DIN 18040-3

Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung

Wegverbindungen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein.
Dies wird erreicht durch

  • stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Menschen im Rollstuhl und Rollatornutzende;
  • erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge;
  • die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips;
  • eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen;
  • sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen und;
  • eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.

Geradlinige und rechtwinklige Wegeverbindungen unterstützen die Raumerfassung und taktile Orientierung.

Auch für denkmalgeschützte Bereiche sind Lösungen für die Herstellung der Barrierefreiheit zu berücksichtigen.

Barrierefrei gestaltete Ausstattungselemente, z.B. Sitzmöglichkeiten oder vor allem auch öffentliche Toiletten, sind in die barrierefreien Wegeverbindungen einzubeziehen.

Wegeverbindungen, Wegeketten

Querungsstelle BushaltestelleFahrradfahrer auf RadwegLeitsystem in basaltgrauem KunststoffSkizzze Mindestdurchgangsbreiten

"Geradlinige und rechtwinklige Wegeführungen bei der Verkehrs- und Freiraumgestaltung unterstützen die taktile Orientierung und Raumerfassung."

Ist dies nicht barrierefrei zu ermöglichen, sollten alternative Wegeverbindungen und/oder Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angeboten werden, z.B. Bus. Nicht vergessen: Sitzmöglichkeiten und die Denkmalpflege.

Tipp: Wegeoptimierung durch Trampelpfade, sie zeigen das Bedürfnis der FußgängerInnen auf.

Flächen- und Raumbedarf für mobilitätseingeschränkte Menschen

Fußgängerflächen müssen barrierefrei nutzbar und so bemessen sein, dass für die VerkehrsteilnehmerInnen mit dem größten Flächenbedarf die gleichberechtigte Teilhabe gesichert ist. Das sind i.d.R. RollstuhlfahreInnen und Menschen, die auf Gehhilfen oder Langstöcke (und auch Kinderwagen) angewiesen sind. Zu berücksichtigen sind Greifhöhe, Greiftiefe und Unterfahrbarkeit von Bedienelementen, sowie eine ausreichende lichte Höhe von 2,25 m.

Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen

  • Breite zur Begegnung: ≥1,80 m
  • für den Richtungswechsel: ≥1,50 x 1,50 m
  • Breite in Durchgängen: ≥0,90 m
Platzbedarf nach Art der Einschränkung Breite x Länge [cm]
Person mit Gehstock:70 - 80
Person mit 2 Armstützenn:90 - 100
Person im Rollstuhl:90 - 110 x 130
2 Rollstühle nebeneinander:180 x 130
Rollstuhl und Person nebeneinander:150 x 130
Person im Rollstuhl mit Begleitperson:90 -100 x 175
Person mit Kinderwagen:80 - 100 x 150
Blinde mit Langstock:80 - 120
Blinde mit Führhund:120
Blinde mit Begleitperson:120

Zur Fahrbahn sind 50 (30) cm und zur Hauswand 20 cm Sicherheitsabstand einzuhalten. Zwischen niveaugleichen, getrennten Fußwegen und Radwegen ist ein Trennstreifen von mindestens 30 cm Breite vorzusehen, der Bestandteil des Gehweges, aber nicht der nutzbaren Gehwegbreite ist.

Richtwerte für Breitenzuschläge zum Seitenraum, EFA 2002, S. 16
Zuschläge für Einbauten und Bepflanzung im Seitenraum [m]
Verweilflächen vor Schaufenstern 1,00
Grünstreifen ohne Bäume ≥ 1,00
Straßen mit Bäumen ≥ 2,00-2,50
Ruhebänke ≥ 1,00
Haltestellen ≥ 1,50
Auslagen und Vitrinen 1,50
Stellflächen für Zweiräder 100 gon 2,00
In einem Aufstellwinkel von 50 gon 1,50
Fahrzeugüberhang bei Senkrechtparkstreifen oder Schrägparkstreifen 0,75

Längsneigung, Längsgefälle, Querneigung

Die Oberfläche der Fußgängerwege muss eben, stufenlos, griffig, fugenarm, rutschhemmend, taktil erkennbar, farblich kontrastierend sowie erschütterungs- und blendfrei ausgestaltet werden. (BMVBW 2000, S. 23f.).

  • Längsneigung, Längsgefälle 3 %
  • Die Längsneigung darf bis zu 6 % betragen, wenn in Abständen von höchstens 10 m Zwischenpodeste von 1,50 m mit einem Längsgefälle von höchstens 3 % angeordnet werden. Bei größeren Längsneigungen ist alternativ der Bus denkbar.
  • Querneigung maximal 2 % bei Vorhandensein einer Längsneigung und 2,5 % ohne Längsneigung

Anmerkung:

DIN 18318 Querneigungen zum Ablauf von Oberflächenwasser:

  • bei Pflasterdecken aus Naturstein 3,0 %
  • bei Pflasterdecken aus Betonstein, Schlackenstein und Straßenklinker 2,5 %

Abweichungen dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen.

Hinweis zum Sonderfall Grundstückszufahrten über Gehwege

An Grundstückszufahrten darf die maximale Querneigung des Gehweges nicht ausnahmsweise überschritten werden.

Um Berg- und Talfahrten für Fußgänger und Rollstuhlfahrer auszuschließen, wird ausdrücklich empfohlen, an Einfahrten nicht die Bewegungsflächen selbst abzusenken, sondern mit einheitlichem Quergefälle durchgehen zu lassen. Dafür kann im Sicherheitsraum zwischen Gehbahn und Fahrbahn mit größerem Gefälle ausgeglichen werden. In der DIN 18040-3, 4.3, Anm.2 wird sogar ausdrücklich für kurze Strecken bis 1 m Länge eine Neigung bis 12 % als Ausnahme zugelassen, "um im Übrigen normgemäße Neigungsverhältnisse zu erreichen". An sehr schmalen Gehwegen können auch Schrägbordsteine oder Rollborde helfen, unterschiedliche Niveaus zu überbrücken. (Dipl.-Ing. Arch. Bernhard Kohaupt)

Gehwegbegrenzungen

Für Gehwegbegrenzungen ist lediglich die Höhe (rauf oder runter?) mit 3 cm angegeben. Bei Abführung von Oberflächenwasser durch die angegebene Querneigung des Gehweges muss eine Randeinfassung z.B. Rasenkantensteinen von mindestens 3 cm Höhe angeordnet werden bzw. die Grünfläche nach RaSt06 3 cm tiefer liegen. Diese abfallende Kante ist für Blinde schwer zu ertasten und verschmutzt schnell durch den Winterräumdienst. Abhilfe schafft ein Materialwechsel als Begrenzung.
Die Abgrenzung zur Fahrbahn ist mit Bordsteinen in Höhe von mindestens 6 cm auszuführen.

Bei engen Straßenräumen ist oft nicht ausreichend Platz für einen besonderen Gehweg, auf dem auch Begegnung möglich ist. Hier kann weiche Separation gemäß RASt einen nutzbaren Seitenraum bieten, aber auch die Mitbenutzung der Fahrbahn ermöglichen. Eine Muldenrinne dient hier als Grenze zwischen Gehweg und Fahrbahn. Damit sie mit Rollstuhl oder Rollator überfahrbar ist, darf ihre Tiefe maximal 1/30 ihrer Breite betragen.

Umlaufschranken, Rahmensperren und Poller

Zwischen Umlaufschranken ist eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m sicherzustellen. Der Eingang bzw. Ausgang von Umlaufschranken und der Durchgang von Rahmensperren sowie bei Anordnung von Pollern muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen.

Oberflächengestaltung

"Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein."

siehe auch:

bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, Pflaster- und Plattenbelägen

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