Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 4#print

Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung:

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen / Auflagen bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
- Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen.
3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewußtseinstrübung oder Bewußtlosigkeit nein nein - -
4.1.2 - nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja,
kardiologische Untersuchung
ja,
kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein - -
4.2.2 Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja - -
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
4.4.1 EF > 35% ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung - -
4.4.2 EF ≤ 35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung In der Regel nein, kardiologische Untersuchung - -
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
- jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
- jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) ja (wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein - -
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) nein nein - -
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1 – bei Ruheschmerz nein nein - -
4.6.2 – nach Intervention Fahreignung nach 24 Stunden Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische / chirurgische) Untersuchung - -
4.6.3 – nach Operation Fahreignung nach einer Woche Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische / chirurgische) Untersuchung - -
4.6.4 Aortenaneurysma, asymptomatisch Keine Einschränkung, fachärztliche (internistische / chirurgische) Untersuchung Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische / chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers - -
4.6.5 Aortenaneurysma, nach erfolgreicher Operation/Intervention Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische / chirurgische) Untersuchung Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische / chirurgische) Untersuchung - Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
5. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
5.1 Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen nein nein - -
5.2 Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
- -
5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate
- regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4 bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über 3 Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
- fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10
6. Krankheiten des Nervensystems
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitenden Verlauf Nachuntersuchungen -
6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitenden Verlauf Nachuntersuchungen -
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren -
6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren -
6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden
6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden ja
in der Regel nach 3 Monaten
ja
in der Regel nach 3 Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3 Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden Siehe Nummer 6.5.2
6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 1 Jahr anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 5 Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
7. Psychische (geistige) Störungen
7.1 Organische Psychosen
7.1.1 akut nein nein - -
7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel Nachuntersuchung in der Regel Nachuntersuchung
7.2 Chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1 leicht ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja Nachuntersuchung Nachuntersuchung
7.2.2 schwer nein nein - -
7.3 Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse nein nein - -
7.4 Schwere Intelligenzstörungen / geistige Behinderung
7.4.1 leicht ja
wenn keine Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine Persönlichkeitsstörung
- -
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) - -
7.5 Affektive Psychosen
7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nein nein - -
7.5.2 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression ja
wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nein nein - -
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muß
nein regelmäßige Kontrollen -
7.6 Schizophrene Psychosen
7.6.1 akut nein nein - -
7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Rehabiltätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen - -
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ja ausnahmswqeise ja, nur unter besonders günstigen Umständen regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
8. Alkohol
8.1 Mißbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) nein nein - -
8.2 nach Beendigung des Mißbrauchs ja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
- -
8.3 Abhängigkeit nein nein - -
8.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen wird
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen wird
- -
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nein nein - -
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis nein nein - -
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
- -
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein - -
9.4 missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein - -
9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung ja
nach einjähriger Abstinenz
ja
nach einjähriger Abstinenz
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
9.6.1 Vergiftung nein nein - -
9.6.2 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß nein nein - -
10. Nierenerkrankungen
10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung nein nein - -
10.2 Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung ja
wenn keine Komplikationen oder Begleit-erscheinungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung
10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja ja ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11. Verschiedenes
11.1 Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen
11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer [mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30 pro Stunde] ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren
11.3 Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik nein nein
11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung

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