Verkaufsstätten - Anforderungen an die Barrierefreiheit
Verkaufsstätten sind öffentlich zugängliche Gebäude und in der DIN 18040-1 enthalten.
Verkaufsstätten
In den Verkaufsstätten werden die Waren an den Kunden gebracht. Die ursprüngliche Verkaufsform war die Bedienung der Kunden. Im Laufe der Zeit ist die Selbstbedienung dazugekommen. Es entstanden auch immer größere Verkaufsstätten mit Selbstbedienung, z. B. die Supermärkte und Einkaufszentren.
Die spezifischen Anforderungen der Kunden mit motorischen, sensorischen und kognitiven Behinderungen wurden bei der Planung und dem Bau von Verkaufsstätten in der Vergangenheit unzureichend berücksichtigt. Inzwischen findet in der Gesellschaft langsam ein Umdenken statt. Zielstellung des Behindertengleichstellungsgesetzes ist u. a. die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit alle Menschen öffentlich zugängliche Gebäude erreichen und nutzen können.
Dies Bewusstsein scheint leider noch nicht bis zum Einzelhandel vorgedrungen zu sein. Nach vorsichtigen Schätzungen ist lediglich 10 % der Fläche im stationären Handel barrierefrei gestaltet. Dabei waren im Jahr 2019 laut statistischem Bundesamt bereits 76 % der behinderten Menschen 55 Jahre oder älter. Im Zuge der demographischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass sich der Anteil erhöhen wird. Durch eine barrierefreie Gestaltung kann der Handel seine Umsätze steigern.
Rechtliche Grundlagen
Die Länderbauordnungen, die bauaufsichtlich eingeführten Normen sowie die länderspezifischen Verkaufsstättenverordnungen sind die rechtlichen Grundlagen für den Bau und den Vertrieb von Verkaufsstätten. Die Vorgaben sind Mindeststandards. Als Grundlage dafür dient die Musterbauordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Musterverkaufsstättenverordnung). Die letzte Änderung erfolgte im Juli 2014 durch die Fachkommission Bauaufsicht. Sie enthält technische Anforderungen an die Konstruktion, die Sicherheit und den Brandschutz. Sie enthält keine Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Anlagen, auch nicht an die Gestaltung von Sanitärräumen und insbesondere von Behinderten WC-Räumen. Lediglich werden mind. 2 Behindertenparkplätze auf dem Parkplatz der Verkaufsstätten gefordert.
Barrierefreie Toilettenräume und notwendige Behinderten-Stellplätze für Kunden werden in fast allen länderspezifischen Bauordnungen gefordert.
Bauliche Maßnahmen und Gestaltung
Verkaufsstätten sind öffentlich zugängliche Gebäude. Spezifische Vorgaben für eine barrierefreien Gestaltung sind in der DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" enthalten.
In der Norm werden die Anforderungen der Menschen mit motorischen Einschränkungen, mit Sehbehinderungen und Hörbehinderungen sowie mit kognitiven Einschränkungen berücksichtigt. Nach dem "Zwei-Sinne-Prinzip" muss z. B. eine optische Information durch eine taktile oder akustische Information ergänzt werden.
Sie gilt für die Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen. Sie ist dann auch Planungsgrundlage für den öffentlichen Bereich von Verkaufsstätten, wenn sie bauaufsichtlich in dem Bundesland eingeführt wurde. Bei Anwendung der Norm werden die Mindestanforderungen des barrierefreien Bauens erfüllt.
Schwerpunkte der baulichen Maßnahmen und Gestaltung für barrierefreie Verkaufsstätten sind:
- barrierefreier Zugang zur Warenpräsentation
- ausreichende Bewegungsfläche vor der Warenpräsentation
- Anpassung der WC-Bereiche und Umkleidebereiche einschließlich der Ausstattung mit Sicherheitssystemen
- Abstellbereiche für Rollstühle, Kinderwagen und Gepäck
- barrierefreie Gestaltung von Vorführräumen in Verkaufsstätten
- Schaffung von barrierefreien Stellplätzen (z. B. für KfZ)
Anforderungen - Planungshinweise
Außenanlage und Gebäude
Dazu gehören Parkplatz, Tiefgarage, Haupteingang, Brandschutz-Rettungswege, Aufzüge, Treppen, Eingangsbereiche, Erschließung, Flure und Türen.
Parkplätze müssen für Nutzer mit Behinderungen in der Nähe des Einganges angeordnet werden. Die dafür erforderliche Parkfläche hat eine Fläche von 350 cm x 500 cm. Die Parkfläche für einen Kleinbus für Behinderte beträgt 350 cm x 750 cm.
Die Zugangsbereiche und Eingangsbereiche müssen leicht auffindbar und barrierefrei sein. Die Zugänge dürfen keine größere Querneigung als 2,5% und Längsneigung als 3% haben. Bei stärkerer Neigung der Erschließungsflächen sind Rampen oder Aufzüge anzuordnen. Rampen müssen verkehrssicher sein. Dafür sind beidseitige Handläufe und Radabweiser erforderlich. Die maximale Neigung darf 6% nicht übersteigen. Eine Querneigung ist unzulässig.
Verkehrsflächen, wie Laufzonen und Ruhezonen, Verkehrsflächen für Warenpräsentation und Kassenbereiche, erfordern eine nutzbare Breite von 150 cm, Durchgänge von 90 cm. Hauptverkehrswege in größeren Verkaufsstätten erfordern infolge hoher Besucherzahl eine größere Begegnungsfläche. Laufzonenbreiten von 180 cm bis 220 cm können erforderlich werden. Glaswände an Verkehrsflächen erfordern eine kontrastreiche Markierung. Eingangssperren müssen auch den Durchgang für Kunden mit Gehhilfen, Kinderwagen, Gepäck sowie für Rollstuhlbenutzer sichern. Bodenbeläge müssen rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein. Sie dürfen auf keinen Fall hochglänzend sein.
Gebäudeeingangstüren sollten vorrangig automatisch zu öffnen und zu schließen sein. Karusselltüren und Pendeltüren sind kein barrierefreier Zugang. Als einziger Zugang zu den Verkaufsräumen sind sie unzulässig. Ganzglastüren sind für Kunden mit Sehbehinderung schwer zu erkennen. Über die gesamte Glasbreite ist ein Wechselkontrast erforderlich. Griffleisten an Eingangstüren sollten gut zu umfassen und kontrastreich gestaltet sein.
Der Eingangsbereich ist kontrastreich und mit ausreichender Beleuchtung zu gestalten. Der Eingangsbereich muss auch für Kunden mit Sehbehinderung, eingeschränktem Hörvermögen, Gehbehinderung, für Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige leicht auffindbar und nutzbar sein. Mindestens 1 Platz im Kassenbereich ist so abzusenken, dass Kunden auch im Sitzen bedient werden können.
Die taktile Auffindbarkeit ist z.B. durch Bodenindikatoren zu sichern. Die Bewegungsfläche vor der Kasse muss 150 cm x 150 cm betragen. Die Ausstattungselemente im Eingangsbereich dürfen nicht die nutzbare Breite der Verkehrsflächen einengen und müssen für Blinde mit dem Langstock als Hindernis ertastbar sein.
Treppen, Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige sind keine barrierefreie vertikale Verbindung. Für Kunden mit leichten Gehbehinderungen sowie mit Seh- und Hörbehinderungen sind Treppen aber barrierefrei nutzbar, wenn sie gerade Läufe sowie Setzstufen und beidseitig durchgehende Handläufe haben. Die Treppenelemente, z.B. die Markierungsstreifen an den Enden der Trittstufen müssen gut erkennbar sein. Das gilt auch für Fahrtreppen. Es wird ein verlängerter Ein- und Ausstieg durch horizontal auslaufende Stufen empfohlen. Es sollte auch die Fördergeschwindigkeit unter 0,5 m/s gesetzt werden. Für Blinde sind vor Beginn und Ende einer Treppe Aufmerksamkeitsfelder wichtig, die taktil erfassbar sein müssen.
Vor Aufzügen sind Warteflächen von 150 cm x 150 cm vorsehen, die sich nicht mit anderen Verkehrsflächen überlagern dürfen. Die Mindestfahrkorbfläche beträgt 140 cm x 110 cm. Es ist vorzugsweise ein waagerechtes Bedienungstableau in 85 cm Höhe anzuordnen, das auch für sehbehinderte und blinde Menschen genutzt werden kann. Weiterhin sind in der Kabine ein Rückspiegel, ein rundum führender Handlauf sowie eine akustische Ansage erforderlich.
Orientierungshinweise für Kunden müssen leicht erfassbar sein, auch für Sehbehinderte und Hörbehinderte. Informationen können visuell, auditiv und taktil gestaltet werden. Es gilt das "Zwei-Sinne-Prinzip". Das heißt, es müssen mit 2 der 3 Sinne (Hören, Sehen, Fühlen) die Orientierungshinweise erfassbar sein. Verkehrsflächen sind in der Außenanlage und im Gebäude mit einem einheitlichen Informationssystem und Leitsystem auszustatten.
Verkaufsräume
Verkaufsräume müssen für die Selbstbedienung so gestaltet werden, dass ausreichende Bewegungsfläche vor der Warenpräsentation vorhanden ist. Rollstuhlbenutzer benötigen zum Wenden in den Räumen eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die Demonstrationsbereiche von Waren. Für das seitliche Anfahren von Regalen ist eine Bewegungstiefe von 120 cm erforderlich. Werden für die Selbstbedienung Waren in den untersten Fächern der Regale ausgestellt, ist für ältere Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit in den Handgelenken die Entnahme erschwert. Rollstuhlbenutzer können dagegen in den oberen Regalen die Waren nicht ohne Hilfe entnehmen. Fächeranordnungen in einem Greifbereich von 40 cm bis 125 cm können dieses Problem lösen.
Präsentationsbereiche für Waren sind auch auf die Belange der Rollstuhlbenutzer abzustimmen. So muss mindestens 1% der verfügbaren Sitzplätze für Rollstuhlbenutzer barrierefrei zugänglich sein. Sitzplätze für Begleitpersonen müssen sich in gleicher Zahl in unmittelbarer Nähe der barrierefreien Sitzplätze befinden. Bei Räumen mit Reihenbestuhlung, sind Flächen freizuhalten, die von Rollstuhlfahrern genutzt werden können. Bei rückwärtiger bzw. frontaler Anfahrt sind Standflächen von 130 cm Tiefe und mindestens 90 cm Breite erforderlich.
Die rückwärtigen bzw. frontalen Bewegungsflächen müssen mindestens 150 cm tief sein. Bei seitlicher Anfahrt sind Standflächen von mindestens 150 cm Tiefe und 90 cm Breite erforderlich. Die sich seitlich angrenzende Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm betragen. Alle Sitzplätze sind mit einem akustischen Verstärkersystem auszustatten, um Menschen mit Hörbehinderung die gleichberechtigte Teilnahme an den Vorführungen zu ermöglichen. Öffentliche Hinweise sollen auf Anzeigetafeln das Verstärkersystem unterstützen. Im Textilfachbereich sind bei erforderlichen Umkleidemöglichkeiten ausreichende Bewegungsflächen, z. B. 150 cm x 150 cm, zu berücksichtigen.
Sanitäranlagen
Dazu gehören WC-Bereiche, Waschbereiche und Garderobenbereiche einschließlich Ausstattung und taktile Hilfen, Abstellbereiche für den Rollstuhlwechsel und Mobilitätshilfewechsel.
Gemäß Musterbauordnung der Länder müssen Toilettenräume in der dafür erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
Die Anforderungen an barrierefreie Sanitärräume werden in der DIN 18040, Teil 2 festgelegt.
Sanitärräume sind geräumig, mit ausreichender Ablagefläche, zu gestalten. In allen Sanitärräumen ist eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm sichern, um Rollstuhlbenutzern eine Richtungsänderung zu ermöglichen. Es wird empfohlen, in Sanitärräumen und Umkleideräumen eine Liege, auch eine Klappliege ist möglich, für mobilitätseingeschränkte Menschen vorzusehen. Bei der Dimensionierung des Raumes ist eine Stellfläche für die Liege von 180 cm Länge, 90 cm Breite und 46 - 48 cm Höhe sowie eine Bewegungsfläche vor der Liege von 150 cm Tiefe zu planen. Entlang von Garderobenschränken ist eine 120 cm breite Bewegungsfläche vorzusehen.
Vor Sanitärobjekten, die von Rollstuhlfahrern genutzt werden, sind Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm erforderlich. Diese Bewegungsflächen dürfen sich in Sanitärräumen überschneiden.
Vorwandinstallationen sind mit Wandverstärkern zu versehen, um Waschtisch und WC bei Bedarf höhenverstellbar und diverse Stützgriffe und Haltegriffe am WC und Waschtisch problemlos anordnen zu können. Für ein wandhängendes WC, welches Rollstuhlfahrer benutzen, ist eine Standfläche von 40 cm x 70 cm einzuplanen. An beiden Seiten des WCs ist eine Bewegungsfläche von 90 cm x 70 cm vorzusehen.
Armaturen sollten mit Temperaturbegrenzern ausgestattet werden. Empfohlen werden Einhebelmischarmaturen mit längerem Hebel.
Rollstuhlabstellräume müssen für den Wechsel des Rollstuhls eine Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm zur Verfügung haben. Vor den Rollstuhlabstellplätzen ist eine weitere Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm vorzusehen.
Brandschutz, Schallschutz und Telekommunikation
In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Kunden mit motorischen und sensorischen Einschränkungen in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu berücksichtigen.
Besondere Maßnahmen des Schallschutzes sind insbesondere im Sanitärbereich, erforderlich.
Kommunikationsanlagen, wie Türöffneranlagen und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen, Notrufanlagen und Telekommunikationsanlagen sind in die barrierefreie Gestaltung einzubeziehen. Der besondere Bedarf für Kunden mit Sehbehinderungen und Hörbehinderungen ist zu berücksichtigen.
Zusammenfassung der Anforderungen an Kaufhäuser/Einkaufszentren
- Ein barrierefreien Zugang (ohne Drehkreuze) ist zu sichern.
- Die Verkehrsflächen sollen entsprechend Besucheraufkommen dimensioniert werden. Dabei sind Bewegungsflächen zum Wenden, mind. 150 cm x 150 cm für Rollstuhlbenutzer, vorzusehen. Die Durchgangsbreiten müssen mind. 90 cm aufweisen.
- Ein ausreichender Regalabstand, mind. 150 cm, ist zu sichern.
- Preisschilder müssen groß, kontrastreich und blendfrei gestaltet werden. Sie sollen auch in sitzender Position zu lesen sein.
- Sitzbänke zum Verweilen sollten im öffentlichen Verkehrsraum angeboten werden.
- Im Umkleidebereich muss mind. eine Umkleidekabine für Rollstuhlbenutzer mit einer Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm angeboten werden. Der Kunde soll auch in Sitzposition sich im Spiegel betrachten können.
- In Sanitärräumen für Kunden sollte auch ein Behinderten-WC-Raum eingeordnet werden.
- Mind. eine Kasse sollte einen abgesenkten Thekenbereich aufweisen. Der Durchgang muss mind. 90 cm breit sein.
- Mind. eine Kasse sollte mit einer technischen Hörhilfe ausgestattet sein. Auf die Hörhilfe muss hingewiesen werden.
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