DIN 18065 TreppenFacebookTwittermailto:?subject=Gefunden%20auf%20nullbarriere.de&body=Gefunden%20auf%20nullbarriere.de%3A%0A%0ADIN%2018065%20Treppen%0Ahttps%3A%2F%2Fnullbarriere.de%2F%2Fdin18065_treppen.htm%0A%0ATreppengel%C3%A4nder%20und%20Handlauf%2C%20Auszug%20DIN%2018065%20im%20Vergleich%20barrierefreies%20Bauen%20DIN%2018040%2C%20Arbeitsst%C3%A4tten-Richtlinie%20Verkehrswege%20und%20BGI%2FGUV-I%20561%20Treppen.#print

Auszug: Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen, Lichtraumprofil und Seitenabstände, Treppenhandlauf

Treppe: fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil, bestehend aus mindestens einem Treppenlauf zum Überwinden von Höhenunterschieden zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Ebenen durch stufenweises Steigen
Treppenlauf: ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen

DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

Ausgabe 2020-08

DIN 18065 ist als Gesetz eingeführt in die LTB und MVV TB der Bundesländer. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen. Es werden bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden gefordert.

Auszug Treppengeländer und Treppenhandläufe

Treppengeländer

Bei Treppenläufen und Treppenpodesten sind die freien Seiten - soweit vorhanden - als Sicherung gegen Absturz mit Treppengeländern zu versehen, wenn sie an mehr als 100 cm tiefer liegende Flächen angrenzen.

Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen

Die Maße entsprechen den Anforderungen der Landesbauordnungen bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes (insbesondere Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien).

Gebäude im Allgemeinen
Absturz­höhen Gebäudearten min.
Treppengeländerhöhe
≤ 12 m Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 900a
≤ 12 m Arbeitsstätten 1000b
12 mc für alle Gebäudearten 1100
a nach Bauordnungsrecht
b nach Arbeitsschutzrecht
c bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1, bei Arbeitsstätten nach Zeile 2

Öffnungen im Treppengeländer

Dort wo sich unbeaufsichtigte Kleinkinder aufhalten könnenn, muss der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung ≤ 12 cm betragen. Das Überklettern des Geländers muss bei waagerechten Geländergurten erschwert werden mit einem um mindestens 15 cm nach innen gezogenen Handlauf. Besser ist die Anordnung senkrechter Stäbe oder einer Scheibe im unteren Bereich bis zu einer Höhe von 70 cm.

Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen
Absturzhöhen min.
Treppengeländerhöhe
≤ 12 m 900
12 ma 1100
a bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1

Öffnungen im Treppengeländer

Keine Anforderungen zu Öffnungen in Geländern.

Weitere Angaben zu: Geländer neben Treppenläufen oder Treppenpodesten, Geländer über Treppenläufen oder Treppenpodesten

Lichtraumprofil und Seitenabstände

Skizze Treppe mit Legende
  1. Lichtraumprofil
  2. Nutzbare Treppenlaufbreite
  3. Lichte Treppendurchgangshöhe
  4. Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. Unterseite des darüber liegenden Treppenlaufes
  5. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Oberfläche der fertigen Wand (Bekleidung)
  6. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Innenkante eines wandseitigen Handlaufes; Seitenabstand des wandseitigen Handlaufes mindestens 5 cm
  7. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils durch Innenkante Geländer oder geländerseitigen Handlauf
  8. Untere Begrenzung des Lichtraumprofils
  9. Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Dachschrägen
  10. Untere Begrenzung (Einschränkung) des Lichtraumprofils durch z. B. Treppenwangen oder "Bischofsmützen"
  11. Treppengeländerhöhe
  12. Treppenhandlaufhöhe

Treppenhandlauf

weisses Stahlgeländer

Treppenhandlaufhöhe und Seitenabstand

Treppenhandläufe sind in der Höhe so anzubringen, dass sie bequem genutzt werden können. Sie sollen dabei nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf.

Die zu greifende Breite des Handlaufes sollte mindestens 2,5 cm und höchstens 6 cm betragen.

ANMERKUNG: Es ist möglich (und üblich), die Oberkante des Treppengeländers als Treppenhandlauf auszubilden. Dabei müssen jedoch die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden. Ein Treppengeländer höher als 115 cm benötigt daher einen gesonderten tiefer liegenden Handlauf.

Bei sehr breiten Treppen ist auch ein Zwischenhandluf im Treppenlauf erforderlich.

Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen (Wand) muss mindestens 5 cm betragen.

In allgemeinen Gebäuden sollten Treppenhandläufe durchgehend ausgeführt werden. In Wohngebäuden können sie in den Ecken im Wendelungsbereich unterbrochen sein.

Handläufe in der DIN 18040 Barrierefreies Bauen

Beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.

DIN 18040-1 Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
DIN 18040-2 Treppen in Wohnungen
DIN 18040-3 Treppen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Geländer und Handläufe in Arbeitsstätten ASR 1.8 Verkehrswege

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen (siehe ASR A2.1).

Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.

Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben ist dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Der lichte Abstand zwischen den Füllstäben darf dabei nicht mehr als 18 cm betragen.

Handläufe in der DGUV Information 208-005 (bisher BGI/GUV-I 561)

Treppen müssen mit einem Handlauf ausgerüstet sein; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein.
Sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 150 cm beträgt und zusätzlich mit Zwischenhandläufen ausgerüstet sein, mit denen sie in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4 m beträgt.

In Schulen und Kindertageseinrichtungen müssen Treppen auf beiden Seiten einen Handlauf besitzen.

 

Treppensicherheit - beidseitiger Handlauf

"Menschen, die einen Schlaganfall erlitten haben, müssen oft jahrelang Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, um wieder ein unabhängiges Leben führen zu können. Treppen zu benutzen, ist ein wichtiger Bestandteil bei der Wiedererlangung der Selbständigkeit. Dabei braucht der Betroffene auf der gesunden Seite einen Handlauf. Dass sich weder beim Aufwärts- noch beim Abwärtssteigen Probleme ergeben, empfehlen die Ärzte und Rehabilitationskliniken auf beiden Seiten von Treppen griffige Handläufe anzubringen. Findet ein Betroffener auf der gesunden Seite keinen Handlauf vor, wird empfohlen, mit dem Gesicht zum vorhandenen Handlauf seitlich Stufe um Stufe hinauf oder hinab zu gehen."

"Treppenstürze sind eine der häufigsten Unfallursachen im häuslichen Bereich. Behinderte und ältere Menschen sollten deswegen die Treppen Ihres Hauses rechtzeitig mit griffsicheren Handläufen ausstatten, um Unfälle zu vermeiden und ihre Mobilität zu bewahren."

[Quelle: Deutsches Institut für Treppensicherheit]

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