Barrierefreie Radwege
Der Radweg soll möglichst eben sein, ohne Stufen und Schwellen und nur wenig Steigung aufweisen.
Fortbildung für Architekten/Planer und Entscheidungsträger
für die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Verkehrsanlagen nach DIN 18040-3 und DIN 32984.
Webinar Öffentlicher Raum im Februar 2025
Seminar Barrierefreie öffentliche Infrastruktur
Radwege im barrierefreien Verkehrsraum
Radfahrer stellen an ihre Verkehrswege ähnliche Ansprüche wie gehbehinderte Menschen, insbesondere wie die, die einen Rollstuhl oder Rollator nutzen: Der Weg soll möglichst eben sein, ohne Stufen und Schwellen und nur wenig Steigung aufweisen.
Deshalb nutzen Rollstuhlfahrer auch vielfach die Absenkung des Radwegs, um von Gehweg auf die Fahrbahn bzw. wieder auf den Gehweg zu gelangen.
Sind ihre Ansprüche an die Wegeoberfläche somit ähnlich, unterscheiden sie sich aber erheblich im Verkehrsverhalten, in Flexibilität und Geschwindigkeitsniveau.
Deshalb ist eine gemeinsame Führung von Rad- und Fußgängerverkehr "nur dort vertretbar, wo die Netz- und Aufenthaltsfunktion beider Verkehre gering ist".
Die "überdurchschnittlich hohe Nutzung ... durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z.B. Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, Kinder)" gilt ausdrücklich als Ausschlusskriterium [Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, ERA 2010, Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2010; 3.6 Gemeinsame Führung mit dem Fußgängerverkehr; vgl. auch Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, 6.1.6.4].
Nur Kinder bis 8 Jahre, also eine Gruppe noch unsicherer und langsamer Radfahrer, müssen (bzw. bis 10 Jahre dürfen) ebenfalls den Gehweg benutzen [Straßenverkehrs-Ordnung StVO, §2(5)].
Die Ansprüche sehbehinderter und blinder Menschen an ihren Bewegungsraum stehen dagegen in scharfem Widerspruch zu dem der Radfahrer. Sie benötigen keine niveaugleichen Flächen, sondern klare Grenzen und ertastbare Strukturen.
Zudem unterscheiden sich Radfahrer und Blinde und Sehbehinderte nicht nur durch ihr Verhalten, ihre Geschwindigkeit und ihre Anforderungen an die Wegeoberfläche, Radfahrer sind für blinde Menschen auch selbst eine Gefahr: sie sind im Unterschied zum Kfz-Verkehr akustisch nicht wahrzunehmen. Das Zusammentreffen von Blindenstock und Speichen kann für beide sehr unangenehm werden. Für blinde und sehbehinderte Menschen ist eine taktil ertastbare Abgrenzung vom Radverkehr deshalb von großer Bedeutung, und für sehbehinderte zusätzlich eine visuell wahrnehmbare. Diese Begrenzung sollte außerdem Radfahrer möglichst davon abhalten, sie zu überschreiten.
Besonders kritisch ist eine fehlende Abgrenzung an Kreuzungen und Einmündungen. Hier können blinde Menschen nicht nur auf den Radweg geraten, sondern über die Bordabsenkung auch auf die Fahrbahn, ohne es zu merken.
Im Hinblick auf Barrierefreiheit ist deshalb die beste Lösung, die Radfahrer vom Gehweg klar getrennt auf Fahrbahnniveau zu führen, vor allem an Querungsstellen. (Dies ist auch zum Schutze der Radfahrer vor abbiegenden Kraftfahrzeugen die beste Lösung, vgl. ERA 4.4.8.) Dann kann die Verkehrsfläche (Fahrbahn und Radfahr- oder Schutzstreifen) von Kfz- und Radverkehr in einem Zuge gequert werden, ggf. vorhandene Hilfen wie z.B. Lichtsignalanlagen beziehen dann den Radverkehr ein.
Mehr lesen Sie in der pdf zu:
- Trennung niveaugleicher Geh- und Radwege
- Querung von Radwegen
- Gemeinsam genutzte Rad-/Gehwege
- Haltestellen