oder ein Aufmerksamkeitsfeld. Wer kann soll, die Stufenkantenmarkierung kontrastreich sehen. Zwischen der visuellen Stufenvorderkantenmarkierung einer Treppe und dem Oberflächenbelag der Tritt- sowie Setzstufen muss ein Leuchtdichtekontrast von K ≥ 0,4 bestehen. Wichtig: zwischen der Stufenkantenmarkierung der untersten Stufe und dem direkt anschließendem Bodenbelag!

beidseitiger beleuchteter Handlauf an einer öffentlichen TreppeSkizze DIN32984 TreppeTreppe mit Aufmerksamkeitsfeldern unten und auf dem AbsatzAußentreppe im Regen

Zusätzliche Forderungen aus DIN 18040-3

Treppenanlagen mit Zwischenpodesten, deren Abstand mehr als 3,50 m beträgt, sollten zusätzlich mit taktil erfassbaren Feldern belegt werden. Treppenläufe mit einer Breite von mehr als 12,00 m sind mit einem zusätzlichen Handlauf zu versehen, der in der Regel mittig anzuordnen und beidseitig nutzbar ist.

Nachweis der Rutschhemmung (SRT-Messverfahren) mit einem SRT-Wert > 55 oder mit Belägen der R-Gruppe (s.a. BGR 181 Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen) von mindestens R 11 oder mindestens R 10/V4. In der BGR 181 wird für Rampen R 12 gefordert.

Treppen, die nur zum Begehen gedacht sind, müssen frei von Einbauten gehalten werden. Dazu gehören z.B. Pflanztröge, Sitzgelegenheiten und Hinweistafeln. Treppenanlagen lassen sich in verschiedene Bereiche teilen. Zu beachten ist die rechtzeitige Kennzeichnung für blinde und sehbehinderte Menschen.

Fahrtreppen oder geneigte Fahrsteige

  • Fahrtreppen, Rolltreppen: kraftbetriebene Anlagen zur Beförderung von Personen mit umlaufenden Treppen für große Menschenzahl.
  • Fahrsteige: zum transportieren von Einkaufswagen, Transportwagen

Auf die sichere Benutzung von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist durch geeignete Informations- und Sicherheitszeichen hinzuweisen (DIN EN 115). Sie sind nicht als Flucht- und Rettungswege geeignet.

DIN 18040-1

Mit den nachfolgenden Eigenschaften sind Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar:

  • Geschwindigkeit bis zu 0,5 m/s;
  • Vorlauf bei Fahrtreppen mindestens drei Stufen;
  • Steigungswinkel der Fahrtreppen vorzugsweise nicht mehr als 30° (entspricht 57,7 %);
  • Steigungswinkel der Fahrsteige nicht mehr als 7° (entspricht 12,3 %).

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