Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit
SGB IX § 2 Abs. 1 Begriff Behinderung: "Menschen sind behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
Schwerbehinderung 2021 und Pflegebedürftigkeit 2021
Am 31. Dezember 2021 waren bei den Versorgungsämtern 7,8 Mill. Menschen als Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50) amtlich anerkannt. Das entsprach einem Anteil von rund 9,4 % der Bevölkerung. Über die Hälfte dieses Personenkreises (50,3 %) waren Männer.
Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So war circa ein Drittel (34 %) der schwerbehinderten Menschen 75 Jahre und älter. 45 % gehörten der Altersgruppe von 55 bis 74 Jahren an. 3 % waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Schwerbehinderte Menschen am 31.12.2021 nach Altersgruppen
Insgesamt 7 795 340
unter 4 | 15 995 | 0,21% |
4-15 | 135 730 | 1,74% |
15-25 | 175 385 | 2,25% |
25-35 | 251 65 | 3,22% |
35-45 | 360 280 | 4,62% |
45-55 | 700 760 | 8,99% |
55-65 | 1 643 550 | 21,08% |
65 und mehr | 4 512 565 | 57,89% |
Schwerbehinderte Menschen am 31.12.2021 nach Bundesländern
In Bremen leben die wenigsten Menschen mit einer Schwerbehinderung, 78 je 1000 Einwohner, die meisten in Nordrhein-Westfahlen, 107 je 1000 Einwohner.
Ursachen der schwersten Behinderungen 2021
Etwas mehr als drei Viertel älter als 55 Jahre
Erwartungsgemäß kamen Behinderungen bei Personen im fortgeschrittenen Alter häufiger vor als bei jüngeren Menschen. So war rund ein Drittel (34 %) der Menschen 75 Jahre und älter; knapp die Hälfte (45 %) gehörte der Altersgruppe der 55 bis unter 75Jährigen an. Dagegen fiel der Anteil der unter 18Jährigen mit 3 % gering aus.
Behinderungen meist krankheitsbedingt
Zum allergrößten Teil - nämlich 90 % der Fälle – wurde die Behinderung durch eine Krankheit verursacht. Bei rund 3 % der Menschen war die Behinderung angeboren bzw. trat im ersten Lebensjahr auf; bei knapp 1 % war die Ursache ein Unfall oder eine Berufskrankheit. Der Rest (5 %) entfiel auf sonstige, mehrere oder ungenügend bezeichnete Ursachen.
Innere Organe bzw. Organsysteme oft betroffen
Am häufigsten litten schwerbehinderte Menschen unter körperlichen Behinderungen (58 %): Bei 26 % der Personen waren die inneren Organe bzw. Organsysteme betroffen. Bei 11 % waren Arme und/oder Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 10 % Wirbelsäule und Rumpf. In 4 % der Fälle lag Blindheit beziehungsweise eine Sehbehinderung vor. 4 % litten unter Schwerhörigkeit, Gleichgewichts oder Sprachstörungen. Auf geistige oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 14 % der Fälle, auf zerebrale Störungen 9 %. Bei den übrigen Personen (19 %) war die Art der schwersten Behinderung nicht ausgewiesen.
Gut ein Fünftel mit höchstem Grad der Behinderung
Von den amtlich anerkannten schwerbehinderten Menschen litt knapp ein Fünftel unter sehr schweren Beeinträchtigungen: Bei der Personen war vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt worden. 34 %, gut einem Drittel wurde der Grad von 50 zuerkannt.
Rückgang gegenüber 2019 um 1,4 %
Die Zahl der schwerbehinderten Menschen ist 2021 im Vergleich zur Erhebung 2019 um 1,4 % gesunken, was auf eine starken Bereinigung der Verwaltungsdaten in Niedersachsen zurückgeführt wird.
2019 war die Anzahl schwerbehinderter Menschen im Vergleich zur Erhebung 2017 noch um 1,8 % gestiegen. Auch im Jahr 2017 konnte im Vergleich zur Erhebung 2009 ein Anstieg um 11,3 % verzeichnet werden.
nach Art der Behinderung
- Körperliche: 58,44%
- Zerebrale Störungen, geistige- und / oder seelische: 22,23%
- Sonstige und ungenügend bezeichnete: 19,33%
nach Ursache der Behinderung
- Angeborene: 3,26%
- Allgemeine Krankheit: 89,36%
- Unfall, Berufskrankheit: 1,42%
- Anerkannte Kriegs-, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung: 0,17%
- Sonstige: 5,80%
Schwerbehinderte Menschen am 31.12.2021 nach Art der schwersten Behinderung
Art der Funktionsbeeinträchtigungen
Beeinträchtigung der Funktion innerer Organe bzw. Organsystemen | 2 003 250 | 25,70% |
Querschnittlähmung, zerebrale Störungen, geistig-seelische Behinderungen, Suchtkrankheiten | 1 786 335 | 22,92% |
Funktionseinschränkung von Gliedmaßen | 838 860 | 10,76% |
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und des Rumpfes, Deformierung des Brustkorbes | 795 155 | 10,20% |
Blindheit und Sehbehinderung | 334 600 | 4,29% |
Sprach- und Sprechstörungen, Taubheit, Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsstörungen | 318 880 | 4,09% |
Verlust einer Brust oder beider Brüste, Entstellungen, Kleinwuchs u.a. | 182 620 | 2,34% |
Verlust oder Teilverlust von Gliedmaßen | 49 895 | 0,64% |
sonstige und ungenügend bezeichnete Behinderungen | 1 485 740 | 19,06% |
Pflegebedürftigkeit zum Jahresende 2021
[Quelle: Pflegestatistik 2021]
Im Dezember 2021 waren in Deutschland 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI); die Mehrheit (62 %) waren Frauen. 79 % der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter; 85 Jahre und älter waren 33 %.
Entwicklungstendenz im Rückblick:
- Dezember 2019 4,13 Millionen
- Dezember 2017 3,41 Millionen
Die starke Zunahme um 0,83 Millionen Pflegebedürftige (+20 %) ist zum großen Teil auf die Einführung des neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 zurückzuführen.
4,96 Millionen Pflegebedürftige insgesamt |
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zu Hause versorgt |
in Heimen vollstationär versorgt |
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durch Angehörige | zusammen mit/ | |
durch 15 376 ambulante Pflegedienste |
in 16 115 Pflegeheimen mit 759 000 Beschäftigten, |
Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein. Während bei den 70- bis 74-Jährigen rund 9 % pflegebedürftig waren, wurde für die ab 90-Jährigen die höchste Pflegequote ermittelt: Der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung in diesem Alter betrug 82 %.
Sozialgesetzbuch - SGB XI § 14
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
- Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
- Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,: b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,: c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie: d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;: - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
Pflegebedürftige zum Jahresende 2021 im Ländervergleich
In Hessen (55,3 %) und Nordrhein-Westfalen (55,0 %) lag der Anteil der Pflegebedürftigen, die ausschließlich durch Angehörige versorgt wurden, am höchsten. Am niedrigsten lag der Anteil in Schleswig-Holstein (43,3 %), Mecklenburg-Vorpommern (45,4 %) und Hamburg (45,5 %).
Die Gesamtzahl der Pflegebdürftigen beträgt 2021 ca. 4,96 Millionen Menschen, dies entspricht ca. 5,96 % der Bevölkerung.