DIN 18040-1 Aufzugsanlagen#print

Verkehrsfläche, Bewegungsfläche, Ausstattung an Aufzügen und Liften in öffentlichen Gebäuden.

Aufzug

Aufzugzuganlagen

Aufzugsanlagen müssen barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Neben der Vorhaltung der notwendigen Bewegungsflächen sind Befehlsgeber, Anzeigen und Notruf nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zu gestalten.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

  • der Fahrkorb mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70 (2021-06), Tabelle 3 entspricht; für Aufzüge mit Übereckanordnung der Türen muss der Fahrkorb mindestens Typ 4 nach DIN EN 81-70 (2021-06),Tabelle 3 entsprechen;
  • Schacht- und Fahrkorbtüren nach Tabelle 1, Zeile 1 und 2 ausgeführt werden;
  • die Kommunikation über den Notruf nach dem Zwei-Sinne Prinzip erfolgt. Die Rückmeldung, dass der Notruf registriert wurde, muss sowohl blinden als auch hörbehinderten Personen (z. B. Videosystem, Bildschirmsystem) verständlich vermittelt werden.

Eine barrierefreie Nutzbarkeit für alle Personen nach DIN EN 17210 (2021-08), 10.4.12 a) sollte durch Anordnung eines horizontalen und eines vertikalen Tableaus im Fahrkorb sichergestellt werden. Horizontale Tableaus in Fahrkörben sind mit extragroßen Befehlsgebern nach DIN EN 81-70 (2021-06), Anhang B auszustatten.

gemäß DIN EN 81-70

skizze Bewegungsflächen am AufzugSkizze Aufzug mit Leitsystem

Die Aufzüge müssen mindestens Typ 2 entsprechen.

Aufzugstyp 2 für 630 kg

Türbreite: 90 cm

Fahrkorbbreite: 110 cm
Fahrkorbtiefe: 140 cm

1 Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson

1 Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184.

Aufzugstyp 3 für 1275 kg

Türbreite: 90 cm

Fahrkorbbreite: 200 cm
Fahrkorbtiefe: 140 cm

1 Rollstuhlbenutzer und weitere Personen.

1 Rollstuhlbenutzer und weitere Personen. Hier ist das Wenden eines Rollstuhls der Klasse A oder B oder mit Gehhilfe/ Rollator möglich.

Bewegungsfläche

Bewegungsfläche vor dem Aufzug

Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet werden. Sind sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen.
Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 150 cm × 150 cm zu berücksichtigen. Bei einer Überlagerung dieser Fläche mit anderen Verkehrsflächen muss ein Passieren des wartenden Rollstuhlnutzers möglich sein. Dies wird z. B. erreicht durch eine zusätzlich anzuordnende Durchgangsbreite von 90 cm.

Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muß mindestens 150 cm breit und mindestens 150 cm tief sein. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen überlagern, wenn Sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl ermöglicht, z.B. durch Verbreiterung um 90 cm.
Gegenüber von abwärtsführenden Treppen ist ein 300 cm Abstand erforderlich.

In der DIN EN 81-70 werden Anforderungen für Befehlsgeber und Anzeigen im Fahrkorb und den Haltestellen, Notrufeinrichtung, Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Personen, Angaben zu Klappsitz, Ausstattung Spiegel bei Aufzugstyp 1 und 2 geregelt.

Die DIN 18040-1 verweist hinsichtlich der Befehlsgeber auf den Anhang G in der DIN EN 81-70.

Es kommt dadurch zu Abweichungen hinsichtlich der Höhe wie sie in der DIN 18040 gefordert wird:

  • das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt grundsätzlich 85 cm über OFF.
  • Werden mehrere Bedienelemente, z. B. mehrere Lichtschalter, übereinander angeordnet, darf das Achsmaß des obersten Bedienelementes 105 cm nicht überschreiten, das Achsmaß des untersten Bedienelementes 85 cm nicht unterschreiten.

Nicht eindeutig ist die Anordnung des Befehlgebers an der Haltestelle. Laut DIN 18040-1 wird bei seitlicher Anfahrt ein Abstand von mindestens 50 cm zu Hauptschliesskanten gefordert. Nach DIN EN 81-70 lautet die Forderung für Einzelaufzüge in unmittelbarer Nähe.

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