Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse - barrierefrei!

Einführung

Mann öffnet mit Handsender Tür in BüroDetailaufnahme Feuerschutztür mit Abdichtung und TürgriffLang nachleuchtende FluchtwegbeschilderungPuppe steht in einem Türspalt

Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse sind nach den Bauordnungen der Länder, den Landesbauordnungen (LBO) wichtige Bestandteile des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Man begegnet ihnen in Gebäuden an zahlreichen Stellen, ohne dass ihnen der Laie sofort ihre besondere brandschutztechnische Eignung ansieht. Sie haben unterschiedliche Aufgaben, die in den Namen auch zum Ausdruck kommen.

Oft wird - gerade von sensorisch (z.B. Blinden oder Sehbehinderten) oder motorisch behinderten Menschen (z.B. Rollstuhlbenutzern) beklagt, dass die meist schweren Abschlüsse von Türen in Gebäudewänden große Hindernisse für die Mobilität darstellen.

Sind also Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse tatsächlich Barrieren?

Ja - selbstverständlich - das ist ja gerade ihr Zweck !

Sie sollen nach den Bauordnungen im Brandfall in geschlossenem Zustand für eine begrenzte Dauer den Durchtritt von Feuer und/oder Rauch behindern, um Zeit für die Selbst- und Fremdrettung zu geben und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.

Aber auch im Nicht-Brandfall stellen alle Arten von Türen und Toren in geschlossnem Zustand gewünschte Barrieren dar.

Sie sollen:

  • Räume sowohl voneinander trennen als auch miteinander verbinden,
  • unbefugten Zugang verwehren und
  • kontrolliertren Zugang ermöglichen,
  • die Ausbreitung und die Weiterleitung von Schall vermindern,
  • Zugluft vermeiden,
  • Wärmeverluste verringern,
  • Intimität und Abgeschlossenheit schaffen usw.

Also sind Türen und Tore grundsätzlich Barrieren.

Was also ist zu tun, wenn Barrierefreies Bauen gefordert ist?

Scheinbar widersprüchliche Anforderungen sind in Einklang zu bringen.
Dazu gibt es klare und eindeutige Lösungen. Bei Wahrung der Ziele des Brandschutzes aus den Landesbauordnungen und zugehörigen Sonderbauvorschriften sowie Festlegungen und Anforderungen in einschlägigen DIN-Normen können Feuerschutzabschlüsse und können Rauchschutzabschlüsse so ausgestattet und im Bauwerk angeordnet werden, dass sie barrierefrei im Sinne behinderter Nutzer und im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG, Art. 1 - sind.
Diese Anforderungen sind mit marktgängigen Produkten zu erfüllen. Alle hier folgenden Anforderungen wurden mit den dafür zuständigen Normungsgremien des baulichen Brandschutzes und der Schloss- und Beschlagnormung abgestimmt.

DIN 18040-1

"Bei Feuer- oder Rauchschutztüren sollten Feststellanlagen (z. B. Haftmagnete oder Freilauftürschließer) zum Einsatz kommen.
ANMERKUNG Bei Feuer- und Rauchschutztüren können im Brandfall höhere Bedienkräfte auftreten."

[Anm. Redaktion]

Und so geht es wirklich:

Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse

1 Allgemeines

Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse - beide mit voneinander abweichenden Aufgaben und daher in den Anforderungen, Prüfverfahren und Beurteilungen sehr unterschiedlich - sind aufgrund der baurechtlichen Anforderung "selbstschließend" und wegen meist großer Türmassen fast immer auch Barrieren für Menschen mit Einschränkungen der sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten.

Die nachfolgend in 2 bis 6 für die häufigste Bauart "Drehflügel" genannten Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere Brandschutzabschlüsse, die nicht der Bauart Drehflügel entsprechen, also z.B. für Schiebetüren, Rolltore u.a. Weitere Anforderungen an barrierefreie Türen wie z.B. die für Rollstuhlfahrer notwendige lichte Türbreite von mindestens 90 cm oder das Vermeiden von Schwellen und unteren Anschlägen, die für Sehbehinderte erforderliche Markierung großer Glasflächen in Augen- und Kniehöhe oder die in Helligkeit und Farbe kontrastierende Hauptschließkante des Türflügels, die kontrastreiche Gestaltung der Übergänge Wand-Türzarge-Türflügel-Türbeschläge oder die Form der Türgriffe usw. bleiben hiervon unberührt.

2 Drehflügelantrieb

Barrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) geschlossen sein sollen, sind mit Drehflügelantrieben (ATS), z.B. nach DIN 18263-4: Drehflügeltürantriebe mit Selbstschließfunktion, auszustatten.

Vor allem Rollstuhlbenutzer hatten früher schon gefordert, dass eine Feuerschutztür oder Rauchschutztür, die bereits geschlossen ist, von ihnen zur Durchfahrt mit elektromechanischer Hilfe noch einmal geöffnet werden können muss, z.B. durch einfachen Tastendruck. Dazu bieten Drehflügelantriebe nach DIN 18263-4 die sinnvolle und richtige Möglichkeit.

3 Feststellanlagen

Barrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) in geöffneter Stellung festgehalten werden sollen, sind mit Feststellvorrichtungen (als Teil von Feststellanlagen) auszustatten, z.B. nach DIN EN 1155: Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren.

Feststellanlagen bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Feststellanlagen sind ggf. auch in Bauvorschriften ausdrücklich gefordert, z.B. bei inneren Garagentoren nach den Garagenverordnungen der Länder.

Die Verwendung von Holzkeilen o.ä. zum Offenhalten der Türflügel ist unter allen Umständen - auch als kurzfristiges Provisorium - unzulässig.

4 Freilauftürschließer

Barrierefreie Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse der Bauart Drehflügel, die planmäßig (also im Regelfall) weder geschlossen noch geöffnet sein sollen, sind mit Freilauftürschließern auszustatten. Freilauftürschließer sind Bestandteile von Feststellanlagen. Feststellanlagen bedürfen zu ihrer Verwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

5 Verwendung von Federbändern

Bei barrierefreien Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen der Bauart Drehflügel ist die Verwendung von Federbändern als Schließmittel unzulässig.

6 Zusätzliche Griffe

Die Anbringung zusätzlicher Griffe (z.B. sogenannte "Zuziehgriffe" für Rollstuhlfahrer) an Feuerschutzabschlüssen vorzugsweise der Bauart Drehflügel muss:

  • bereits im Zulassungsbescheid oder
  • in der Veröffentlichung "Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen!" des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt) in dessen "Mitteilungen" geregelt sein.

Bei Rauchschutzabschlüssen ist die Anbringung zusätzlicher Griffe nur insoweit zulässig, als diese bei der brandschutztechnischen Prüfung und der Dauerfunktionsprüfung der Rauchschutztüren vorhanden und mitgeprüft sein müssen.
Die Angaben finden sich dann im Prüfzeugnis. Eine nachträgliche Anbringung ist unzulässig.

Hinweis: Nicht erlaubte, also eigenmächtige und nachträgliche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen führen zum Verlust der Eigenschaft Feuerschutzabschluss bzw. Rauchschutzabschluss dieser Türen und Tore. Das ist ein klarer Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften und kann im Schadensfall zum Verlust des Versicherungsschutzes und - bei Personenschäden - auch zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

Notausgangstür oder Paniktür?

Notausgangstüren nach DIN EN 179 sind bestimmt für Gebäude, die keinen öffentlichen Publikumsverkehr unterliegen und deren Besucher die Funktion der Fluchttüren kennen. Dies können unter anderem auch Nebenausgänge in öffentlichen Gebäuden sein, die nur von autorisierten Personen genutzt werden.

Paniktüren DIN EN 1125 kommen in öffentlich genutzten Gebäuden zum Einsatz, bei denen die Besucher die Funktion der Fluchttüren nicht kennen und diese in Notfall auch ohne Einweisung betätigen können müssen. Hiervon sind zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen, öffentliche Verwaltungen, Flughäfen und Einkaufszentren betroffen.

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