Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 27.01.1978, neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.05.1983, zuletzt geändert durch Art. 5 VO zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346)

Die Heimmindestbauverordnung gilt wie bisher auf Bundesebene. In einigen Anforderungen, wie z.B. dem Sanitärbereich entspricht die HeimMindBauV längst nicht mehr den Ansprüchen der Bewohner. Eine Änderung in Länderrecht ist angestrebt. Differenzen zwischen den Bestimmungen in den Heimgesetzen der einzelnen Bundesländer und den Bestimmungen in der Heimmindestbauverordnung auf Bundesebene sind zu beachten.
Die neuen Bestimmungen in den Heimgesetzen müssen bei Planungen unbedingt beachtet werden.

Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

Länderheimgesetze - Heimgesetze und Durchführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer

Für das Heimrecht sind die Länder zuständig. Das hat der Bundestag am 30.06.2006 im Rahmen seiner Entscheidung über die Föderalismusreform beschlossen.

Baden-Württemberg

  • Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG)
    Baden-Württemberg - WTPG vom 20.05.2014, zuletzt geändert 25.07.2023
  • Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO)
    Baden-Württemberg - LHeimBauVO vom 18.04.2011
  • Ermessenslenkende Richtlinien zur Landesheimbauverordnung vom Mai 2018
    Inhalt:
    Die LHeimBauVO fordert in § 1 Abs. 4 Satz 2 als eigenständiges Merkmal der Wohnqualität die Barrierefreiheit für stationäre Einrichtungen. Der Begriff der Barrierefreiheit der LHeimBauVO ist inhaltlich gleichlaufend mit der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB).
    Ermessensrichtlinie zur LHeimBauVO

Bayern

  • Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz − PfleWoqG)
    Inhalt:
    mehr Transparenz für Leistungsqualität, Abbau Bürokratie, Einbeziehung neuer Wohnformen, unangemeldete Heimkontrollen
    Bayern - PfleWoqG vom 01.07.2008, zuletzt geändert 24.07.2023
  • Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG)
    Inhalt:
    Bauliche Mindestanforderungen
    Stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen ...
    Bayern - AVPfleWoqG vom 27.07.2011, zuletzt geändert 04.06.2024

Berlin

  • Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WtG)
    Inhalt:
    Es regelt die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen.
    Berlin - Wohnteilhabegesetz (WTG) vom 04.05.2021, zuletzt geändert 04.05.2021
  • Verordnung über bauliche Anforderungen an Gebäude und Außenanlagen in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz. Anforderungen an stationäre Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen.
    Berlin - Wohnteilhabe-Bauverordnung (WTG-BauV) vom 07.10.2013
  • Verordnung über Personalanforderungen an Leistungserbringer in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Personalverordnung - WTG-PersV)
    Berlin - Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV) vom 16.05.2011
  • Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung
    (Wohnformen-Richtlinie Berlin) Anhang B der VV TB Bln, S. 165 vom 12.01.2024

Brandenburg

Bremen

  • Gesetz zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen (Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz - BremWoBeG)
    Inhalt:
    Verständliche Veröffentlichung von Prüfergebnissen, Auferlegung von Informationspflichten, Teilhabe und Förderung bürgerschaftlichen Engagements, Interessenvertretung durch Heimbewohner oder Externe
    Bremen - Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) vom 13.12.2022
  • Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGBauVO)
    Bauliche Gestaltung von anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Tages-, Nacht- sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Hospizen.
    Anforderungen und Mindeststandards zur Gestaltung unterstützender Wohnformen.
    Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGBauVO) vom 05.05.2023

Hamburg

  • Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG) vom 15.12.2009
    Inhalt:
    mehr Transparenz, mehr Qualität und mehr Verbraucherschutz für pflegebedürftige Menschen; gilt auch für ambulante Dienste, Wohngemeinschaften und Einrichtungen des Servicewohnens (z.B. Betreutes Wohnen)
    Hamburg - Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualtitätsgesetz (HmbWBG) vom 15.12.2009, zuletzt geändert 04.10.2018
  • Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn und Betreuungsbauverordnung - WBBauVO) vom 14.02.2012
    Hamburg - Wohn und Betreuungsbauverordnung (WBBauVO) vom 14.02.2012, zuletzt geändert 20.06.2023
    Inhalt:
    Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gasteinrichtungen, insbesondere deren Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, sanitäre Anlagen und die zum Gebrauch der Nutzerinnen und Nutzer bestimmten technischen Einrichtungen einschließlich akustischer und visueller Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein.

Hessen

In Hessen prüft die Betreuungs- und Pflegeaufsicht alle Heime und Wohnformen für Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen.

  • Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) vom 7. März 2012, zuletzt geändert 19.12.2016. Gesamtausgabe in der Gültigkeit bis 31.12.2024.
    Inhalt:
    Das Gesetz regelt die Bedürfnisse älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderung, die gegen Entgelt betreut oder gepflegt werden. Ziel des Gesetzes ist der verbesserte Schutz älterer betreuungsbedürftiger, pflegebedürftiger und behinderter Menschen.
    Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) vom 07.03.2012, zuletzt geändert 09.12.2022, gültig bis: 31.12.2024
  • Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV)
    Inhalt:
    Räumliche Anforderungen für Einrichtungen mit mindestens 6 Personen
    Ausführungsverordnung zum HBPG vom 29.11.2017, zuletzt geändert 19.06.2023, gültig bis: 31.12.2026

Mecklenburg-Vorpommern

  • Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe - Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 17. Mai 2010
    Inhalt:
    Die Selbstbestimmung und die Teilhabe von Pflegebedürftigen und Behinderten die in Heimen leben, soll gestärkt werden. Betroffen sind Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, dazu Einrichtungen für psychisch Kranke. Mitgestaltung durch Heimbewohner, Angehörige, Betreuer und Ehrenamtliche. Kontrolle vielfältigster Betreuungsangebote durch Heimaufsicht mit Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet, Mindestquote von 50% Fachkräften in den Einrichtungen.
    Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 17.05.2010, zuletzt geändert 21.06.2023
  • Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Einrichtungen (Einrichtungenmindestbauverordnung - EMindBauVO M-V) vom 10.11.2010
    Inhalt:
    Die räumliche und bauliche Gestaltung von Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie deren Mobilität so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
    Mecklenburg-Vorpommern - Einrichtungenmindestbauverordnung (EMindBauVO M-V) vom 10.11.2010, zuletzt geändert 16.12.2019

Niedersachsen

  • Das Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) vom 29. Juni 2011 löste das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG) vom 05. November 2001 ab.
    Inhalt:
    Das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime), Einrichtungen der Behindertenhilfe, Kurzzeitpflegeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens).
  • Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) vom 29.06.2011, zuletzt geändert 22.09.2022
  • Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) vom 20. September 2022
    Inhalt:
    Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge, Rufanlagen und Einrichtungen für die Mediennutzung in Heimen. Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für behinderte und ältere, pflegebedürftige Menschen: Von den Anforderungen der NuWGBauVO kann mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden (vgl. § 9 und § 10.
    NuWGBauVO vom 20.09.2022
  • Die Heimmindestbauverordnung ist für Heime, die vor Inkrafttreten der NuWGBauVO (01.10.2022) ihren Betrieb aufgenommen oder einen Bauantrag gestellt haben, weiterhin bis zum 31.12.2032 anzuwenden. Ausnahmen: Ab dem 01.01.2026 müssen Armaturen mit einen Verbrühungsschutz versehen, Fenster bei Bedarf nur in Kippstellung zu öffnen und Räume mit Einrichtungen für die Kommunikation ausgestattet sein.

Nordrhein-Westfalen

  • Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) vom 02.10.2014
    Das WTG ersetzt das Bundes-Heimgesetz. Es gilt für Betreuungsleistungen und die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Angebote des Servicewohnens, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen).
    Wohn- und Teilhabegesetz WTG vom 02.10.2014, zuletzt geändert 13.04.2022
  • Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO) vom 23. Oktober 2014
    Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO vom 23.10.2014, zuletzt geändert 09.05.2019
  • Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) vom 02.10.2014
    Durch die Förderung von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen möchte das Gesetz eine leistungsfähige und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sicherstellen. Es beinhaltet die Grundlagen für die Refinanzierung der Investitionskosten der Trägerinnen und Träger von Pflegeeinrichtungen (Dauerpflegeeinrichtungen, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegeeinrichtungen und Dienste).
    Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 02.10.2014, zuletzt geändert 19.12.2023
  • Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
    Durchführungsverordnung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO NRW) vom 21.10.2014, zuletzt geändert 19.12.2023
  • Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
    RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17.03.2011
    In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die einzeln größer als 200 qm sind, oder Einrichtungen von insgesamt mehr als 200 qm, wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind.
    Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom 17.03.2011

Rheinland-Pfalz

  • Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.12.2009
    Inhalt:
    Selbstbestimmung und Teilhabe von älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen stärken. Weiterentwicklung der Qualität in den Einrichtungen, der Abbau von Bürokratie und die engere Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen.
    Rheinland-Pfalz - LWTG vom 22.12.2009, zuletzt geändert 19.12.2018
  • Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) vom 22.03.2013
    Inhalt:
    Struktur und baulichen Standards (Größe und Ausstattung) von Einrichtungen, insbesondere für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, gebäudetechnischen Anlagen und Außenanlagen
    Rheinland-Pfalz - Durchführungsverordnung (LWTGDVO) vom 22.03.2013, zuletzt geändert 16.02.2016

Saarland

  • Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz) vom 06.05.2009
    Das Gesetz gilt für stationäre Einrichtungen, für Einrichtungen des ambulönt betreuten Wohnens und ambulante Pflegedienste
    Saarländisches Wohn-, Betreuungs-und Pflegequalitätsgesetz vom 06.05.2009, zuletzt geändert 08.12.2021
  • Erlass betreffend Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheime für Behinderte (HeimR) vom 11.02.2000
    Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen
  • Verordnung über bauliche Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmindestbauverordnung) vom 22. Juli 2021
    Inhalt:
    Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Die baulichen und räumlichen Anforderungen müssen sich grundsätzlich am fachlichen Konzept der Einrichtung und der vorgesehenen Zielgruppe der Bewohnerinnen und Bewohner orientieren.
    Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmindestbauverordnung vom 22.07.2021

Sachsen

  • Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz SächsBeWoG) vom 12. Juli 2012
    Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) vom 12.07.2012, zuletzt geändert 06.06.2019
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) vom 05. September 2014
    Inhalt:
    Anforderungen an die Räumlichkeiten, Besondere Anforderungen an Einrichtungen, Personelle Anforderungen
    SächsBeWoGDVO vom 05.09.2014, zuletzt geändert 02.11.2020

Sachsen-Anhalt

  • Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG LSA) vom 17. Februar 2011
    Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) vom 17.02.2011
  • Verordnung über bauliche Mindestanforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung - WTG-MindBauVO) vom 17. Mai 2022
    Inhalt:
    Diese Verordnung regelt Mindestanforderungen für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen.
    Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung (WTG-MindBauVO) vom 17.05.2022

Schleswig-Holstein

  • Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) vom 17. Juli 2009
    Inhalt:
    Erstmalig wurden innovative Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf in das Regelwerk mit aufgenommen.
    Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) vom 17.07.2009, zuletzt geändert 30.05.2023
  • Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011
    Inhalt:
    Bauliche Anforderungen, Personelle Anforderungen, Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner
    Durchführungsverordnung (SbStG-DVO) vom 23.11.2011, zuletzt geändert 14.11.2023, gültig bis 21.12.2024

Thüringen

  • Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG) vom 10. Juni 2014
    Inhalt
    Das neue Heimgesetz soll die Bedürfnissen der Bewohner hinsichtlich einer eigenständigen Lebensführung stärken. Der Entwurf sieht eine Verbesserung des Beratungs- und Informationsangebot, der Beschwerdemöglichkeiten und des Mitspracherechts der Betroffenen vor. Das Gesetz unterscheidet zwischen stationären Einrichtungen einerseits und ambulant betreuten Wohnformen andererseits.
    Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10.06.2014, zuletzt geändert 06.06.2018

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Das am 1. Oktober in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz wird die Rolle älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen als Verbraucher stärken. Es schützt vor Benachteiligung bei Verträgen, die für die Überlassung von Wohnraum mit Betreuungs- oder Pflegeleistungen geschlossen werden. Mit dem Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Es löst die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes des Bundes ab.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Es genügt, wenn sich ein Unternehmer beziehungsweise eine Unternehmerin zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Nicht erfasst wird das reine "Service-Wohnen", wenn neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste vereinbart sind.

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG)

vom 29.07.2009, zuletzt geändert 30.11.2019

Fazit:

  • 16 Landesheimgesetze mit zum Teil mehreren Durchführungsverordnungen Übergangsvorschriften und Verlängerungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten
  • Unterschiede im Bestandsschutz
  • Jedes Bauvorhaben muss auf die Einhaltung der landesheimrechtlichen Bauvorschriften geprüft werden!

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