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Wohngemeinschaften demenzbetroffener MenschenDrucken

Frau Dipl.-Ing. Sonja Hopf

Bis zu acht Betroffene leben, ähnlich wie in einer Großfamilie, zusammen - jedoch ohne heimtypische Regelungen und Strukturen.
Rechtsanspruch auf ambulante Versorgung

Wohngemeinschaft Demenz

Wohnraum für pflegebedürftige und verwirrte ältere Menschen lässt sich im Rahmen kleiner ambulant betreuter Wohngemeinschaften anbieten. In diesen leben sechs bis acht Betroffene, ähnlich wie in einer Großfamilie, zusammen - jedoch ohne heimtypische Regelungen und Strukturen.

"Jeder zahlt nur für sein Zimmer und anteilig etwas von den gemeinsamen Räumen zu ganz normalen Mietkonditionen".

Die Mitglieder der Wohngemeinschaft beteiligen sich, je nach ihren Fähigkeiten und Vorlieben, an Alltagsaktivitäten wie einkaufen, kochen, waschen oder bügeln.
Ein festes Team eines ambulanten Pflegedienstes, ist rund um die Uhr anwesend und betreut die alten Menschen. Tagsüber sind zwei Pflegende anwesend, nachts ist eine Pflegekraft erforderlich.

Durch die aktive Beteiligung an der Alltagsgestaltung, die vertrauten Räume und Abläufe, erhalten die Bewohner eine bessere Orientierung, mehr Sicherheit und Lebensqualität. Der ganz gewöhnliche Alltag wird so zur "Therapie".

Diese familienähnliche Wohn- und Lebensform, mit hoher Betreuungsqualität, gibt es bereits seit vielen Jahren, z.B. in Berlin, Bielefeld und Münster sowie in Frankreich und den Niederlanden. Nach dem Gesetz handelt es sich dabei weder um eine stationäre Einrichtung (Heim), noch um das sogenannte "Betreute Wohnen".

Anforderungsprofil der Wohnungen

Eine Wohngemeinschaft mit 8 Bewohnern benötigt ca. 200 - 270 qm Wohnfläche, bestehend aus:

Geeigneter Wohnraum

Nach Möglichkeit sollte ein Balkon oder Gartenteil vorhanden sein.

Die Wohnungen müssen nicht die strikten Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 (Barrierefreies Bauen) erfüllen, sondern können im Sinne der Wohnungsanpassung nachgerüstet sein. Auf besondere (heimtypische) Ausstattungsmerkmale wird bewusst verzichtet (Handläufe, Flurbreiten, Extrembeleuchtung mit 500 Lux Verschattungsfrei, großzügige Bewegungsflächen etc.).

Bei der Auswahl geeigneten Wohnraums sind zwei Zielperspektiven zu berücksichtigen:

  1. Vertrautheit
    Demenzbetroffene Menschen finden sich in einem Milieu zurecht, das so weit wie möglich Ihrem bisherigen zu Hause entspricht. Normalität ist daher gefragt. Zu moderne Gestaltungs- und Ausstattungselemente werden nicht verstanden und sind daher zu vermeiden (z. B. Einhandmischbatterien). Nur so können die größtmögliche Selbständigkeit und ein Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit entstehen.
  2. Erhalt größtmöglicher Mobilität und Durchführbarkeit der Körperpflege
    Natürlich muss jeder Klient die Möglichkeit haben, auch bei Gehunfähigkeit, z. B. von seinem Schlafzimmer in die gemeinschaftlich genutzten Räume zu gelangen. Da jedoch jederzeit eine nach neusten Erkenntnissen geschulte Pflegekraft anwesend ist, die mit dem Konzept der Kinästhetik vertraut ist, können hier andere Vorgehensweisen genutzt werden, als gemeinhin in der Pflege üblich. Auf den Einsatz von fahrbaren Hebeliften (hohes Angstpotenzial für viele Demente) oder extrem breiten Elektrorollstühlen, innerhalb der Wohnung, kann beispielsweise verzichtet werden.

Unverzichtbar erscheinen jedoch z. B. die folgenden Dinge:

Um zwischen den beiden Zielperspektiven einen Kompromiss zu finden, ist jeweils eine zielgerichtete pflegewissenschaftliche Analyse aller Vor- und Nachteile des jeweiligen Objektes und der möglichen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen.

Derzeit gibt es in Deutschland vier verschiedene Typen von Wohngemeinschaftsformen, heißt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin.

Rechtsanspruch auf ambulante Versorgung

Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) stellte lange vor Einführung der Pflegeversicherung flexible Hilfen zur Verfügung, die individuell auf den einzelnen Betroffenen, seine Bedürfnisse und seine Lebenssituation zugeschnitten werden können. Für die Finanzierung der Pflegeleistungen in ambulanten Wohngemeinschaften demenzbetroffener Menschen, können bei Personen, welche die Pflegeleistungen nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, Ansprüche nach §§ 68/69 BSHG je nach individuellem Pflegebedarf ergänzend zu den Leistungen des SGB 11, geltend gemacht werden. Die Kommunen sind, wenn Rente und Vermögen des Betroffenen hierzu nicht ausreichen, zur Übernahme der notwendigen Pflegekosten verpflichtet, wenn dadurch eine Heimunterbringung vermieden werden kann.

Das seit 01.01.05 geltende SGB 12 verstärkt den im § 3a des BSHG bereits enthatenen Vorrang der ambulanten vor der stationären Pflege sogar noch. Das neue SGB 12 sieht in § 9 (Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles) die ambulante Versorgungsvariante als den Regelfall an, von dem nur in ganz besonderen Einzelfällen auf Wunsch des Leistungsberechtigten abgewichen werden kann.

SGB 12 § 13 bestärkt den Vorrang anderer als stationärer Leistungen.



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