Infrastruktur Kreditprogramme
Die KfW-Bank fördert Kommunen, kommunale und soziale Unternehmen beim Ausbau kommunaler und sozialer Infrastruktur. Förderung der Barrierefreiheit in Gebäuden, im öffentlichen Raum und von Verkehrsanlagen.
KfW-Programme für kommunale und soziale Infrastruktur
Wer wird gefördert?
Mit dem IKK – Investitionskredit Kommunen (208) werden Städte, Gemeinden und Landkreise, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände unterstützt.
Der IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) richtet sich an Kommunale Unternehmen mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, gemeinnützige Organisationsformen und Kirchen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund und Unternehmen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (zum Beispiel öffentlich-private Partnerschaften).
Höhe des Kredits
Kommunen werden mit maximal 150 Millionen Euro pro Jahr pro Antragsteller gefördert. Bei Krediten über 2 Millionen Euro beträgt der Finanzierungsanteil maximal 50 % der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben. Bei Krediten bis 2 Millionen Euro kann der Finanzierungsanteil bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.
Kommunale und Soziale Unternehmen werden mit maximal 50 Millionen Euro pro Vorhaben gefördert.
Der maximale Kreditbetrag kann bei beiden Krediten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung überschritten werden. Die Kombination einer Förderung aus diesen Programmen mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern bestimmte Beiträge nicht überschritten werden.
Was wird gefördert?
Mit dem Investitionskredit Kommunen (208) werden Maßnahmen zur Barrierereduzierung im öffentlichen Raum wie auch mit dem Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) der alters- und familiengerechte Umbau der Infrastruktur gefördert wird, indem barrierereduzierende Maßnahmen zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden, Verkehrsanlagen und im öffentlichen Raum umgesetzt werden können.
Kommunale Infrastruktur
- Allgemeine Verwaltung
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Wissenschaft, Technik und Kulturpflege
- Stadt- und Dorfentwicklung, beispielsweise auch touristische Infrastruktur
- Informations- und Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere Breitband
- Versorgung und Entsorgung
- Verkehrsinfrastruktur inklusive öffentlichen Personennahverkehrs
- Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
- Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von dem kommunalen Unternehmen zu tragen und nicht umlagefähig sind.
Soziale Infrastruktur
- Krankenhäuser
- Altenpflegeeinrichtungen
- Betreutes Wohnen
- Ambulante Pflegeeinrichtungen
- Behindertenwerkstätten
- Kindergärten und Schulen (Inklusion in Kindergärten und an Schulen, Inklusive Schule - Planungsgrundlagen)
- Sportanlagen (Planung barrierefreier Sportstätten, Planung barrierefreier Schwimmbäder)
Maßnahmen zur Barrierereduzierung
Öffentliche Gebäude
- Wege zu Gebäuden
- Gebäudezugänge
- Orientierung erleichtern
- Raumzuschnitt ändern
- Trittsichere Bodenbeläge
- behindertengerechte Sanitärräume
Öffentlicher Raum
- Anpassung von Haltestellen
- Fußgängerüberwege
- Leit- und Orientierungshilfen
- barrierefreie WC-Anlagen
- Spielplätze
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Öffentliche Gebäude
Wege zu Gebäuden
Gehwege müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein.
- mindestens 150 cm breit
- feste und ebene Oberfläche
- Gefälle 3-6%
Ausleuchtung der Wegführung
- Die Beleuchtungsstärke auf dem Boden von Wegen muss mindestens 10 lx betragen, auf Stufen im Außenbereich mindestens 20 lx.
- Die Beleuchtung muss blendfrei sein.
Freiflächenheizung, Außenbeleuchtung
Gebäudezugänge
Niveauunterschiede überwinden
Aufzüge müssen der Norm DIN EN 81-70 (Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen) entsprechen.
- Aufzugskabinen in öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen mindestens 1,10 m breit und 1,40 m tief sein.
- Aufzugskabinentüren müssen Durchgangsbreiten von mindestens 0,90 m aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Durchgänge mindestens 0,80 m breit sein. Erfolgt der Zugang über die Längsseite des Aufzugs, muss die Türdurchgangsbreite mindestens 1,10 m betragen.
- Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss der Sicherheitsabstand mindestens 2,00 m betragen.
Aufzüge, Senkrechtlifte
Ist die Installation eines Aufzugs baustrukturell nicht möglich, müssen für Hebebühnen und Treppenlifte folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zum Ein- und Ausstieg muss eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m vor der Förderplattform vorhanden sein.
- Förderplattformen von Hebebühnen müssen mindestens 1,10 m x 1,40 m, die von Treppenliften 0,95 m x 1,25 m groß sein.
- Treppenlifte dürfen in Parkposition notwendige Fluchtwege nicht einschränken.
Hebebühnen
Treppenplattformlift, Schrägaufzug
Rampen
- Rampen müssen eine nutzbare Breite von mindestens 1,00 m aufweisen.
- Sie dürfen eine maximale Neigung von 6 % aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind Rampen mit maximal 10 % Neigung zulässig.
- Sie müssen ab 6,00 m Länge Zwischenpodeste aufweisen, die mindestens 1,50 m lang sind. Die Entwässerung der Zwischenpodeste außenliegender Rampen muss sichergestellt sein (Quergefälle ist unzulässig).
- Rampen müssen an ihren Zu- und Abfahrten jeweils Bewegungsflächen von mindestens 1,20 m Breite und 1,50 m Tiefe aufweisen.
Rampe aus Metall
Rampe, Handlauf
- Mindestbreite 90cm
- Karussell- und Pendeltüren sind kein barrierefreier Zugang und als einziger Zugang ungeeignet
- farblich kontrastierend
- schwellenlos
- Die Durchgangsbreite von Innentüren muss 0,90 m, wenn dies baustrukturell nicht möglich ist, mindestens 0,80 m betragen.
Schwellenfreie Zugänge, Türantrieb
Orientierung erleichtern
- Der Haupteingangsbereich zu öffentlichen Gebäuden muss mit mindestens 100 lx auf Bodenniveau ausgeleuchtet sein. Das Beleuchtungskonzept muss auch eine vertikale Komponente beinhalten, um beispielweise Beschilderungen und sonstige Informationen lesen zu können.
Innenenbeleuchtung
Informationen, die der Orientierung dienen oder leiten sollen, müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sein. Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens zwei Sinne erfolgen (Zwei-Sinne-Prinzip).
Flure und sonstige Verkehrsflächen sollten mit einem möglichst lückenlosen Informations- und Leitsystem ausgestattet werden.
Bodenindikatoren in öffentlichen Gebäuden
- Es gilt die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) DIN 32984 Orientierung in Gebäuden.
Bodenindikatoren
Orientierungshilfen, Stufenmarkierung, Handlaufschilder
Raumzuschnitt ändern
Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit
Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein.
Ausreichend ist eine nutzbare Breite
- von mindestens 150 cm;
- in Durchgängen von mindestens 90 cm;
- von mindestens 180 cm und mindestens 180 cm Länge nach höchstens 15 m Flurlänge zur Begegnung
- von Personen mit Rollstühlen oder Gehhilfen ;
- von mindestens 120 cm und höchstens 6 m Länge, wenn keine Richtungsänderung erforderlich ist und
- davor und danach eine Wendemöglichkeit gegeben ist,
Die Raumgeometrie lässt sich zum Beispiel durch den Raumzuschnitt oder die Türbreite ändern.
Raumspar-Türen
Trittsichere Bodenbeläge
Bodenbeläge müssen rutschhemmend (sinngemäß mindestens R 9 nach BGR 181) und fest verlegt sein und für die Benutzung z. B. durch Rollstühle, Rollatoren und andere Gehilfen geeignet sein.
Bodenbelag
Behindertengerechte Sanitärräume
Nachrüstung von Standard-WCs (zu Komfort-WCs)
- WC-Kabinen müssen beidseitig mit Winkelgriffen oder einer Kombination aus horizontalen und vertikalen Bügelgriffen ausgestattet werden.
Mehrzweck-WCs
- WC-Räume müssen eine Mindestgröße von 1,65 m x 2,20 m aufweisen.
- WC-Becken müssen eine Ausladung von mindestens 65 cm, Waschtische eine Mindestgröße von 35 cm x 45 cm aufweisen.
- WCs müssen mit Stütz- und Haltesystemen ausgestattet werden.
- Türen müssen nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sein.
- Wickelbereiche dürfen den Bewegungsraum von Rollstuhlnutzern nicht einschränken.
Verstellbare WCs
Waschtische
Waschtisch-Armaturen
Haltegriffe, Notruf
Öffentlicher Raum
Anpassung von Haltestellen (ÖPNV)
- Die Haltestelle muss ebenerdig oder über Flächen mit einer Steigung von max. 8 % erschlossen werden können.
- Das Haltestellenniveau muss einen möglichst schwellenlosen Einstieg in das Verkehrsmittel gewährleisten.
- Der Abstand (Spaltbreite) zwischen Haltestellenkante zur Einstiegsplattform des Verkehrsmittels (z. B. Straßenbahn, U- oder S-Bahn) darf max. 5 cm betragen.
- Werden entlang von Bahnsteigkanten des schienengebundenen ÖPNV Bodenindikatoren installiert, müssen diese im Abstand von mindestens 60 cm von der Bahnsteigkante verlaufen und mindestens 30 cm breit sein.
- Der Bewegungsraum auf Haltestellen entlang von schienengebundenen Verkehrsmitteln (z. B. Straßenbahn, U- oder S-Bahn) und Bussteigkanten muss auch im Bereich von Einbauten (z. B. Haltestellenüberdachung) auf Haltestellen mindestens 1,50 m tief sein.
- Haltestellen müssen bei Dunkelheit mit mindestens 20 lx ausgeleuchtet sein.
Haltestellenborde
Fußgängerüberwege
- Querungsstellen mit gemeinsamen Bordsteinhöhen müssen gegenüber der Fahrbahn auf 3 cm abgesenkt und zusätzlich farblich gekennzeichnet werden. Es müssen abgerundete Bordsteine nach DIN 32984 verwendet werden.
- Querungsstellen mit differenzierten Bordsteinhöhen (getrennte Querungen für Rollstuhl-/ Rollatornutzung bzw. für blinde und sehbehinderte Menschen) müssen mit einem Bereich mit so genannter Nullabsenkung und einem weiteren mit einer eindeutigen Bordsteinkante von mindestens 6 cm Höhe gestaltet werden. Es gilt die DIN 32984.
- Querungsstellen mit und ohne Lichtsignalanlagen müssen für blinde und sehbehinderte Menschen mit Bodenindikatoren Auffindestreifen und Richtungsfelder) nach DIN 32984 ausgestattet werden.
Fußgängerüberwege
Leit- und Orientierungshilfen
Bodenindikatoren sind nach DIN 32984 auszubilden. Diese sollten generell sparsam verwendet werden. Bodenindikatoren werden dort eingebaut, wo keine andere Markierung von Gehwegen und Gehflächen durch sonstige taktil und visuell klar erkennbare Leitelemente oder Leitlinien gegeben ist. Nutzergerecht sind einfache, leicht begreifbare und merkbare Lösungen. Neben den unabdingbaren Anforderungen an die Taktilität und Visualität müssen auch die Belange von Menschen mit motorischen Einschränkungen hinsichtlich Begehbarkeit sowie von Rollstuhl- und Rollatornutzern hinsichtlich Berollbarkeit angemessen beachtet werden.
Leitsysteme, berollbare Entwässerung
Barrierefreie WC-Anlagen
Wird der öffentliche Verkehrs- und Freiraum mit öffentlich zugänglichen Sanitärräumen ausgestattet, sind barrierefreie Sanitärräume nach DIN 18040-1 vorzusehen.
Zur Auffindbarkeit siehe DIN 32984.
- Öffentliche WCs müssen stufen- und schwellenlos vom öffentlichen Verkehrsraum aus zugänglich sein. Darüber hinaus müssen sie den Anforderungen barrierearmer WCs und Mehrzweck-WCs entsprechen.
WC-Anlagen
Spielplätze und Grünanlagen
Öffentlich zugängliche Grün- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.