DIN 18040-3

Überquerungsstellen

Menschen an StraßenübergangQuerungsstelle mit Ampel und InselMann überquert Straße mit RolatorMenschen mit und ohne Rolli an einer AmpelSkizze einer getrennten Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe - In der DIN 18040-3 muss das abgesenkte Bord auf eine Breite von 1 Meter begrenzt und mit einem Sperrfeld gesichert sein

Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis sowie für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein. Sie müssen mindestens an allen Straßeneinmündungen vorhanden sein, es sei denn, eine Überquerung ist für Fußgänger ausgeschlossen.

Hinweis: Borde sind ein wesentliches Merkmal von Überquerungsstellen. Während sie für blinde und sehbehinderte Menschen eine wichtige Orientierungshilfe darstellen, sind sie für Rollstuhl- und Rollatornutzer ein Hindernis. Lösungen für Borde an Überquerungsstellen müssen für alle Nutzer funktionieren.

Siehe dazu auch

DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

Gesicherte Überquerungsstellen

a) Getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe

Nullabsenkung
Skizze einer getrennten Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe - Im Entwurf der DIN 18040-3 sollte das abgesenkte Bord 1,80 Meter breit sein und muss mit einem Sperrfeld gesichert sein
Bordhöhen und Bodenindikatoren an Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe, mit Überweg

Einen auf Fahrbahnniveau abgesenkten Bord für Menschen im Rollstuhl und Rollatornutzende (Nullabsenkung). Dieser Bereich sollte eine Breite von 1,80m haben, um Begegnung zu ermöglichen. Er muss mit einem Sperrfeld nach DIN32984, einschließlich der angrenzenden Verziehungen bis zu einer Bordhöhe von 3cm, gesichert werden.

  • Bordhöhe von mindestens 6 cm für blinde und sehbehinderte Menschen nach DIN 32984 in Kombination mit Auffindestreifen und Richtungsfeld. Ausbildung erfolgt in visuellem Kontrast zur Fahrbahn.
  • Nullabsenkung: auf Fahrbahnniveau abgesenkter Bord für Rollstuhlfahrer und Rollatornutzer
    Dieser Bord muss taktil und visuell mit einem Sperrfeld nach DIN 32984 gesichert und in der Regel auf eine Breite von 1,00 m begrenzt werden. Für Bordabsenkungen bis auf Fahrbahnniveau, die breiter sind als 1,00 m, sind weitergehende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, um ein ungewolltes Verlassen des Gehweges im Bereich des auf Fahrbahnniveau abgesenkten Bordes zu verhindern.
  • weitere Sicherungsmaßnahmen: Sperrfeld vor der Nullabsenkung mit einer Tiefe von 0,90 m und ein akustisches Orientierungssignal, falls eine LSA (Ampel) vorhanden ist.

Zu beachten: Lage der Querungsbereiche für gehbehinderte sowie blinde/sehbehinderte Menschen.

b) Gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm Bordhöhe

Ausrundung der Bordkante

in ganzer Überquerungsstellenbreite auf 3cm abgesenkter Bord, der mit einer Ausrundung der Bordkante von r=20mm versehen sein sollte, zur Berücksichtigung der Belange sowohl von Menschen im Rollstuhl und Rollatornutzenden als auch blinden Menschen;

Eine Bordhöhe von 3cm erfordert sowohl von Menschen im Rollstuhl und Rollatornutzenden als auch von blinden Menschen verstärkte Anstrengungen sowie erhöhte Fähigkeiten. Eine Bordkantenausrundung von r=20mm bei einer Absenkung auf 3cm ist die dabei beste Lösung, um die Anforderungen zwischen leichter Überrollbarkeit und sicherer taktiler Wahrnehmbarkeit in Übereinstimmung zu bringen.

Von besonderer Bedeutung ist die genaue Einhaltung der Höhe von 3cm im abgesenkten Bereich der Überquerungsstelle (keine Unter- oder Überschreitung).

  • in ganzer Überquerungsstellenbreite auf 3 cm abgesenkter Bord
  • visuell kontrastreiche Gestaltung des abgesenkten Bordes
  • eindeutige Auffindbarkeit des Bordes

Hinweis: 3 cm Bordhöhe bedeuten einen Kompromiss: für blinde und sehbehinderte Menschen ist das Auffinden (taktile Wahrnehmung) deutlich schwerer als bei 6 cm Bordhöhe; für motorisch eingeschränkte Menschen und Rollstuhlfahrer (sichere Überrollbarkeit) kann das eigenständige Queren bereits zum Problem werden. Daher ist die Bordkante auszurunden.

Kreisverkehrsanlagen Bei Kreisverkehrsanlagen im bebauten Bereich sind alle Überquerungsstellen als gesicherte Überquerungsstellen anzulegen. Wenn möglich sollten zusätzlich Mittelinseln (siehe 5.3.6) angelegt werden.

Überquerungsstellen mit Lichtsignalanlage

Lichtsignalanlagen

Masten von Lichtsignalanlagen müssen visuell kontrastierend gestaltet, siehe 6.1 und durch Bodenindikatoren, siehe DIN32984, taktil auffindbar sein, siehe 5.3.2. Eine akustische Auffindbarkeit kann durch ein Orientierungssignal nach DIN32981 hergestellt werden.

Der Mast mit dem Taster sollte nicht weiter als 25cm vom Auffindestreifen entfernt stehen, und bei Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe, siehe 5.3.2.2, zwischen beiden Querungsbereichen, damit der Taster gut zugänglich ist. Ist in Ausnahmefällen der Abstand des Masts mit dem Taster zum Auffindestreifen >25cm, muss ein Orientierungssignal nach DIN32981 gegeben werden.

Die Kombination von Bodenindikatoren und akustischem Orientierungssignal verbessert das eindeutige Auffinden des Signalmastes. Bei alleiniger Ausstattung der lichtsignalgeregelten Überquerungsstelle mit Bodenindikatoren erhalten blinde Menschen nicht zweifelsfrei eine Information über die Art der gesicherten Überquerung (Fußgängerfurt/Fußgängerüberweg).

Masten von Lichtsignalanlagen müssen visuell kontrastierend gestaltet und akustisch (Orientierungssignal) und/oder durch Bodenindikatoren nach DIN 32984 taktil auffindbar sein.

Das Freigabesignal muss akustisch und/oder taktil an blinde und sehbehinderte Menschen übermittelt werden. Die akustische Übermittlung hat Priorität.

Die Signalplanung muss die Zeitintervalle gemäß den Anforderungen mobilitätseingeschränkter Menschen festlegen.

Die E DIN 32981 Zusatzeinrichtung für Blinde und Sehbehinderte an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) - Anforderungen beschreibt die Ampelanlagen genauer.

Ungesicherte Überquerungsstellen

a) gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm Bordhöhe

  • visuell kontrastierender Bord
  • Bodenindikatoren - Auffindestreifen und Richtungsfeld - nach DIN 32984 vorsehen

b) getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe

  • es müssen Bodenindikatoren nach DIN 32984 eingesetzt werden. Die Breite der Nullabsenkung darf maximal 1,00 m betragen.

Mittelinseln

Aufstelltiefe mindestens 2,50m, Regelfall 3 m; Borde wie oben.

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