Grundsätzlich ist bei allen Neu- und Umbaumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum barrierefrei zu bauen. Nach § 7 BGG NRW ist die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.
Vergleichbares kann dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes entnommen werden.
Auf dieser Grundlage hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Strassen.NRW) im Jahre 2012 den Leitfaden "Barrierefreiheit im Straßenraum" verfasst, wobei spezielle Bordsteine an Überquerungsstellen vorgesehen sind.
Im Bereich von Doppelüberquerungen (verkehrsrechtlich gemeinsam, aber baulich getrennt) ist sowohl ein Bord mit einer Höhe von 6 cm als Tastkante für Sehbehinderte wie auch ein Bord (Rollbord) mit Nullabsenkung für Rollstuhl- und Rollatornutzer zu verbauen.
DIN 32984: "Überquerungsstellen können nach DIN 18040-3: 2014-12 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum als getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe einerseits für blinde und sehbehinderte Menschen sowie andererseits für Rollstuhl-/Rollatornutzer oder als gemeinsame Überquerungsstelle mit 3 cm Bordhöhe für beide Nutzergruppen ausgeführt werden.
Für Rollstuhl- und Rollatornutzer ist der Überquerungsbereich bis auf das Fahrbahnniveau abgesenkt. Die Bereiche mit Bordhöhen ≤ 3 cm sind über die gesamte Breite der Absenkung für blinde und sehbehinderte Menschen durch ein Sperrfeld (Rippenplatten) abzusichern. Ein Überquerungsbereich mit einer Bordhöhe von 6 cm, davon mindestens 4 cm senkrecht, ist für blinde und sehbehinderte Menschen sicher ertastbar."
PEBÜSO stellt die Tast- und Rollbordsteine für diese Bauweise her.