DIN EN 17210 Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung - Funktionale Anforderungen
Visuelle Markierungen auf Glasflächen

4 Skizzen - Sichtfenster in einem Türblatt und neben einer Tür, Tür und Türzarge kontrastierend zur angrenzenden Wand und Tür mit visuellem Kontrast zur angrenzenden Wand2 Grafiken - visuelle Markierungen in verschiedenen Höhen und Kontraststreifen an Glastüren2 Grafiken - visueller Kontrast um die Türklinke herum und Türklinke kontrastierend zur gesamten Tür

Großflächige Glaswände können fälschlicherweise für Durchgänge gehalten werden. Personen können dagegen laufen. Sehbehinderte Menschen können von stark reflektierendem Glas geblendet werden. Deshalb ist auf Glasflächen, vollverglasten Türen und an sämtlichen freistehenden Kanten von Glastrennwänden ein visueller Kontrast zwischen den aneinander angrenzenden Oberflächen und deren Hintergrund gefordert.

  • Um eine versehentliche Kollision zu verhindern müssen Glastüren und verglaste Elemente deutlich und dauerhaft durch visuelle Markierungen gekennzeichnet sein; das erfolgt mittels Streifen von mindestens 75 mm Höhe, mit einem visuellen Kontrast CM Δ 60 % zum Hintergrund und LRV 50 Punkte (LRV 60 Punkte) quer über die Glasfläche in Höhe von 900 mm bis 1 000 mm und 1 500 mm bis 1 600 mm über dem Fußboden. Eine zusätzliche optische Anzeige in einer Höhe von 100 mm bis 300 mm wird empfohlen. Stark reflektierendes Glas soll vermieden werden.
  • Die Ränder von rahmenlosen Glastüren sollten deutlich gekennzeichnet und so offensichtlich sein, dass sie sowohl bei geöffneter als auch bei geschlossener Tür leicht erkennbar sind. Die Öffnungsrichtung der Tür muss angegeben und gekennzeichnet sein.
  • Soweit notwendig, sollten Glastüren im unteren Bereich einen zuverlässigen Schutz gegen Bruch über ihre gesamte Breite aufweisen.
  • Befindet sich eine Glastür neben einer vollverglasten Wand oder ist Bestandteil einer vollverglasten Wand, sollten Tür und Wand deutlich voneinander abgegrenzt werden, wobei die Tür hervorzuheben ist.

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